Wirtschaft befürchtet neue Bürokratiewelle
Pläne zum Kassengesetz
Der sehr kurzfristig zur Stellungnahme vorgelegte Gesetzentwurf unterschätzt die tatsächlichen Kosten für die Unternehmen erheblich, belastet gerade kleine Betriebe massiv – und lässt viele Fragen offen. Unter anderem sieht er vor, dass Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem 1. Januar 2028 keine offene Ladenkasse (OLK) mehr nutzen dürfen. Zudem soll die "Bonpflicht" in eine digitale Belegbereitstellung umgewandelt werden. Gemeinsam mit fünf weiteren Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft hat die DIHK am 13. August 2026 Stellung zu den Plänen bezogen.
Steuerhinterziehende Marktteilnehmer verschaffen sich auf strafbare Weise finanzielle Vorteile zulasten des Fiskus und der steuerehrlichen Wettbewerber. Daher sprechen sich die Unternehmen für zielgerichtete und effektiv wirkende Maßnahmen aus, die punktgenau dort greifen, wo ein gesteigertes Risiko von Kassenmanipulationen besteht. Nicht zielführend sind hingegen unspezifische Regelungen, die alle Betriebe treffen und mit zusätzlichen Kosten und bürokratischem Aufwand belasten.
Das Wichtigste in Kürze
- Kostenunterschätzung:
Das BMF veranschlagt die Kosten auf 575 Euro je stationärer Kasse; Praxiserfahrungen zeigen durchschnittliche Kosten von rund 3.500 Euro, bei Waagen-Kassen-Systemen bis zu 6.500 Euro. - Umsatzschwelle zu niedrig:
Bei 100.000 Euro Gesamtumsatz wären in der Praxis fast alle Einzelhandels- und Handwerksbetriebe oder Dienstleister erfasst – eine De-facto-Flächenpflicht, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht standhält. - Zeitplan unrealistisch:
Betriebe, die 2027 erstmals die Umsatzgrenze überschreiten, erfahren dies häufig erst im Februar 2028 – und sollen bereits ab dem 1. Januar 2028 eine neue Kasse einsetzen. - Bonpflicht bleibt trotz Koalitionsversprechen:
Der Koalitionsvertrag sah die vollständige Abschaffung der Bonpflicht vor; die nun geplante elektronische Belegbereitstellungspflicht kommt diesem Versprechen nicht nach und verursacht neue Kosten. - Rechtsunsicherheiten:
Eine gesetzliche Definition des Begriffs "elektronisches Aufzeichnungssystem" fehlt bislang; ohne Klarstellung drohen bei versehentlichen formalen Fehlern auch steuerehrlichen Unternehmen Sanktionen. - Was besser wäre:
Die Finanzverwaltung sollte die jetzt schon bestehenden Möglichkeiten zielgerichtet nutzen, um punktgenau und risikoorientiert mittels Kassen-Nachschauen und KI-gestützter Datenanalyse effektiv Steuerbetrug aufzudecken.
Hintergrund
In ihrem Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien auf eine Registrierkassenpflicht für Betriebe mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 100.000 Euro verständigt. Der Referentenentwurf des BMF vom 7. August 2026 soll dieses Vorhaben über einen neuen § 146b der Abgabenordnung (AO) umsetzen. Betroffene Unternehmen müssen demnach ab 2028 ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen. Die vorgesehene Anknüpfung an den Gesamtumsatz ist dabei aus Sicht der Wirtschaft nicht sachgerecht, da Kassenbetrug ja nur bei Barzahlungen stattfindet – und nicht bei Banküberweisungen, EC- oder Kreditkartenzahlungen. Nach den aktuellen Plänen würden auch alle Unternehmen erfasst, die ihre Umsätze ganz überwiegend auf Rechnung erzielen und nur in sehr geringem Umfang Bargeschäfte tätigen. Mit Blick auf die vielen Kleinstunternehmen, nebenberuflich Tätige und beispielsweise mobile Marktstände fehlen zudem verhältnismäßige sowie praxistaugliche Ausnahmeregelungen. Darüber hinaus ist der Anwendungszeitpunkt für die Registrierkassenpflicht nicht praktikabel: Sie soll zum 1. Januar 2028 greifen; viele Unternehmen wissen dann aber noch gar nicht, ob die Umsatzschwelle zum 31. Dezember 2027 tatsächlich überschritten wurde.
