Erstberatung und Hinweise zum Ausfüllen eines Carnets
Informationen, Hinweise, Anmerkungen und Hilfestellungen zum Ausfüllen von Carnets A.T.A.
Ein Carnet ist ein Zollpassierscheinheft, speziell für die vorübergehende Verwendung von Waren, wie z. B. von Messe- und Ausstellungsgütern oder Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken oder auch Berufsausrüstung. Es dient als Zollpapier für den deutschen Zoll, wie auch für den Zoll im Zielland. Voraussetzung ist, dass die Ware im unveränderten Zustand wieder in die EU eingeführt wird.
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- Ausfüllhinweise Carnet
Grundsätzliche Hinweise zum Ausfüllen des Carnet A.T.A.-Vordruckes
- Carnets sind in Maschinenschrift (Schreibmaschine, PC) auszufüllen. Handschriftliche Carnets werden im Ausland nicht akzeptiert.
- Wenn der Platz auf der Rückseite des Carnets (Allgemeine Liste) nicht ausreicht, sind die offizielen Zusatzblätter zu verwenden. Kommerzielle Listen (Excel-Tabellen, Packlisten usw.) sind in den internationalen Abkommen nicht vereinbart worden.
- Keine Übermalungen.
- Keine Streichungen mit Korrekturflüssigkeit wie TippEx.
- Änderungen sind leserlich zu streichen.
- In keinem Fall dürfen nachträglich und eigenmächtig Änderungen im Carnet A.T.A. vorgenommen werden.
Ausfüllen des Antrages auf Ausstellung eines Carnet A.T.A.
linker Teil: Auszufüllen von natürlichen Personen und nicht im Handelsregister eingetragenen Unternehmen im IHK-Bezirk Ostbrandenburg (z. B. Kleingewerbetreibende, Privatpersonen).rechter Teil: Auszufüllen, wenn ein Carnet A.T.A. für Unternehmen oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im IHK-Bezirk Ostbrandenburg ausgestellt werden soll (z. B. GmbH, AG, eingetragene Vereine, Hochschulen).Folgende Felder müssen zusätzlich ausgefüllt sein:- Bankverbindung
- Verwendungszweck (Berufsausrüstung, Ausstellung und Messen, Warenmuster)
- Länder
- in die die Ware versandt wird
- alle Durchfuhrländer
- rechtsverbindliche Unterschrift vom Firmeninhaber, Geschäftsführer oder der bevollmächtigten Person (laut Unterschriftshinterlegung bei der IHK)
- Firmenstempel
Rückseite:
Die "Allgemeine Liste" der im Carnet aufgeführten Waren muss mit der Warenliste in allen Einlageblättern und der Rückseite des Antrags identisch sein. Nicht benötigter Platz ist zu entwerten (Buchhalternase). Jeder Warenposition muss ein Wert in Euro zugeordnet werden. In die "Allgemeine Liste" bitte nur die Waren eintragen, die nach der vorübergehenden Verwendung im Ausland unverändert zurückkommen. Verbrauchsgegenstände, wie beispielsweise Kataloge, Prospekte, Werbegeschenke oder ähnliches nicht angeben.Praktische Hinweise zum Carnet A.T.A.-Vordruck
Die stark umrahmten Felder im Carnet und den Einlegeblättern sind für Eintragungen der IHK Ostbrandenburg und der Zollverwaltung vorgesehen, bitte hier nicht eintragen.Feld A: Hier bitte den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des "Carnet Inhabers" (Antragsteller) eintragen.Feld B: Dieses Feld ist für den Namen und die vollständige Anschrift desjenigen, der Carnet und Waren dem ausländischen Zoll vorführt. Sollten mehrere oder nicht im vorhinein feststehende Personen in Frage kommen, wird hier "gemäß besonderer Vollmacht" eingetragen. Dem