Rechtliche Grundlagen (§ 34f GewO)

Finanzanlagenvermittler

Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe gemäß § 34f GewO. Die Erlaubnis wird in drei Teilbereiche unterteilt: Anlagevermittlung zu
  • Nr. 1 Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Nr. 2 Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagengesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  • Nr. 3 Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 VermAnlG.
Die Erlaubnis gem. § 34f Abs. 1 GewO kann für Teilbereiche oder für alle Produktkategorien beantragt werden. Die Abschlussvermittlung (Vermittler gibt eine eigene Willenserklärung als Vertreter des Anlegers ab) bedarf seit dem 19. Juli 2014 einer KWG-Erlaubnis durch die BaFin (siehe Merkblatt der BaFin).

Erlaubnisvoraussetzungen

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Sachkundenachweis (siehe Artikel zur Sachkunde)
  • Berufshaftpflichtversicherung (zwingend erforderlich, nachzuweisen durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung)

Eintrag im Vermittlerregister

Finanzanlagenvermittler müssen sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein von den Industrie- und Handelskammern geführtes bundesweites Vermittlerregister eintragen lassen.
Ändern sich Registerangaben, z. B. durch Umzug, Geschäftsführerwechsel oder Wechsel von Angestellten, muss der Vermittler die Erlaubnis- bzw. Registrierungsbehörde unverzüglich von sich aus darüber informieren.

Angestellte

Finanzanlagenvermittler sind verpflichtet, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Mitarbeiter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit zu melden und diese in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.
Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses müssen mitgeteilt werden.
Des Weiteren müssen Sie als Erlaubnisinhaber sicherstellen, dass Ihre unmittelbar bei der Beratung oder Vermittlung mitwirkenden Mitarbeiter zuverlässig sind und die erforderliche Sachkunde besitzen.

Wohlverhaltensregelungen

Am 1. August 2020 sind weitere Regeln für Finanzanlagenvermittler in Kraft getreten. Diese betreffen im Wesentlichen zusätzliche Wohlverhaltensregelungen.

Zuständige Behörde

Die Oldenburgische IHK ist für die Erlaubniserteilung gem. § 34f GewO und Registrierung im Vermittlerregister gem. § 11a GewO zuständig. Antragsformulare finden Sie im Formularcenter.

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO entnehmen Sie bitte unserem aktuellen Gebührentarif (PDF-Datei · 313 KB)

Prüfungspflicht

Gewerbetreibende im Sinne des § 34f Abs. 1 GewO müssen gem. § 24 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) auf ihre Kosten die geschäftlichen Unterlagen jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer prüfen lassen. Der Prüfbericht ist der zuständigen Behörde bis zum 31.12. des darauf folgenden Jahres unaufgefordert einzureichen. Auch Anlageberater müssen die Prüfpflicht erfüllen.