Parallel soll die bisherige papiergebundene Belegausgabepflicht durch eine elektronische Belegbereitstellungspflicht ersetzt werden – eine Vorgabe, die ebenfalls erhebliche Investitionen auslöst, da viele bestehende Kassensysteme dazu technisch nicht in der Lage sind. Die Kosten einer Umstellung werden dabei deutlich zu niedrig angesetzt. Schließlich müssen neue Displays und NFC-Module an die Kasse für die QR-Code-Ausgabe angebunden und zudem alle Bons in eine Speicher-Cloud hochgeladen werden. Und: Die bisher erforderliche Belegausgabe in Papierform wird nicht obsolet, da Kunden weiterhin einen zivilrechtlichen Anspruch auf Aushändigung eines schriftlichen Beleges in Papierform haben. Zudem kollidiert die geplante digitale Belegpflicht für Waagen-Kassen-Systeme mit europarechtlichen Vorgaben des Eichrechts, über die der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch nicht entschieden hat.
Die Forderungen der Verbände
In ihrer gemeinsamen Stellungnahme führen die DIHK, der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA), der Handelsverband Deutschland (HDE) und der Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA) vor allem folgende Verbesserungsvorschläge auf:
Kostenermittlung korrigieren
Die Anschaffungskosten für Kassen sind auf Basis realer Marktdaten neu zu berechnen; Beratungs-, Implementierungs- und Schulungskosten müssen einbezogen werden.
Umsatzschwelle an Barumsätzen ausrichten
Die Kassenpflicht sollte nur dort greifen, wo tatsächlich kassenrelevante Bargeschäfte in nennenswertem Umfang getätigt werden – nicht allein auf Basis des Gesamtumsatzes.
Sachgerechte Ausnahmen für Kleinstunternehmen schaffen
Gerade Kleinunternehmen mit nur wenigen Umsätzen dürfen nicht mit diesen unverhältnismäßig hohen Belastungen überzogen werden; hier sollten praxisgerechte Ausnahmen geschaffen werden.
Starttermin für die Kassenpflicht auf den 1. Juli festlegen
Wenn die Kassenpflicht erst im Juli nach dem Jahr greift, in dem die Umsatzgrenze überschritten wurde, bleibt den Unternehmen ausreichend Vorlaufzeit. Die bislang vorgesehene Umsetzung zum 1. April ist gerade für Betriebe mit saisonal bedeutsamen Perioden wie Weihnachts- oder Ostergeschäft kaum denkbar.
Einführungstermin für die elektronische Belegbereitstellung um ein Jahr auf den 1. Januar 2029 verschieben
Ressourcenengpässe bei Herstellern und Dienstleistern machen eine realistische Umsetzung bis 2028 unmöglich.
Bonpflicht vollständig aufheben
Die papierhafte Bonpflicht sollte ersatzlos entfallen und die neue elektronische Belegbereitstellung nur auf Verlangen des Kunden gelten.
Elektronische Belegpflicht für Waagen-Kassen-Systeme aussetzen
Bis zur EuGH-Entscheidung zur Vereinbarkeit mit dem Eichrecht sollte keine Pflicht zur digitalen Belegbereitstellung bei diesen Systemen bestehen.
Sanktionen bei Verstößen gegen die Belegausgabepflicht streichen
Eine fehlende Belegausgabe ist nur ein Indiz, kein Beweis für Steuerhinterziehung; die geplante Geldbuße von bis zu 5.000 Euro ist unverhältnismäßig – gerade, wenn unbeabsichtigte Fehler unterlaufen.
