Umweltclaims werden prüfpflichtig
Strengere Regeln gegen Greenwashing
Seit dem 27. September 2026 gelten strengere Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind beispielsweise Aussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „nachhaltig“, aber auch Nachhaltigkeitssiegel und Werbung mit künftigen Umweltzielen. Kurz vor dem Stichtag hat der Bundestag nun eine ergänzende Regelung für Waren beschlossen, die bereits vorher in Verkehr gebracht wurden.
Was ändert sich ab dem 27. September?
Grundlage der neuen Vorgaben ist die sogenannte EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Sie soll Verbraucher besser vor irreführenden Aussagen zu ökologischen und sozialen Eigenschaften schützen. Deutschland hat die Vorgaben insbesondere durch Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.
Für Unternehmen verschärfen sich damit unter anderem die Anforderungen an allgemeine Umweltaussagen. Auch Werbung mit Klimaneutralität aufgrund von CO₂-Kompensation, Nachhaltigkeitssiegel und Aussagen über künftige Umweltleistungen werden stärker reguliert.
Die neuen Vorgaben betreffen dabei nicht nur klassische Werbung. Je nach Gestaltung können beispielsweise auch Verpackungen, Webseiten, Onlineshops, Social-Media-Auftritte, Produkt- und Unternehmensnamen, Bilder, Symbole oder Logos erfasst sein.
Bundestag beschließt Sonderregelung für Bestandswaren
Am 24. September 2026 hat der Bundestag im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts eine weitere Änderung des UWG beschlossen. Mit einem neuen Paragraf 15b UWG soll der Umgang mit Waren geregelt werden, die bereits vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden.
Hintergrund ist ein praktisches Problem: Die neuen EmpCo-Regeln unterscheiden grundsätzlich nicht danach, ob sich eine Ware bereits im Handel befindet. Gerade bei langlebigen Produkten oder langsam verkauften Waren können deshalb noch Bestände vorhanden sein, deren Verpackungen oder Kennzeichnungen den neuen Anforderungen nicht entsprechen. Die Gesetzesbegründung nennt beispielsweise Bücher, sogenannte Slow-Mover-Produkte in Baumärkten und Lebensmittelkonserven.
Für Unterlassungsansprüche soll bei solchen Bestandswaren künftig eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfolgen. Im Einzelfall sind insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes sowie die damit verbundenen Kosten und Umweltbelastungen zu berücksichtigen.
Je nach Einzelfall kann diese Abwägung dazu führen, dass zusätzliche Informationen bereitgestellt werden müssen, eine konkrete Abverkaufsfrist eingeräumt wird oder ein Unterlassungsanspruch wegen unverhältnismäßiger Auswirkungen ausgeschlossen ist.
Keine allgemeine Übergangsfrist bis 2028
Für Unternehmen besonders wichtig: Die neue Regelung verschiebt den Start der EmpCo-Regeln nicht. Die neuen Anforderungen gelten weiterhin ab dem 27. September 2026.
Auch dürfen Bestandswaren nicht automatisch bis September 2028 unverändert weiterverkauft werden. Der neue Paragraf 15b UWG sieht vielmehr eine Abwägung im jeweiligen Einzelfall vor. Unternehmen müssen dabei auch eigene angemessene Anstrengungen unternehmen, um Verstöße zu beseitigen.
Die Sonderregelung selbst ist befristet. Nach dem Bundestagsbeschluss soll die Regelung mit Wirkung zum 27. September 2026 gelten und am 27. September 2028 wieder aus dem UWG gestrichen werden.
- Ausführliche Informationen zu den neuen Anforderungen der EmpCo Richtlinie finden Sie in unserem Beitrag „Neue Regeln gegen Greenwashing: Was Unternehmen ab September beachten müssen“.
- Mit unserem „EmpCo-Check: Erfüllen Ihre Nachhaltigkeitsaussagen die neuen EU-Anforderungen?“ können Unternehmen außerdem Schritt für Schritt prüfen, an welchen Stellen ihrer Umwelt- und Nachhaltigkeitskommunikation genauer hingeschaut werden sollte.
