Fachkraft für Lederverarbeitung

Allgemeines

Arbeitsgebiete:
Das Einrichten und Bedienen von Maschinen und Anlagen, Auswählen, Zuordnen und Verwenden von Leder sowie anderen Werk- und Hilfsstoffen und Zubehör nach Einsatzgebieten und Wirtschaftlichkeit, das Planen von Arbeitsschritten und Arbeitsabläufen, Beurteilen der Qualität und Ergreifen von qualitätssichernden Maßnahmen, die Beachtung von Grundsätzen der Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und Umweltschutzes und der Kundenorientierung sind weitere Inhalte der Berufsausbildung.

Branchen:
Fachkräfte für Lederverarbeitung arbeiten in Betrieben der Schuh- und Lederwarenwirtschaft, insbesondere zur Herstellung von Schuhoberteilen, Taschen, Kleinlederwaren, Polster- und Autositzbezügen, in Muster- und Serienfertigung.

Berufliche Fähigkeiten:
Fachkräfte für Lederverarbeitung fügen Schuhoberteile und Lederwarenhalbzeuge zusammen. Weiterhin erfolgt das Zuschneiden und Vorrichten von Leder sowie Werk- und Hilfsstoffen. Sie stellen Verbindungen durch Nähen, Schweißen und Kleben her und bringen schmückendes und funktionelles Zubehör an.

Ausbildungsdauer: 2 Jahre
Inkrafttreten: 1. August 2011

Berufsschule:
OSZ Bekleidung und Mode
Kochstraße 9
10969 Berlin
Tel.: (0 30) 25 39 15 11
Fax: (0 30) 25 39 15 15

Ausbildungsschwerpunkte

Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen,
  2. Zuschneiden und Stanzen,
  3. Ausführen von Vorrichtarbeiten,
  4. Fügen von Einzelteilen,
  5. Ausführen von Zier- und Spezialnähten,
  6. Zusammenfügen von Außen- und Futterteilen,
  7. Herstellen und Anbringen von Zubehör;

Abschnitt B
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  6. Betriebliche und technische Information und Kommunikation,
  7. Einsetzen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
  8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.