Infoblatt

Infoblatt: Unterrichtung im Bewachungsgewerbe

Die Bundesregierung hat den § 34a der Gewerbeordnung, der die gewerberechtlichen Rahmenbedingungen für das Bewachungsgewerbe vorgibt, sowie die Bewachungsverordnung geändert. Kern dieser Änderung ist die Verlängerung der Unterrichtungsverfahren für Unternehmer, leitende Mitarbeiter und Beschäftigte in Bewachungsunternehmen sowie die Einführung einer neuen Sachkundeprüfung für bestimmte Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (siehe separates Infoblatt). Die Einzelheiten sind im Gesetz zur Änderung des Bewachungsgewerberechts geregelt worden (BGBl I, 2002, S. 2724ff.)

Wer ist zuständig?

§ 34a GewO macht die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb eines Bewachungsunternehmens davon abhängig, dass der Antragsteller und seine Beschäftigten durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für Ausübung dieses Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden sind und mit ihnen ver-traut sind. Die Teilnahme ist nicht an die für den Firmensitz zuständige IHK gebunden. Die Kammern können sich zusammenschließen und gemeinsam das Unterrichtungsverfahren durchführen.

Wer muss unterrichtet werden?

An einer 40-stündigen (je 45 Minuten) Unterrichtung müssen teilnehmen:
Unselbstständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen, sofern sie nicht am 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben betraut sind.

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Die Teilnehmer müssen deshalb die zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse haben. Die Teilnehmerzahl für ein Unterrichtungsverfahren soll 20 Personen nicht überschreiten.

Wer ist von der Unterrichtung befreit?

An der Unterrichtung muss nicht teilnehmen, wer:
  • eine Prüfung als "Geprüfte Werkschutzfachkraft" bei einer IHK abgelegt hat,
  • eine Prüfung als "Geprüfter Werkschutzmeister" bei einer IHK abgelegt hat,
  • den Ausbildungsberuf zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit erfolgreich abgeschlossen hat,
  • die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe bestanden hat,
  • die Laufbahnprüfungen für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr absolviert hat,
  • als selbstständiger Gewerbetreibender, Geschäftsführer oder Betriebsleiter bereits vor dem 01.12.1991 in einem Bewachungsunternehmen tätig war und dies nachweisen kann,
  • am 31.03.1996 bei einem Bewachungsunternehmen mit Bewachungsaufgaben betraut ist und darüber eine Bescheinigung des Arbeitgebers (mit Angaben über die Anmeldung zur Sozialversicherung!) vorlegen kann,
  • als Bewachungsbeschäftigter vor Aufnahme der Beschäftigung unterrichtet wurde und nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Tätigkeit im Bewachungsgewerbe eine leitende Funktion übernehmen oder sich selbstständig machen will.

Was ist das Ziel der Unterrichtung?

Den im Bewachungsgewerbe tätigen Personen soll eine einführende Hilfe in die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben gegeben werden. Die IHK bestätigt nach Abschluss des Unterrichtungsverfahrens durch eine Bescheinigung, dass dieses Ziel erreicht worden ist. Voraussetzung für die Erteilung des Unterrichtungsnachweises ist, dass die Teilnehmer ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Inhalt verstanden haben. Davon muss sich die IHK durch unterrichtsbegleitende Überprüfungen (auch in schriftlicher Form) überzeugen. Ist das Ergebnis negativ, darf sie die Bescheinigung nicht erteilen.

Was ist Inhalt der Unterrichtung?

Die Unterrichtung wird von Fachleuten durchgeführt, die über eine langjährige Berufspraxis und Lehrtätigkeit verfügen. Sie umfasst die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse für alle Arten des Bewachungsgewerbes aus folgenden Sachgebieten:
  1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  2. Datenschutzrecht
  3. Bürgerliches Gesetzbuch
  4. Straf- und Strafverfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen
  5. Unfallverhütungsvorschriften für Wach- und Sicherungsdienste
  6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkultruelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  7. Grundzüge der Sicherheitstechnik

Was kostet die Unterrichtung?

Die Kosten für das Unterrichtungsverfahren sind von den Teilnehmern zu tragen. Für das 40-stündige Unterrichtungsverfahren werden 400,00 EURO je Teilnehmer erhoben.

Voraussichtliche Termine :

27. – 31. Mai 2024 (ausgebucht, Warteliste)
24. – 28. Juni 2024
5. – 9. August 2024
23. – 27. September 2024
4. – 8. November 2024
9. – 13. Dezember 2024

(Änderungen bleiben vorbehalten)