Endbeglaubigung von Dokumenten zur Vorlage im Ausland
Deutsche Urkunden, für die keine Apostille ausgestellt werden kann, können dennoch legalisiert werden. Darüber hinaus verlangen eine Reihe von Staaten eine Endbeglaubigung bevor diese ihrerseits die konsularische Legalisation vornehmen. Diese Endbeglaubigung, die durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) vorgenommen wird, wird gelegentlich auch als Überbeglaubigung bezeichnet.
Das Bundesverwaltungsamt endbeglaubigt Unterschriften und Siegel auf deutschen öffentlichen Urkunden, die im Ausland zum Zwecke der Legalisation verwendet werden können. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Das Bundesverwaltungsamt gibt in geeigneter Weise Auskunft über:
Das Bundesverwaltungsamt endbeglaubigt Unterschriften und Siegel auf deutschen öffentlichen Urkunden, die im Ausland zum Zwecke der Legalisation verwendet werden können. Die Legalisation wird von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Staates vorgenommen, in dem die Urkunde verwendet werden soll.
Das Bundesverwaltungsamt gibt in geeigneter Weise Auskunft über:
- Allgemeines Prozedere im Rahmen der Endbeglaubigung,
- Vorbeglaubigung der Urkunde,
- Art der Übersendung,
- Kosten und Ablauf,
- Servicezeiten für Besucher,
- Ansprechpartner/-innen beim Bundesverwaltungsamt,
- Behörden der Bundesländer, die Vorbeglaubigungen vornehmen,
- Liste der Staaten beziehungsweise Vertretungen, für die eine Endbeglaubigung durch das BVA erforderlich ist,
- Antragsformular zur Endbeglaubigung von Urkunden.