Biozidrechts-Durchführungsverordnung
Wichtige Änderungen ab Januar 2025: Neue Sachkundepflichten und Abgabegespräche für den Verkauf von Biozidprodukten
Ab dem 1. Januar 2025 benötigen Verkäufer von Holzschutzmitteln, Insektiziden und weiteren Produkten, die Biozide enthalten, eine spezielle Sachkunde. In bestimmten Fällen sind zudem sogenannte Abgabegespräche mit den Kunden verpflichtend.
Dies regelt die Biozidrechts-Durchführungsverordnung, deren Paragraphen 10 bis 13 ab dem genannten Datum Anwendung finden. Besonders § 11 Abs. 2 listet die Inhalte des Abgabegesprächs auf, welches nicht nur beiläufig während des Kassenvorgangs geführt werden kann. Es umfasst Themen wie Anwendung, Alternativen, Gefahren, Schutzmaßnahmen, Lagerung, Entsorgung und Verhalten bei Unfällen.
Für bestimmte Produkte: Abgabegespräch verpflichtend für alle Kunden
Ein Abgabegespräch ist bei den folgenden drei Produktarten zwingend für alle Kunden erforderlich:
- Rodentizide (Produktart 14): Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren wie Mäusen und Ratten (außer durch Fernhaltung oder Köderung).
- Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18): Mittel zur Bekämpfung von Insekten, Spinnentieren und Krebstieren (außer durch Fernhaltung oder Köderung).
- Antifouling-Produkte (Produktart 21): Mittel gegen das Wachstum und die Ansiedlung von Organismen an Wasserfahrzeugen und Aquakultur-Ausrüstung.
Für diese Produktarten gilt außerdem ein Selbstbedienungsverbot, und der Verkäufer muss sicherstellen, dass der Käufer der angegebenen Verwenderkategorie (z. B. „geschulter berufsmäßiger Verwender“) angehört.
Diese Regelungen gelten auch für den Online- und Versandhandel, wobei eine Ausnahme für gewerbliche Nutzer nicht vorgesehen ist.
Abgabegespräch nur für Privatkunden bei bestimmten Produktarten
Für folgende Produktarten ist das Abgabegespräch grundsätzlich ebenfalls vorgeschrieben. Es kann jedoch entfallen, wenn der Käufer gewerblich handelt und dies nachweisbar ist:
- Beschichtungsschutzmittel (Produktart 7): Schutzmittel gegen mikrobielle Schäden und Algenwachstum auf Oberflächen wie Farben, Kunststoffen oder Papier.
- Holzschutzmittel (Produktart 8): Schutzmittel gegen Schädlingsbefall von Holz und Holzerzeugnissen.
- Schutzmittel für Baumaterialien (Produktart 10): Mittel zum Schutz von Mauerwerk oder Verbundwerkstoffen vor Mikroorganismen und Algen.
Das Abgabegespräch entfällt ebenfalls bei Produkten, die im vereinfachten EU-Biozid-Zulassungsverfahren zugelassen wurden.
Besonderheiten im Online- und Versandhandel
Auch im Online- oder Versandverkauf muss das Abgabegespräch geführt werden. Dies kann nachweisbar per Telefon oder Videoübertragung erfolgen.
Sachkunde der abgebenden Person
Verkäufer, die Biozidprodukte abgeben, benötigen eine spezielle Sachkunde. Diese muss auch Biozidthemen und die betreffenden Produktarten abdecken. Die Sachkundeanforderungen sind in drei Vorschriften festgelegt:
- § 11 der Chemikalienverbotsverordnung
- Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung, insbesondere Anlage 2 (anerkannte Berufsabschlüsse) in Verbindung mit regelmäßigen Fortbildungen
- § 15c Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung, verbunden mit Anhang I Nr. 4.4 (Regelungen für spezielle Biozide)
Hinweise und eine Liste der anerkannten Fortbildungsträger gemäß der Chemikalienverbotsverordnung sind auf der Website der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) zu finden.
Selbstbedienungsverbot
Das Selbstbedienungsverbot gilt ebenfalls für Biozidprodukte, bei denen dies in ihrer biozidrechtlichen Zulassung festgelegt wurde. Ausgenommen sind Produkte, die im vereinfachten Zulassungsverfahren zugelassen wurden.
Weitere Informationen zum vereinfachten Zulassungsverfahren und verwandten Themen bietet der REACH-CLP-Biozid-Helpdesk.