Fehlzeiten während der Berufsausbildung

Erhöhte Fehlzeiten während der Berufsausbildung können dazu führen, dass eine Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG) nicht erteilt werden kann.
Die Kriterien für die Zulassung zur Prüfung sind im  § 43 (BBiG) definiert: Der Auszubildende muss die Ausbildungszeit durchlaufen, an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie den schriftlichen Ausbildungsnachweis geführt haben. Der Berufsausbildungsvertrag muss in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen sein.
Das Durchlaufen der Ausbildungszeit darf nicht nur kalendarisch erfolgen, sondern der Auszubildende muss auch tatsächlich anwesend gewesen sein. Bei Fehlzeiten über 10 % gilt die Ausbildungszeit als noch nicht zurückgelegt. Ein Zulassungsanspruch besteht aber trotz höherer Fehlzeiten, wenn gleichwohl das Ausbildungsziel erreicht ist oder die Leistungen des Auszubildenden dies rechtfertigen. Um dies im Einzelfall prüfen zu können, benötigt die IHK Ostbrandenburg mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung folgende Unterlagen:
  • Angabe der Fehlzeiten auf dem Anmeldeformular
  • zusätzlich bei Fehlzeiten über 10%:
    • detaillierte Fehlzeitenstatistik über die gesamte Ausbildungszeit, untergliedert in Theorie und Praxis sowie in entschuldigt oder unentschuldigt – siehe Formblatt
    • Berufsschulzeugnisse
    • Einschätzung des Ausbildungsbetriebes/ Bildungsträgers über Ausbildungs- und Leistungsstand
    • Stellungnahme des Azubis zu den Fehlzeiten mit Nachweis der nachgeholten Ausbildungsinhalte
    • Vollständig geführte und vom Ausbilder kontrollierte Ausbildungsnachweishefte aller drei Ausbildungsjahre
Sollte die Kammer die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben halten, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung.
Bereits bei Bekanntwerden hoher Fehlzeiten des Auszubildenden ist es notwendig darüber zu entscheiden, ob und wie die verpassten Ausbildungsinhalte nachgeholt werden können. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit zur Erreichung des Ausbildungsziels kann nach § 8 BBiG auf Antrag des Auszubildenden zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung erfolgen. Dies ist sicher sinnvoll, wenn bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Ausbildung abzusehen ist, dass auf Grund hoher Fehlzeiten das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann.
Eine Bearbeitung der Anmeldungen zur jeweiligen Prüfung erfolgt nur, wenn die in den o. g. Punkten geforderten Unterlagen komplett bei der IHK Ostbrandenburg vorgelegt werden!
Die Qualifizierungsberater der IHK Ostbrandenburg unterstützen Sie gern bei der Beratung zum Umgang mit Fehlzeiten. Für die Meldung von Fehlzeiten verwenden Sie bitte nebenstehende Formblätter.