Steuerliche Sofortabschreibung für Kassensysteme gesetzlich verankern
Als Ausgleich für die erzwungenen Investitionen sollte die Sofortabschreibung digitaler Wirtschaftsgüter als steuerliches Wahlrecht geregelt werden.
Rechtsbegriffe und Ausnahmen im Gesetz definieren
Der Begriff "elektronisches Aufzeichnungssystem" im Sinne des § 146a AO sollte gesetzlich klar definiert werden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Die dringend erforderlichen Ausnahmetatbestände und die begünstigten Fallgruppen müssen klar und deutlich im Gesetz benannt werden.
Gesetzentwurf vom 23. September 2026
Das Bundesministerium der Finanzen hat nunmehr den überarbeiteten Entwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“ vorgelegt, der am 23. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen wurde. Der Gesetzentwurf wurde für besonders eilbedürftig i.S.v. Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG erklärt und unterliegt verkürzten Verfahrensfristen, damit das Gesetzgebungsverfahren noch im Jahr 2026 abgeschlossen werden kann.
Der Gesetzentwurf übernimmt im Wesentlichen die Regelungen des Referentenentwurfes, nimmt aber folgende Änderungen vor:
Registrierkassenpflicht
Der bisherige Schwellenwert von 100.000 Euro Gesamtumsatz wird beibehalten. Es wird jedoch eine zusätzliche Bagatellgrenze bei Unterschreiten von 12.000 Euro Bargeldumsatz eingeführt (§ 146b Abs. 1 S. 2 AO-E), was bei Unternehmen mit geringem Baranteil (Kleinstunternehmen, Unternehmen mit fast ausschließlich unbaren Zahlungen) zu einer gewissen Entschärfung führen kann.
Unternehmen, die im Vorjahr die o.g. Grenzen überschritten haben, müssen nunmehr erst ab dem 1. Juli des Folgejahres (und nicht ab dem 1. April) eine elektronische Registrierkasse verwenden (§ 146b Abs. 3 AO-E). Die Änderung greift ein DIHK-Petitum auf, da es Unternehmen regelmäßig nicht möglich wäre, kurz vor/nach dem Ostergeschäft entsprechende Umstellungen vorzunehmen.
Gestrichen wurde zudem die ursprünglich in § 146b Abs. 3 S. 2 AO-RefE vorgesehene Mitteilungspflicht gegenüber dem Finanzamt bei Überschreitung der Umsatzgrenze innerhalb eines Monats. Dieses entspricht unserer Forderung, da die Verwendung von Kassensystemen/TSE ohne meldepflichtig ist.
Vorgesehen ist, dass die Kassenpflicht bereits nach 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren endet (und nicht nach 3 Jahren), nachdem die Umsatzgrenze unterschritten wurde (§ 146b Abs. 2 AO-E).
elektronische Belegbereitstellung
Für Kassensysteme mit integrierter eichrechtlicher Waagenfunktion wurde in Art. 101a Abs. 11 EGAO-E eine Übergangsregelung aufgenommen, wonach diese bis zum 31. Dezember 2032 weiterhin Papierbelege ausgeben dürfen. Diese Regelung greift unsere Forderung auf, da aufgrund Europäischer Vorschriften im Eichrecht entsprechende Einheiten Belege in Papierform ausgeben müssen.
Die Befreiungsmöglichkeit von der elektronischen Belegbereitstellungspflicht auf Antrag bei einem Verkauf an eine Vielzahl unbekannter Personen (§ 146a Abs. 2 AO-E) wurde gestrichen.
Kassen-Nachschau
Der Referentenentwurf sah die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau dort vor, wo elektronische Aufzeichnungssysteme genutzt werden. Diese Möglichkeit wird nunmehr auf solche Sachverhalte ausgedehnt, wo der Steuerpflichtige Tätigkeiten ausübt, die Kasseneinnahmen verursachen (§ 146d Abs. 1a AO-E). Ausdrücklich wurde auf Marktstände, Messen, Schausteller und Weihnachtsmärkte hingewiesen.
Quelle: DIHK