Bürokratieabbau im Arbeitsrecht
Seit dem 1. Januar 2025 gibt es mit dem Inkrafttreten von weiten Teilen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV auch im Arbeitsrecht einige Veränderungen:
- Nachweisgesetz: Die Niederschrift der wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses kann nun auch in Textform (§ 126b BGB) abgefasst und elektronisch übermittelt werden, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen. Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber jedoch die Niederschrift unter Hinweis auf den Geltungsbeginn der wesentlichen Vertragsbedingungen unverzüglich in Schriftform zu erteilen. Diese Vereinfachung findet allerdings keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes tätig sind (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigung, Messebau, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe, Wach- und Sicherheitsgewerbe).
- Schriftform von Arbeitsverträgen: Während Arbeitsverträge grundsätzlich auch bisher keiner besonderen Form bedurften, musste die Altersbefristung (Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze) zur Wirksamkeit schriftlich erfolgen. Diese Altersbefristung kann nun auch in Textform getroffen werden. Achtung: Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit weiterhin der Schriftform. Auch Aufhebungsverträge und Kündigungen müssen weiterhin in Schriftform erfolgen. Zu beachten sind ggf. auch besondere Formerfordernisse, die sich aus bereits geschlossenen Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen ergeben können.
- Arbeitszeugnis: Das Zeugnis kann jetzt mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.
- Pflegezeit: Die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflege- oder Familienpflegezeitgesetz kann nunmehr auch in Textform angekündigt werden.
- Elternzeit: Formerleichterungen nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz werden zum 1. Mai 2025 in Kraft treten.
- Aushangpflichten: Das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz können nun auch laut Gesetz über die im Betrieb oder in der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung gestellt werden.
- Arbeitnehmerüberlassung: Der Vertrag zwischen dem Verleiher und dem Entleiher bedarf nur noch der Textform.