Reisenden beziehungsweise dem Beauftragten ist sodann eine entsprechende mit vollständiger Anschrift versehene Vollmacht auszuhändigen. Das Muster einer Vollmacht gibt es auf Wunsch bei der IHK Ostbrandenburg.Feld C: Hier ist die beabsichtigte Verwendung anzugeben, zum Beispiel Messegut, Warenmuster oder Berufsausrüstung. Ist das ausgestellte Carnet für eine bestimmte Ausstellung oder Messe vorgesehen, empfiehlt es sich, die genaue Bezeichnung einzusetzen.Tipp: Alle sonstigen vom Carnet-Benutzer abzugebenden Erklärungen in den Carnet-Einlageblättern unter "D, E, F" bitte erst unmittelbar bei den Zollabfertigungen (Ausfuhr, Einfuhr, Wiederausfuhr, Wiedereinfuhr, Eröffnung beziehungsweise Erledigung des Transits) abgeben. Die Einlegeblätter unterschreibt der im Feld B genannte "Reisende" bzw. vom Carnet-Inhaber Bevollmächtigte mit Ort und Datumsangabe zum Zeitpunkt der Zollabfertigung, am besten im Beisein des Zollbeamten.Für die Ausstellung des Carnets unterschreibt der Carnet-Antragsteller rechtsverbindlich, gegebenenfalls mit Firmenstempel, den "Antrag auf Ausstellung eines Carnet A.T.A." und das grüne Carnet-Deckblatt im Feld unten rechts bei "Unterschrift des Inhabers".Ausfüllen der 'Allgemeinen Liste' (jeweils Rückseite):Spalte 1- Waren mit laufender Nummer versehen
- Waren einzeln angeben
- Zusammenfassung von Waren der gleichen Art ist zulässig
Spalte 2- handelsübliche Warenbezeichnung der Artikel inklusive Seriennummern, Typenschildern und so weiter
- eventuelles Anfügen von Fotos (zum Beispiel Schmuck, Kunstwerke)
Spalte 3: Angabe der StückzahlSpalte 4: Angabe des Gewichtes (in der Regel Kilogramm) beziehungsweise GesamtstückzahlSpalte 5: Handelswert der Waren im Inland in EuroSpalte 6: Ursprungsland nach dem ISO-LändercodeAm Ende der Liste sind die Spalten 3, 4 und 5 jeweils zu summieren. - Das Carnet A.T.A. - Bearbeitungsweg
- Ausfüllen und Unterzeichnen des Carnetvordruckes und der Einlageblätter sowie des Antrages durch den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten.
- Vorlage dieser Unterlagen bei der zuständigen IHK.
- Die im Carnet aufgeführten Waren sind zusammen mit dem bewilligten und mit Dienstsiegel und Unterschrift der IHK versehenen Carnet vor dem Versand bzw. der Verwendung im Ausland einem deutschen Zollamt vorzuführen. Möglichst dem örtlich zuständigen Ausfuhr- bzw. Binnenzollamt, zur "zollamtlichen Eröffnung" und zur "Nämlichkeitssicherung" der Ware/n. Die entsprechenden Vermerke zur "Identitätssicherung" nimmt das deutsche Zollamt in den dafür vorgesehenen dunkelunterlegten Feldern auf den Seiten eins und zwei vor. Die Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen und Abfertigungsdauer auf Flughäfen sind zu beachten.
- Vor Antritt der Reise, aber nach der Nämlichkeitssicherung, ist das Carnetdeckblatt mit Warenliste und Nämlichkeitsvermerk zu kopieren. Dies kann bei Problemen im Umgang mit dem Carnet helfen.
- Veränderungen in einem Carnet, auch das Einfügen von zusätzlichen Einlegeblättern in laufende Carnets, sind nur unter Mitarbeit der IHK zulässig.
Achtung: Für ausfuhrgenehmigungspflichtige Güter ist auch bei Verwendung eines Carnets eine Ausfuhrgenehmigung des Bundesamt für Wirtschaft und Exportkontrolle (BAFA) in Eschborn erforderlich.
