Bewachungsgewerbe (§ 34a)

Gesetzliche Regelung für das Bewachungsgewerbe

Am 1. Dezember 2016 trat das Gesetz zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften in weiten Teilen in Kraft. Auch die Bewachungsverordnung (BewachV) wurde entsprechend der neuen Regelungen geändert.
Neu :
  • Einführung eines Sachkundenachweises für alle Gewerbetreibenden anstelle des bisherigen Unterrichtungsnachweises als Voraussetzung für die Erlaubniserteilung nach § 34a GewO
  • Die Sachkundeprüfung tritt an die Stelle der bisherigen 80-Stunden Unterrichtung
  • Einführung eines Sachkundenachweises als Voraussetzung für Bewachungspersonal, das bei der Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften, Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion eingesetzt wird.
 
Änderungen beim Unterrichtungsverfahren:
  • Konkretisierung der Anforderungen an die Sprachkenntnisse, über die Teilnehmer am Unterrichtungsverfahren verfügen müssen. Gefordert wird das Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
  • Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer, welche die Unterrichtung anbietet, erfolgen.
  • Im Rahmen der Unterrichtung hat die IHK sich durch einen aktiven Dialog sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet davon zu überzeugen, dass die zu unterrichtende Person mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren Anwendung nach Maßgabe von § 4 BewachV vertraut ist.
 
Änderungen bei der Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34a GewO:
  • Einführung gesetzlicher Regelbeispiele für die Unzuverlässigkeit von Bewachungsunternehmer und von Bewachungspersonal
  • Einholung einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Einholung einer Stellungnahme bei der für den Wohnort zuständigen Behörde der Landespolizei, einer zentralen Polizeidienststelle oder bei dem jeweils zuständigen Landeskriminalamt
  • Möglichkeit der zuständigen Behörde zur Einholung einer Stellungnahme bei den Landesbehörden für Verfassungsschutz
  • Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von drei Jahren
  • Errichtung eines Bewacherregisters bis 31. Dezember 2018, in dem bundesweit Daten zu Bewachungsgewerbetreibenden und Bewachungspersonal elektronisch auswertbar erfasst sind.
 
Ungeordnete Vermögensverhältnisse:
  • Die Erlaubnis nach § 34a GewO ist künftig auch zu versagen bei Vorliegen ungeordneter Vermögensverhältnisse.
 
Verpflichtung zum Abschluss und Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung.