Finanzielle Förderungen, Zuschüsse

Agentur für Arbeit, Land Brandenburg

Jugendliche, die in der dualen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung ausgebildet werden, haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die Höhe der Ausbildungsvergütung ist in der Regel tariflich festgelegt und muss im Ausbildungsvertrag ausgewiesen werden.
Förderung durch die Agentur für Arbeit
Auskunft über die Möglichkeiten von ausbildungsbegleitenden Hilfen/assistierter Ausbildung und finanzieller Förderung durch die Agentur für Arbeit in besonderen Härtefällen (z.B. Berufsausbildungsbeihilfe) erteilen alle Arbeitsagenturen.

Förderung durch das Land Brandenburg
Berufsschülerinnen und Berufsschüler bzw. Auszubildende, die eine Berufsschule außerhalb ihres Wohnortes besuchen und dafür eine Unterkunft in Anspruch nehmen, erhalten Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung. Voraussetzung ist ein im Land Brandenburg abgeschlossener Ausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung. Die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule muss drei Stunden übersteigen.
Die Zuschüsse müssen spätestens bis zum 1. April des Jahres für das vorangegangene gesamte 1. Schulhalbjahr gestellt werden, spätestens bis zum 1. Oktober des Jahres für das vorangegangene gesamte 2. Schulhalbjahr. Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der entstandenen Kosten, höchstens jedoch zehn Euro pro Tag.
Die „Richtline Unterkunft und Verpflegung“ gilt seit dem 31. August 2019.
Ansprechpartner für die Zuschussleistungen sind die Schulverwaltungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte. Dort gibt es auch die Antragsformulare und Merkblätter.

Bundesausbildungsförderungsgesetz   (BAföG)

Ausbildungsförderung wird geleistet bei Erfüllung der persönlichen Förderungsvoraussetzungen und soweit der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie z.B. das der Eltern gedeckt ist. Insoweit sind die folgenden Erläuterungen nicht geeignet, jeden denkbaren Fall eines Förderanspruchs abzubilden. Anträge sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung in den Landkrei­sen und kreisfreien Städten zu stellen. Diese sind auch für individuelle Beratungen zuständig.
Beim Besuch
  • von weiterführenden allgemein bildenden Schulen ab Jahrgangsstufe 10,
  • des einjährigen Bildungsganges der Berufsfachschule zum Erwerb beruflicher Grundbildung und von gleichgestellten Abschlüssen der Sekundarstufe l nach dem Ende der zweimonatigen Orientierungsphase, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt, oder
  • eines zweijährigen vollzeitschulischen Bildungsganges der Fachoberschule
ist eine Förderung möglich, wenn Auszubildende nicht bei den Eltern wohnen und von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte auch nicht erreichbar ist. Eine Förderung ist möglich, wenn sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren oder mit mindestens einem Kind zusammenleben.
Der Besuch eines vollzeitschulischen Bildungsganges der Berufsfachschule
  • zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung 
  • zum Erwerb eines Berufsabschlusses in kaufmännischen Berufen nach dem Berufsbildungsgesetz 
  • zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht oder
  • zum Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht in den Sozialberufen
führt zu einem berufsqualifizierenden Abschluss und wird deshalb auch gefördert, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte erreichbar ist. Das gleiche gilt bei Fachschulbildungsgängen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Eine elternunabhängige Förderung ist bei vollzeitschulischen Lehrgängen des Zweiten Bildungsweges möglich.
Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist in der Regel das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden den ständigen Wohnsitz haben.