Weihnachtsfeier

Verpflichtendes Vergnügen?


Eine Weihnachtsfeier eignet sich sicher gut, um den Zusammenhalt in der Belegschaft zu fördern. Der Arbeitgeber ist aber im Grundsatz nicht verpflichtet, eine Weihnachtsfeier auszurichten. Wenn allerdings in den letzten Jahren vorbehaltslos zur Weihnachtsfeier geladen wurde, kann sich daraus eine so genannte betriebliche Übung ergeben, so dass die Arbeitnehmer wieder auf eine Ausrichtung vertrauen dürfen. Und wenn die Chefin oder der Chef schon mal einen ausgibt, müssen grundsätzlich auch alle Mitarbeitenden aufgrund des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eingeladen werden. Etwas anderes gilt nur, wenn es einen sachlichen Grund für die Ausladung geben sollte (siehe auch "Ein Glühwein zu viel"...). Wenn einem Arbeitnehmer gar nicht weihnachtlich zumute ist, kann er nicht zur Teilnahme an der Weihnachtsfeier verpflichtet werden. Das gilt insbesondere, wenn diese - wie in der Regel - außerhalb der Arbeitszeit stattfindet. Aber auch wenn die Feierlichkeiten während der Arbeitszeit sein sollten, kann der Weihnachtsmuffel nicht zur Teilnahme gezwungen werden. Dann heißt es für diesen allerdings: weiterarbeiten - während die Kollegen schon feiern.

Wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?


Bei betrieblichen Veranstaltungen greift die gesetzliche Unfallversicherung. Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine offiziell vom Arbeitgeber organisierte Weihnachtsfeier handelt, die allen Mitarbeitenden offen steht - der private Weihnachtsmarktbesuch weniger Kollegen ist also nicht versichert. Der Versicherungsschutz greift sonst auch auf dem (direkten) Hin- und Rückweg und gilt bis zum offiziellen Ende der Veranstaltung. Wer später also noch mit wenigen durchhaltevermögenden Kollegen "um die Häuser zieht", ist nicht mehr versichert (siehe auch "Ein Glühwein zu viel...)!

Ein Glühwein zu viel…


Häufig wird beim geselligen Zusammensein auch das ein oder andere Glas alkoholischer Getränke konsumiert. Bei aller Ausgelassenheit sollte jedoch immer bedacht werden, dass ein zu tiefer Blick ins Glas am nächsten Tag nicht nur peinlich sein, sondern auch zu ernsthaften arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen kann. Wer sich (alkoholbedingt) auf der Weihnachtsfeier völlig daneben benimmt, muss gegebenenfalls mit einer entsprechenden Abmahnung rechnen, wenn sein Verhalten den Betriebsfrieden stört. In besonders krassen Fällen - wie etwa ein tätlicher Angriff, eine schwere Beleidigung oder eine sexuelle Belästigung - kann sogar die (außerordentliche) Kündigung drohen. Schließlich kann bei einem alkoholbedingten Unfall auch der Versicherungsschutz entfallen.