Vergaberecht

Was sind öffentliche Aufträge?

Öffentliche Aufträge werden von Bund, Ländern, Gemeinden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts vergeben. Sie unterliegen besonderen Bestimmungen, da hierbei Steuergelder aufgewendet werden.

Welche Vorschriften gibt es in Deutschland?

Welche gesetzlichen Vorgaben für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, richtet sich in der Regel nach dem EU-Schwellenwert. Dieser wird von der EU-Kommission alle zwei Jahre neu festgelegt.
  • Oberhalb des EU-Schwellenwertes ist zwingend europaweit auszuschreiben (sogenannter Oberschwellenbereich).
  • Unterhalb des Schwellenwertes kann auch nur national ausgeschrieben werden (sogenannter Unterschwellenbereich) es sei denn, es besteht eine sogenannte Binnenmarktrelevanz (grenzüberschreitendes Interesse) an einer europaweiten Ausschreibung.
Vergaberechtliche Regelungen im Oberschwellenbereich:
  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
Die Grundlagen des Vergaberechts im Oberschwellenbereich sind im 4. Teil des GWB geregelt. Dieser Teil besteht aus zwei Kapiteln mit Vorschriften zum Vergabeverfahren (Kapitel 1) und zum Nachprüfungsverfahren (Kapitel 2).
  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV):
Die VgV ist untergliedert in sieben Abschnitte und regelt allgemeine Bestimmungen, Kommunikation, Vergabeverfahren, Verfahrensarten, Eignung, Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen, Planungswettbewerben, Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Leistungen sowie Architektur- und Ingenieurleistungen.
  • Sektorenverordnung (SektVO):
Die SektVO regelt die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung durch Sektorenauftraggeber.
  • Konzessionsvergabeordnung (KonzVgV)
In der KonzVgV finden sich Vorschriften von Bau- und Dienstleistungskonzessionen.
  • Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV):
Die VSVgV ist bei der Vergabe von verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen anzuwenden.
Vergaberechtliche Regelungen im Unterschwellenbereich:
Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten
  • der 1. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A),
  • die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) für Liefer- und Dienstleistungen,
  • das Haushaltsrecht des Bundes und der Länder sowie
  • Verwaltungsvorschriften und Erlasse der einzelnen Bundesländer.

EU-Schwellenwerte

Bei einer Verletzung dieser Vorschriften steht dem Unternehmen der Rechtsweg zur Vergabekammer und schließlich zum OLG offen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die sog. EU-Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. Sie betragen seit dem 1. Januar 2024:
  • Bauaufträge (alle Bereiche): EUR 5.538.000 statt bisher EUR 5.382.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: EUR 221.000 statt bisher EUR 215.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: EUR 143.000 statt bisher EUR 140.000.
  • Konzessionen (alle Bereiche): EUR 5.538.000 statt bisher EUR 5.382.000.
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: EUR 443.000 statt bisher EUR 431.000.

Welche Vorschriften gibt es in Europa und darüber hinaus?

In der europäischen Union:
  • Baukoordinierungsrichtlinie (BKR)
  • Lieferkoordinierungsrichtlinie (LKR)
  • Dienstleistungsrichtlinie (DLR)
  • Sektorenrichtlinie (SKR) für Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation
  • Überwachungsrichtlinien zu den einzelnen Richtlinien
Einzusehen unter europa.eu. Hier sind auch die aktuellen Schwellenwerte für die Anwendung der Richtlinien, die CPV-Codes für die Artikel sowie weitere Informationen zu europaweiten öffentlichen Aufträgen zu finden.

Weltweit:
WTO (früher: GATT-Kodex "Regierungskäufe"), der für die über 80 Mitgliedsländer Ausschreibungsregeln für öffentliche Aufträge des Bundes enthält.

Welche Beschaffungsverfahren gibt es?

Das offene Verfahren (öffentliche Ausschreibung) ist für nationale und internationale Ausschreibungen vom Wettbewerbsgedanken her das bedeutendste Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber macht dabei einer möglichst großen Zahl von Unternehmen bekannt, dass er eine bestimmte Leistung beziehen möchte. Im uneingeschränkten Wettbewerb soll das wirtschaftlichste Angebot ermittelt werden.

Die Informationen müssen veröffentlicht werden: EU-Ausschreibungen müssen zwingend im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Auftraggeber des Bundes veröffentlichen in der Regel im Bundesausschreibungsblatt, für andere Auftraggeber (z.B. Länder und Kommunen) besteht auf nationaler Ebene keine zentrale Verpflichtung ein bestimmtes Publikationsorgan zu verwenden.

Die Veröffentlichung der Ausschreibung ist auch nicht mit einem Pflichtenheft bei einer privatwirtschaftlichen Ausschreibung zu vergleichen; der Auftraggeber muss grundlegende Informationen über den Ausschreibenden, den Ausschreibungsgegenstand, den Zeitpunkt des Angebots und der Lieferung, besondere Qualifikationsansprüche an den Lieferanten, besondere Konditionen des Auftrags sowie die Möglichkeit einer Rechtsbeschwerde mitteilen.

Hat ein potenzieller Bieter Interesse, muss er sich die Ausschreibungsunterlagen nebst Leistungsverzeichnis beim Auftraggeber besorgen; nur anhand dieser Unterlagen kann er sein Angebot korrekt einreichen. Jedes interessierte Unternehmen kann sich beteiligen. Sie werden überwiegend in Ausschreibungsblättern, wie dem Supplement zum Amtsblatt der EU, dem Bundesausschreibungsblatt oder Landesausschreibungsblättern, veröffentlicht. In den Verdingungsordnungen sind sie als Regelbeschaffung vorgesehen.

Das nicht offene Verfahren (beschränkte Ausschreibung) kommt in begründeten Ausnahmefällen zur Anwendung und spricht eine begrenzte Zahl von Unternehmen direkt an. Da hier der Wettbewerb eingeschränkt ist, muss ein Unternehmen dem Auftraggeber schon bekannt sein, damit es aufgefordert werden kann, ein Angebot abzugeben. Sind dem Auftraggeber selbst nur wenige potenzielle Lieferanten bekannt, sieht das beschränkte Verfahren die Einschaltung der Auftragsberatungsstellen der Bundesländer vor.

Jede Auftragsberatungsstelle soll dem Auftraggeber eine geeignete Firma aus ihrem Bundesland benennen. Damit die Auftragsberatungsstellen diese Aufgabe erfüllen können, führen sie so genannte Bieterdateien. Die Bieterdatei enthält Unternehmen aller Branchen und Größenklassen in einem Bundesland, die sich grundsätzlich für eine Teilnahme an solchen Zubenennungsverfahren interessieren.

Grundsätzlich kann jedes Unternehmen in das Bieterverzeichnis aufgenommen werden, wenn es grundlegende Informationen über seine Fachkunde, seine wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit, seine Zuverlässigkeit und über seine Produkt- und Leistungspalette zur Verfügung stellt.

Im konkreten Fall sucht die Auftragsberatungsstelle in ihrer Bieterdatei nach dem geeigneten Unternehmen für eine bestimmte beschränkte Ausschreibung und fragt bei dieser Firma an, ob Interesse an einer Zubenennung besteht. Ist dies der Fall, wird das interessierte Unternehmen benannt und erhält in der Regel vom öffentlichen Auftraggeber die Ausschreibungsunterlagen zugesandt.

Das Verhandlungsverfahren (freihändige Vergabe) beschränkt den Wettbewerb noch mehr und bedarf als besonderer Ausnahmefall einer besonderen Begründung. Die Ausschreibung beschränkt sich hier auf nur ganz wenige mögliche Anbieter.

Wie der Name schon sagt, gibt es im Unterschied zu den vorgenannten beiden Verfahren wenige Formvorschriften. Der öffentliche Auftraggeber kann ihm bekannte Unternehmen sogar ganz kurzfristig zur Abgabe eines Angebots auffordern, auch per Telefon.

Hier können nur Betriebe zum Zuge kommen, die beim Auftraggeber hinreichend bekannt sind. Wer bei Verhandlungsverfahren mitmachen möchte, muss sich dementsprechend weit im Vorfeld möglicher Ausschreibungen bei öffentlichen Auftraggebern vorstellen und Kontakte regelmäßig pflegen.
Um Missbrauch zu vermeiden, muss der öffentliche Auftraggeber die Auswahl des Vergabeverfahrens begründen und dokumentieren. Trotzdem ist in der Praxis der Trend festzustellen, dass beschränkte Verfahren und die freihändige Vergabe immer mehr angewendet werden - die Ausnahme wird zur Regel. Um dieser Gefahr vorzubeugen, besteht oberhalb bestimmter Schwellenwerte die Verpflichtung für den Auftraggeber, einem beschränkten oder formlosen Verfahren einen so genannten offenen Teilnahmewettbewerb vorzuschalten.

Dieser Teilnahmewettbewerb hat den Charakter einer öffentlichen Ausschreibung und gibt allen interessierten Firmen die Gelegenheit, sich um eine Teilnahme am folgenden nicht offenen oder Verhandlungs- Verfahren zu bemühen.
Zur Abgrenzung der verschiedenen Vergabeverfahren gibt es unter anderem auch bestimmte Schwellenwerte für den Auftragswert. Ab einem Auftragswert von 206.000 Euro muss im Anwendungsbereich der VOL eine europaweite öffentliche Ausschreibung durchgeführt werden. Nur ab diesem Schwellenwert kann übrigens die Vergabekammer zur Inanspruchnahme des Rechtsschutzes eingeschaltet werden.

Als untere Grenze für eine freihändige Vergabe gibt es manchmal so genannte Bagatellgrenzen: Liegt der Auftragswert einer Beschaffung unterhalb dieser Grenze, geht man davon aus, dass der Aufwand für eine öffentliche oder beschränkte Ausschreibung im Vergleich zum Beschaffungswert zu hoch ist, also freihändig vergeben werden kann. In Niedersachsen liegt diese Schwelle nach der Definition des überarbeiteten Mittelstandsförderungsgesetzes bei 15.000 Euro.

Welche Bevorzugtenrichtlinien gibt es?

Mittelstandsrichtlinie des Bundes – vom 1. Juni 1976
"Richtlinie der Bundesregierung zur angemessenen Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen in Handwerk, Handel und Industrie bei der Vergabe öffentlicher Aufträge nach der Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen - (VOL)"

Größere Aufträge sollen demnach möglichst in Lose aufgeteilt werden, um eine bessere Beteiligung des Mittelstandes zu gewährleisten.
Richtlinien für die Berücksichtigung bevorzugter Bewerber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vertriebene, Sowjetzonenflüchtlinge, Verfolgte, Evakuierte, Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten).