Gewerberecht

Kleinanlegerschutzgesetz

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz gibt es Änderungen für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen. Auch die Vermittlung von Direkt-Investments ist von den Änderungen betroffen. Für Finanzanlagenvermittler und Honorarfinanzanlageberater mit einer Erlaubnis als Darlehensvermittler ist es deshalb wichtig, sich auf die gesetzlichen Änderungen einzustellen.
Seit dem 10. Juli 2015 sind partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und bestimmte Arten von Direktinvestments Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögenssanlagengesetz (VermAnlG).
  • Partiarische Darlehen: Bei einem partiarischen Darlehen wird als Entgelt für die Überlassung des Darlehens ein Anteil am Gewinn oder Umsatz eines Unternehmens oder eines Geschäfts, für welches das Darlehen gewährt wurde, vereinbart. Zudem kann auch neben einer Gewinnbeteiligung eine Verzinsung vereinbart werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Schwerpunkt auf der Gewinnbeteiligung liegen muss.
  • Nachrangdarlehen: Ein Nachrangdarlehen ist ein Darlehen, das im Falle einer Insolvenz hinter den Forderungen anderer Gläubiger zurücktritt und erst nach den anderen Verbindlichkeiten bedient wird. Dies bedeutet, die Rückzahlung eines Nachrangdarlehens erst erfolgt, nachdem alle anderen - nicht nachrangigen - Gläubiger in voller Höhe befriedigt wurden.
  • Direktinvestments: Bei Direktinvestments handelt es sich nach dem neuen § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG um sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln.

Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes

Für die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen war bislang eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO ausreichend, nun ist hierfür jedoch eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO (Vermögensanlagen) notwendig.
Die Vermittlung von Direktinvestments war bislang erlaubnisfrei, nun wird auch hierfür eine Erlaubnis gemäß § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO benötigt. Gewerbetreibende, die auch in Zukunft Direktinvestments vermitteln wollen, müssen eine solche Erlaubnis bis spätestens zum 15. Oktober 2015 erteilt bekommen haben. In dem Erlaubnisverfahren sind sie verpflichtet, ihre Zuverlässigkeit, die geordneten Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung sowie ihre Sachkunde nachzuweisen.
Im Gegensatz zur Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen ist hier zum Nachweis der Sachkunde, vom Gesetzgeber keine Übergangsfrist vorgesehen. Das bedeutet, der Sachkundenachweis ist sofort im Antragsverfahren zu erbringen.

Bestehende Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO

Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlageberater, die über eine Erlaubnis der Produktkategorie Nr. 3 verfügen, müssen nicht tätig werden. Ihre Erlaubnis umfasst automatisch die neu hinzugekommenen Produkte.
Hinweis: Diese Information soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.