Rechtliche Grundlagen

Schiedsgerichtsordnung

Schiedsgerichtsordnung des Schiedsgerichts der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer in der Fassung vom 23. Mai 2017, „Oldenburgische Wirtschaft“ 2017, Heft 6

I. Sitz und Zuständigkeit

§ 1
Das Schiedsgericht der Oldenburgischen Industrie- und Handelskammer entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Kaufleuten entstanden sind und gemäß § 1025 ZPO Gegenstand eines Schiedsvertrages sein können. Geschäftsstelle des Schiedsgerichts ist die Oldenburgische Industrie- und Handelskammer in 26122 Oldenburg, Moslestraße 6.
§ 2
Das Schiedsgericht wird tätig:
a) wenn seine Zuständigkeit zwischen den Parteien unter Ausschluss des Rechtsweges rechtsgültig vereinbart worden ist
oder
b) wenn beide Parteien der Kammer gegenüber schriftlich erklären, dass sie sich dem Spruch des Schiedsgerichts unterwerfen wollen.
Bei Zweifeln über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entscheidet das Schiedsgericht selbst über seine Zuständigkeit.

II. Zusammensetzung

§ 3
Das Schiedsgericht besteht jeweils aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden von dem Präsidenten der Kammer für die Dauer von vier Jahren ernannt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Jede Partei benennt einen Beisitzer. Hat eine Partei nicht innerhalb zwei Wochen nach Aufforderung durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts einen Beisitzer benannt, so benennt der Präsident der Kammer den Beisitzer. Die Beisitzer sollen der Wirtschaftsstufe angehören, in der der Streitfall sich ereignet hat.
§ 4
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Präsidenten der Kammer auf gewissenhafte und unparteiische Führung ihres Amtes sowie auf Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet. In gleicher Weise werden die Beisitzer in dem ersten Verfahren, in dem sie als solche tätig werden, durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts oder durch seine Stellvertreter verpflichtet. Der Vorsitzende und die Beisitzer haften nur nach denselben Grundsätzen wie der erkennenden Richter des ordentlichen Gerichts.
§ 5
Ein Schiedsrichter kann aus den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Gründen abgelehnt werden. Über die Ablehnung entscheidet das ordentliche Gericht.

III. Verfahren

§ 6
Der Antrag auf schiedsrichterliche Entscheidung muss eine Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie einen bestimmten Antrag enthalten. In dem Antrag ist anzugeben, dass und in welcher Weise die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart worden ist. Der Antrag sowie alle weiteren Schriftsätze sind in fünffacher Ausfertigung an die Geschäftsstelle zu richten.
§ 7
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt die Sitzungstermine und leitet die Verhandlungen. Die Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich.
§ 8
Die Parteien können sich vor dem Schiedsgericht vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist dem Schiedsgericht vorzulegen. Der Vorsitzende kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen.
§ 9
Erscheinen in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung weder die Parteien noch von ihr bestellte Vertreter, so kann das Schiedsgericht nach Lage der Akten entscheiden, wenn die Parteien in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, es sei denn, dass die ausgebliebene Partei innerhalb von einer Woche glaubhaft macht, dass sie in dem Verhandlungstermin ohne ihr Verschulden ausgeblieben ist.
§ 10
Das übrige Verfahren sowie den Verlauf der mündlichen Verhandlung bestimmt das Schiedsgericht nach eigenem Ermessen, soweit nicht zwingende Vorschriften (§§ 1025 ff. ZPO) entgegenstehen. Zur Vorbereitung jeden Termins kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Parteien anheim stellen, Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung zu stellen. Falls diese freiwillig erscheinen, kann das Schiedsgericht alsdann deren Vernehmung beschließen. Soweit diese Schiedsgerichtsordnung nichts anderes vorschreibt, gelten ergänzend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung.
§ 11
Über jede Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er hat eine Entscheidung über die Höhe der Kosten sowie über die Verteilung der Kosten auf die Parteien zu enthalten. Der Schiedsspruch ist den Parteien formgerecht zuzustellen. Er ist auf der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts niederzulegen.
§ 12
Auf die Kosten des Verfahrens finden die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes und der Zivilprozessordnung mit folgender Maßgabe Anwendung:
1. Für jede Rechtsstreitigkeit vor dem Schiedsgericht wird eine Schiedsgerichtsgebühr erhoben. Sie beträgt das Vierfache einer vollen Rechtsanwaltsgebühr in der Berufungsinstanz nach dem Vergütungsverzeichnis und der Gebührentabelle des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Nr. 3200 Anlage 1 zum RVG i. V. m. Anlage 2 zum RVG). Hiervon erhalten der Vorsitzende zwei, die Beisitzer je eine volle Rechtsanwaltsgebühr.
2. Wird unter Mitwirkung des Schiedsgerichts ein Vergleich geschlossen, so tritt eine Ermäßigung bereits angefallener Gebühren nicht ein.
3. Bei Zurücknahme des Antrages hat das Schiedsgericht die Gebühr unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes und des Vorbereitungsaufwandes angemessen zu ermäßigen oder zu erlassen. Erfolgt die Zurücknahme des Antrages außerhalb der mündlichen Verhandlung, so entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichts. Im Übrigen beträgt die Mindestgebühr 100 €.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird nach Anhörung der Parteien vom Schiedsgericht festgesetzt.
5. Unabhängig von der Schiedsgerichtsgebühr haben die Parteien als Gesamtschuldner die Auslagen des Schiedsgerichts (Reisekosten und Tagegelder) und die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen nach Maßgabe des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie sonstige Auslagen (Schreibgebühren, Porto, Zustellungskosten, Zuziehung eines Protokollführers u. a.) zu erstatten. Für die sonstigen Auslagen kann das Schiedsgericht einen angemessenen Pauschbetrag festsetzen.
6. Das Schiedsgericht kann die Gebühren und den Pauschbetrag für die Auslagen ermäßigen.
7. Zeugen und Sachverständige erhalten eine Vergütung nach den entsprechenden Vorschriften für das ordentliche Gerichtsverfahren.
8. Die Eröffnung oder die Fortführung des Verfahrens soll von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses an die Geschäftsstelle abhängig gemacht werden, den der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt.
9. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird jeweils zusätzlich erhoben.
§ 13
Die Gebühren und Auslagen werden der Kammer geschuldet. Ihr gegenüber haften die Parteien als Gesamtschuldner.