Hinweise zur Zollbehandlung
Bei Abfertigung an einem Grenz- oder Binnenzollamt des Einfuhrlandes (Einfuhr, Ausfuhr oder Transit) sind unverzüglich die Eintragungen des Zollbeamten zu prüfen. Besonders ist auf die korrekte Eintragung der mitgeführten Warenpositionen und mögliche verkürzte Wiederausfuhrfristen zu achten. Eingetragene Fristen sind unbedingt einzuhalten. Ist die Frist absehbar nicht ausreichend, ist sofort um Änderung der Frist zu bitten. Stellt sich später heraus, dass die Frist zu kurz ist, kann das nächste Zollamt des Einfuhrlandes die Frist verlängern.
Bei Verkauf und Verzollung von Carnet-Ware im Ausland ist immer das Carnet vorzulegen. Die Verzollung ist darin einzutragen. Die Verzollungen muss rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist auf den Namen des ausländischen Kunden eingeleitet werden. Achtung: Einfuhrabgaben können eventuell durch Präferenzdokumente, wie die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärungen, ermäßigt werden.
Im Falle eines endgültigen Verbleibs von Carnet-Ware im Ausland wechselt der zollrechtliche Status: aus einer vorübergehenden Ausfuhr wird eine endgültige Ausfuhr. Deshalb benötigt der deutsche Zoll nachträglich eine Ausfuhranmeldung.
Nach Beendigung der Reise
Die Carnets sind der IHK unaufgefordert zurückzureichen - sobald sie nicht mehr benötigt werden - spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer. Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgefertigten Carnets oder sonstigen Unregelmäßigkeiten und Problemen im Zusammenhang mit der Verwendung eines Carnet A.T.A. ist der zuständige Carnet-Bearbeiter der IHK zu informieren. Bei unkorrekter Verwendung des Carnet A.T.A. drohen Zollforderungen des Auslandes. Die IHK kann gegebenenfalls bei erforderlichen Bereinigungen helfen. - Carnet ATA/CPD - IHK-Reisepass für Waren
1. Carnet ATA für zügige Zollabfertigung
Das Carnet ATA ist ein internationales Zollpassierscheinheft, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Voraussetzung ist, dass die Waren nach der vorübergehenden Ausfuhr in unverändertem Zustand wieder in die EU eingeführt werden. Das Carnet ATA dient als Zollpapier sowohl für den deutschen Zoll als auch für den Zoll im Zielland. Dadurch ist eine zügige Grenzabfertigung möglich. Weitere Zollformalitäten sind nicht erforderlich. Die Zahlung von Zöllen oder die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen in den Einfuhrländern entfällt.2. Was bedeutet Carnet ATA?
"Carnet" ist französisch und heißt "Heft". Die Abkürzung "ATA" steht für "vorübergehende Einfuhr" (französisch: admission temporaire; englisch: temporary admission). Frei übersetzt heißt "Carnet ATA" also Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren. Es dient als Zollanmeldung und zugleich als Bürgschein. Die IHK-Organisation bürgt gegenüber dem Zoll im Einfuhrland dafür, dass der Carnetinhaber keine Zollschuld entstehen lässt.3. Was ist das Carnet CPD?
Das Carnet CPD ermöglicht es, Waren vorübergehend nach Taiwan zu verbringen. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EU und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.4. Welche Vorteile bietet das Carnet ATA?
- zügige Grenzabfertigung
- beliebig häufige Nutzung während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr
- keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich
- keine Zahlung und Hinterlegung von Zöllen und sonstigen Abgaben
5. Sind Genehmigungen erforderlich?
Bei ausfuhrgenehmigungspflichtiger Ware ist zusätzlich zum Carnet eine Ausfuhrgenehmigung (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, www.bafa.de) erforderlich.6. Wer erhält ein Carnet ATA/CPD?Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen.7. Wer stellt Carnets ATA/CPD aus?
Ausgebende Stelle ist die jeweils örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer.8. Welche Länder akzeptieren Carnet ATA?
