Das Zeugnis des Ausbildungsbetriebes

Ein Auszubildender erhält mit dem erfolgreichen Abschluss seiner Berufsausbildung drei Zeugnisse:
  • Das Prüfungszeugnis von der Industrie- und Handelskammer mit dem Bestehen seiner Abschlussprüfung.
  • Das Ausbildungszeugnis vom Ausbildungsbetrieb über seine Leistungen während der Ausbildungszeit.
  • Das Berufsschulzeugnis von der Berufsschule über seine schulischen Leistungen.
Der Ausbildende muss dem Auszubildenden mit Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Es enthält folgende Mindestangaben:
  • Art,
  • Dauer,
  • Ziel der Berufsbildung,
  • die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse.
Das einfache Zeugnis gibt an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde. Beginn und Ende des Ausbildungszeit sind vermerkt. Angegeben werden auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.
Der Auszubildende kann verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. Dieser Anspruch ist unverzichtbar. Es enthält zusätzlich Angaben über:
  • Führung,
  • Leistung,
  • besondere fachliche Fähigkeiten.
Beim Ausstellen von Zeugnissen sind folgende Rechtsgrundsätze zu beachten:
Klarheit: Der Leser muss einen genauen Überblick über den Ausbildungsgang gewinnen können.
Wahrheit: Das Zeugnis muss alle wesentlichen Tatsachen und bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind. Die Wortwahl darf nicht zu Irrtümern oder Mehrdeutigkeiten führen.
Wohlwollen: Um dem Arbeitnehmer sein weiteres Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, muss das Zeugnis von verständigem Wohlwollen für den Auszubildenden getragen sein.