Hinweis zum Gesetzgebungsverfahren: Der Bundestag hat die Änderung am 24. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht vollständig abgeschlossen.
Hintergrundinformationen
Mit der EU Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo, (EU) 2024/82) wurden die Anforderungen an Umwelt und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich verschärft. Diese wurden durch eine Änderung des „Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb“ (UWG) ins deutsche Recht übernommen. Ziel ist der Schutz der Verbraucher vor „Greenwashing“. Das Gesetz trat am 27. September 2026 in Kraft. Für Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit werben, ergeben sich konkrete Auswirkungen.
“Allgemeine” Umweltaussagen sind nur noch unter strengen Randbedingungen zulässig
Allgemeine Umweltaussagen (z. B. „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „grün“) sind nur noch zulässig, wenn anerkannte hervorragende Umweltleistungen (z. B. „Blauer Engel“, „EU-Umwelt-Blume“) nachgewiesen werden können. Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen sind verboten.
Konsequenzen für Unternehmen:
- Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen streichen bzw. unterlassen
- Stattdessen Umweltaussagen konkreter fassen und nur verwenden, wenn entsprechende Belege (z. B. Ökobilanzen, Zertifikate, anerkannte Umweltzeichen) vorliegen
- Marketingabteilungen müssen ihre Werbeaussagen diesbezüglich prüfen
- Pauschale „Image‑Claims“ werden stark eingeschränkt.
Unpräzise oder übergreifende Aussagen werden verboten
Eine Umweltaussage über das gesamte Produkt oder das gesamte Unternehmen ist unzulässig, wenn sie nur auf einzelne Aspekte zutrifft.
Beispiel:
Wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial hergestellt wurde, darf nicht behauptet werden, das gesamte Produkt sei „umweltfreundlich“.
Wenn nur die Verpackung aus Recyclingmaterial hergestellt wurde, darf nicht behauptet werden, das gesamte Produkt sei „umweltfreundlich“.
Kompensationsbasierte Klimaneutralität ist als Begründung nicht mehr zulässig
Aussagen wie „klimaneutral“, „CO₂‑neutral“ oder „emissionsfrei“ dürfen nicht mehr auf Kompensationsmodellen basieren.
Bedeutung:
- Unternehmen dürfen nicht mehr damit werben, dass ihr Produkt „klimaneutral“ sei, falls Rest-Emissionen über Zertifikate ausgeglichen werden.
- Produktbezogene Klimaneutralität muss tatsächlich mit dem Produkt selbst erreicht werden.
Nachhaltigkeitssiegel unterliegen strengeren Regeln
Es ist unzulässig, ein Nachhaltigkeitssiegel zu verwenden, das nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruht.
Folgen:
- „Eigenmarken-Siegel“ reichen nicht mehr aus.
- Siegel müssen transparent, überprüfbar und von unabhängigen Dritten zertifiziert sein.
- Unternehmen müssen ihre bestehenden Siegel prüfen – bei Verstößen drohen Abmahnungen.
Zukunftsbezogene Umweltversprechen werden stark reglementiert
Aussagen über zukünftige Umweltleistungen (z. B. „Wir werden bis 2030 klimaneutral“) sind nur zulässig, wenn:
- ein nachvollziehbarer, messbarer, zeitgebundener Umsetzungsplan existiert,
- diesem die notwendigen Ressourcen zugewiesen werden,
- unabhängige externe Prüfungen erfolgen und
- die Erkenntnisse öffentlich zugänglich sind. (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG)
Implikation:
„Ziele ohne Plan“ sind künftig als Werbeaussage unzulässig.
„Ziele ohne Plan“ sind künftig als Werbeaussage unzulässig.
Irrelevante Vorteile dürfen nicht mehr hervorgehoben werden
Werbeaussagen zu Vorteilen, die eigentlich gesetzliche Mindeststandards darstellen, gelten als irreführend.
Beispiele:
- „Frei von Stoff XYZ“, obwohl der Stoff XYZ ohnehin verboten ist
- „Recycelbar“, obwohl die ganze Produktkategorie gesetzlich recycelbar sein muss