Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern

Für viele Schülerinnen und Schüler sind die Ferien nicht nur Urlaubszeit, sondern bieten auch eine gute Möglichkeit, sich durch Ferienjobs den einen oder anderen Euro dazu zu verdienen. Für Arbeitgeber können die Ferienjobber eine gute Unterstützung sein – insbesondere auch zum Ausgleich urlaubsbedingter Abwesenheiten. Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht jedoch einige Regelungen vor, die unbedingt einzuhalten sind, um jugendliche (Ferien-)Jobber vor Überbelastungen zu schützen.
Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten.
Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist.
Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Das Verbot gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder, ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen, nicht nachteilig beeinflusst. Beispiele für zulässige und nicht geeignete Arbeiten finden sich in § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung: § 2 KindArbSchV - Einzelnorm. Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des Schulunterrichts beschäftigt werden.
Für die Jugendlichen im Sinne dieses Gesetzes (15 – zur Vollendung des 18. Lebensjahres) gilt Folgendes:
Gem. § 2 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) finden auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Daher müsste zunächst geklärt werden, ob die Jugendlichen noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Zum Begriff der Vollzeitschulpflicht führt die Niedersächsische Gewerbeaufsicht (zuständige Aufsichtsbehörde für den Jugendarbeitsschutz) Folgendes aus:
Der Begriff "Vollzeitschulpflicht" aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz findet sich im Niedersächsischen Schulgesetz nicht wieder, so dass sich die Frage stellt, ob z.B. 16-jährige neben dem Schulbesuch an einer allgemein bildenden Schule ein regelmäßiges wöchentliches Arbeitsverhältnis aufnehmen können.
Nach § 65 Abs. 1 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) endet die Schulpflicht grundsätzlich zwölf Jahre nach ihrem Beginn. Dabei besuchen alle Schulpflichtigen mindestens neun Jahre lang Schulen im Primarbereich und im Sekundarbereich I (§ 66 NSchG). Der im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) benutzte Begriff der "Vollzeitschulpflicht" ist keine schulrechtliche Definition, kann aber nach dem Sinn und Zweck des JArbSchG mit der neunjährigen Schulbesuchspflicht des § 66 NSchG gleichgesetzt werden.
Damit ergeben sich folgende Einstufungsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler im Alter von 15 - 17 Jahren:
1. Die 15 bis 17-jährigen Schülerinnen und Schüler haben ihre Vollzeitschulpflicht von 9 Schuljahren im Primar- und Sekundarbereich I noch nicht erfüllt. Daher finden gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Sie unterliegen besonderen Schutzvorschriften. Dabei sind insbesondere die §§ 5 und 6 JArbSchG sowie die Verordnung über den Kinderarbeitsschutz zu nennen.
2. Schülerinnen und Schüler, die ihre 9-jährige Schulpflicht im Primarbereich und Sekundarbereich I abgeleistet haben, sind Jugendliche im Sinne des § 2 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 JArbSchG. Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen und die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Bei Verabschiedung des JArbSchG dürfte ein regelmäßiges werktägliches Arbeitsverhältnis von Jugendlichen noch von untergeordneter Bedeutung gewesen sein.
Diese Schülerinnen und Schüler unterliegen in vollem Umfang den für "Jugendliche" vorgegebenen Schutzvorschriften. Insbesondere sind hier die Vorschriften der §§ 13 und 14 JArbSchG über Freizeit und Nachtruhe zu nennen. Eine Anrechnung der geleisteten "Schulstundenzeit" auf die tägliche Arbeitszeit sieht das JArbSchG nicht vor.
Jugendliche dürfen nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden - vor allem nicht mit Arbeiten, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen oder die mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind. Um einer Überlastungssituation vorzubeugen, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung für den Arbeitsplatz dieser jungen Menschen den Umstand zu berücksichtigen, dass vor Arbeitsbeginn bereits ein Schulbesuch stattfand und darauf zu achten, dass dadurch tatsächlich keine Überforderung /Gefährdung entsteht.
Auch Akkordarbeit ist im Grundsatz verboten.
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen allerdings u.a. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben (vgl. § 16 JArbSchG).
An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen allerdings u.a. im Gaststättengewerbe. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben (vgl. § 17 JArbSchG).
Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen u.a. im Gaststättengewerbe, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai (vgl. § 18 JArbSchG).
Während der Schulferien dürfen Jugendliche einen Ferienjob höchstens für die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr ausüben.
Sie dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Es gilt die 5-Tage-Woche. Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur in der Zeit von 6 Uhr bis 20 Uhr beschäftigt werden.
Jugendlichen müssen im voraus feststehende Ruhepausen von angemessener Dauer gewährt werden. Die Ruhepausen müssen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden und mindestens 60 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden betragen. Als Ruhepause gilt nur eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten.
Jugendliche haben einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dieser beträgt jährlich mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 16 Jahre alt ist, mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 17 Jahre alt ist und mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahrs noch nicht 18 Jahre alt ist. Das Jugendarbeitsschutzgesetz geht dabei bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs von einer 6-Tage Woche aus. Wird beispielsweise ein 15-jähriger Jugendlicher an fünf Tagen pro Woche beschäftigt, ergibt sich für ihn ein Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.
Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutz mit entsprechenden Broschüren etc. finden Sie auch auf der Webseite der Niedersächsischen Gewerbeaufsicht.
Ansprechpartner ist auch das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg:
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg
Theodor-Tantzen-Platz 8
26122 Oldenburg
Weiterführende Links:
Kinderarbeitsschutzverordnung: KindArbSchV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Niedersächsische Gewerbeaufsicht: Jugendarbeitsschutz | Nds. Gewerbeaufsicht

Hinweis: Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.