Das Carnet ist in mehr als 60 Staaten möglich (siehe "Carnetländer" in der Servicespalte).Innerhalb der EU benötigt man keine Carnets. Ausnahme hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:- Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
- Ceuta und Melilla
- Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).
9. Für welche Waren lässt sich ein Carnet ATA verwenden?
Die meisten Staaten haben die drei "Basisanwendungen" ratifiziert.- Messe- und Ausstellungsgut
- Warenmuster
- Berufsausrüstung
Messe- und Ausstellungsgut (fairs and exhibitions - foire et exposition)
Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.Warenmuster (commercial samples - échantillons)
Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.Berufsausrüstung (professional equipment - matériel professionnel)
Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messung, Prüfung oder Überwachung, sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen usw. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.Manche Staaten gestatten zusätzlich die autonome Verwendung eines Carnets zu anderen als den vorgenannten Zwecken.Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:- Verbrauchsgüter
- ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren und
- Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur,...)
10. Welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein?
Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Gemeinschaftswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.11. Wie hoch darf der Warenwert sein?
Es gibt keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Wichtig ist, dass Sie den Wert Ihrer Ware korrekt beziffern. Ausschlaggebend ist hierbei stets der realistische, aktuelle Wert der Ware, ohne Steueranteil. Wenn Sie den Wert zu niedrig ansetzen, könnte der ausländische Zoll dies als Zollhinterziehung auslegen. Unter Umständen wird die Ware konfisziert, das heißt, Sie haben viel Mühe und zusätzliche Kosten, die Ware wieder frei zu bekommen. Es ist der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg (Rückbürge der IHK-Organisation) vorbehalten, für die Ausstellung eines Carnets eine Bürgschaft zu verlangen. Bitte setzen Sie sich daher frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung. Hier ist eine entsprechende Prüfung durchzuführen.12. Wie lange ist ein Carnet gültig?
Die Gültigkeit eines Carnet ATA beträgt grundsätzlich ein Jahr. Sie können daher ein Carnet für beliebig viele Reisen innerhalb eines Jahres verwenden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die betreffenden Waren generell bis zum Ablauf des Carnets im Zielland vorübergehend verwendet werden dürfen. Hier ist die jeweils vom Zoll im Zielland festgesetzte Wiederausfuhrfrist unbedingt einzuhalten. In vielen Ländern kann vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist eine Verlängerung beim jeweiligen Zollamt beantragt werden.13. Wo erhalte ich den Carnet-Vordruck?
Die Carnet-Formulare können Sie über Formularverlage (Link rechte Seite neben dem Text) beziehen. Im Einzelfall ist ein Bezug des Carnet-Vordruckes auch über uns möglich.14. Welche Kosten entstehen?
- Carnet ATA-Vordruck, abhängig vom Formularverlag.
- IHK-Ausstellungsgebühr: 33 Euro/55 Euro (Die Gebühr für Carnets ATA erhöht sich auf 55 Euro, wenn entweder externe Warenlisten verwendet werden oder das Carnet ATA für mehr als drei Reisen ausgestattet wird oder mehr als zwei Zusatzblätter genutzt werden oder wegen fehlerhafter Antragstellung eine Nachbearbeitung durch die IHK notwendig ist. In allen anderen Fällen beträgt die Gebühr 33 Euro).
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Versicherungsentgelt (deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Waren im Ausland)
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Die Internationale Handelskammer (ICC) erhöht zum 01.01.2022 das ICC Entgelt.In seiner Sitzung am 09.06.2021 hat der ICC-Exekutivausschuss beschlossen, den Satz des ATA-Carnet-Verwaltungsbeitrags anzuheben:
• Ab 01.01.2022: EUR 8 pro Carnet ATA zzgl. USt (bisher EUR 4 pro Carnet)
• Für die Jahre ab 01.01.2023: EUR 12 pro Carnet ATA zzgl. USt (vorbehaltlich der abschließenden Prüfung durch das ICC-Sekretariat und der periodischen Überwachung)
(Quelle: DIHK)
Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung.