Vergaberecht
Tariftreue- und Vergabegesetz
Unterschwellenvergabeverordnung
Das vom Landtag verabschiedete Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten und bringt unter anderem die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) zur Anwendung.
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung der sogenannten Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO), mit der das NTVerG an das geltende Bundesrecht angepasst wird. Die UVgO regelt das Vergabeverfahren von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Hinsichtlich der von der UVgO vorgeschriebenen Nutzung elektronischer Mittel gilt für Vergaben, die vor dem 30. Juni 2020 begonnen haben, eine Übergangsvorschrift. Für diese Verfahren legt der Auftraggeber fest, wie die Unternehmen ihre Teilnahmeanträge und Angebote einzureichen haben.
Auch Teil A der aktuellen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A 2019) wurde mit dem Gesetz zur Anwendung gebracht.
Weiterhin ist der Eingangsschwellenwert des NTVerG auf 20.000 Euro erhöht worden. Zuwendungsempfänger unterhalb der EU-Schwellenwerte - wie z.B. Sportvereine - wurden aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
Schließlich ist eine Informations- und Wartepflicht gegenüber Unternehmen, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, eingeführt worden.
Servicestelle zum NTVergG (dort finden sich auch Lesefassungen des Gesetzes)
Niedersächsische Wertgrenzenverordnung inklusive besonderer Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie veröffentlicht
Die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung (NWertVO) setzt Wertgrenzen für den vereinfachten Rückgriff auf bestimmte Vergabearten nach den seit dem 01.01.2020 anwendbaren Vergabe- und Vertragsordnungen (UVgO und VOB/A) fest und trifft besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen sowie für Aufträge durch Sektorenauftraggeber. Außerdem enthält sie Verfahrens- und Übergangsregelungen bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen mithilfe elektronischer Mittel, zur Berechnung der Auftragswerte bei Teil- und Fachlosen, für die Informationspflicht nach Zuschlagserteilung bei der Freihändigen Vergabe von Bauleistungen sowie für die Durchführung bestimmter Verhandlungsvergaben per E-Mail im Liefer- und Dienstleistungsbereich.
In einem beschleunigten Verfahren sind darüber hinaus befristete Regelungen zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie aufgenommen worden. Auftragswertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen, Freihändige Vergaben und Verhandlungsvergaben sind erhöht worden, um eine schnelle und stete Auftragsvergabe in vereinfachten Verfahren zu ermöglichen.
Im Einzelnen setzt die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung folgende Wertgrenzen fest (Beträge jeweils ohne Umsatzsteuer):
1. dauerhafte Wertgrenzen
Ohne zeitliche Befristung gelten folgende Wertgrenzen:
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Wege der Freihändigen Vergabe bis 25 000 Euro
- Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A im Wege der Freihändigen Vergabe bis 50 000 Euro
- Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 50 000 Euro
- Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb bis 25 000 Euro
2. besondere Wertgrenzen für Bauleistungen zum Ausbau passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen
Für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, werden folgende Wertgrenzen festgesetzt:
- Vergabe im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb bis 1 000 000 Euro
- Vergabe im Wege der Freihändigen Vergabe bis 100 000 Euro
3. besondere Wertgrenzen aufgrund der COVID-19-Pandemie
Coronavirus: Weiterhin erhöhte Wertgrenzen in Niedersachsen
Niedersächsische Wertgrenzenverordnung wurde angepasst
Niedersächsische Wertgrenzenverordnung wurde angepasst
Im Hinblick auf die fortdauernde Corona-Pandemie wurden in Niedersachsen die Regelungen für besondere Wertgrenzen bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber verlängert und weiterentwickelt. Durch Verordnung vom 26. März 2021 wurde die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung entsprechend geändert.
Bis zum 30. September 2021 gelten demnach die bisher anwendbaren besonderen Wertgrenzen fort:
Bis zum 30. September 2021 gelten demnach die bisher anwendbaren besonderen Wertgrenzen fort:
- Bauleistungen bis 3 Millionen Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
- Bauleistungen bis 1 Millionen Euro: Freihändige Vergabe
- Dienst- und Lieferleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte: Freie Verfahrenswahl
- Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unterhalb von 214 000 Euro: Direktauftrag
Im Anschluss daran sind die besonderen Wertgrenzen bis zum 31. März 2022 auf folgende Beträge festgelegt:
- Bauleistungen bis 1 Millionen Euro: Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb
- Bauleistungen bis 200.000 Euro: Freihändige Vergabe
- Dienst- und Lieferleistungen bis 100.000 Euro: Freie Verfahrenswahl
- Besonders dringliche Dienst- und Lieferleistungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie unterhalb von 214.000 Euro: Direktauftrag