Richtlinie

Einwegkunststoffe

Mit der EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EU-Richtline 2019/904) möchte die EU den Verbrauch von Produkten aus Einwegkunststoff reduzieren, die Ressource „Kunststoff“ besser bewirtschaften – hin zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen und nachhaltigen Geschäftsmodellen – sowie das achtlose Wegwerfen von Abfällen (Littering) in die Umwelt begrenzen. Dabei steht auch die Verhinderung der Verschmutzung der Meere im Fokus. Die regulierten Produkte sind die, welche am häufigsten an Stränden aufgefunden wurden.
In Deutschland wurde diese Richtlinie mit der Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und der Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung umgesetzt. Beide traten am 3. Juli 2021 in Kraft.

Verbot von Einwegkunststoffen

Mit dem Inkrafttreten der Einwegkunststoff-Verbotsverordnung (EWKVerbotsV) wurde das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte, für die es bereits umweltfreundlichere Alternativen gibt, verboten. Neben der Herstellung solcher Produkte in der gesamten EU, wurde zudem der Import aus nicht-EU-Staaten untersagt.
Von dem Verbot sind folgende Einwegkunststoff-Erzeugnisse betroffen:
  • Wattestäbchen
  • Einmalbesteck und -teller
  • Trinkhalme
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • Lebensmittelbehälter und Getränkebecher aus Styropor
  • mit herkömmlichem oder biobasiertem und biologisch abbaubarem Kunststoff beschichtete Produkte
  • Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff
Auf der Seite des BMUV finden Sie die wichtigsten Fragen zur Einwegkunststoff-Verbotsverordnung.

Kennzeichnung von Einwegkunststoffen

Einwegkunststoffe, die nicht unter die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung fallen, müssen entsprechend der Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) gekennzeichnet werden. Ein Verbot dieser Produkte gemäß EWKVerbotsV kommt nicht in Betracht, da keine Verfügbarkeit von geeigneten und nachhaltigeren Alternativen gegeben ist.
Gekennzeichnet werden müssen:
  • Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren sowie Einweghosen zur Anwendung bei der Menstruation oder Inkontinenz
  • Feuchttücher, d.h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Tabakprodukte mit Filter sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden
  • Getränkebecher
Die Kennzeichnung besteht aus einem Piktogramm (Schildkröte + spezielles Piktogramm für Einwegprodukt) sowie dem Informationstext „PRODUKT BESTEHT AUS KUNSTSTOFF“. Die genauen Anforderungen an die Kennzeichnung ergeben sich EU-weit einheitlich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151. Die Piktrogramme können auf der Seite der EU-Kommission heruntergeladen werden.
Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3,0 Litern, die Einwegkunststoffprodukte sind und deren Verschlüsse oder Deckel ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehen, dürfen ab dem 3. Juli 2024 nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Verschlüsse oder Deckel während der vorgesehenen Verwendungsdauer am Behälter befestigt bleiben.
Davon ausgenommen sind:
  • Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen oder Deckeln aus Kunststoff
  • Getränkebehälter, deren Verschlüsse oder Deckel zwar Kunststoffdichtungen enthalten, im Übrigen aber aus Metall bestehen
  • Getränkebehälter, die für flüssige Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke bestimmt sind und verwendet werden

Einwegkunststoff-Fondsgesetz

Hersteller müssen dem Umweltbundesamt laut § 11 EWKFondsG jährlich bis zum 15. Mai die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte nach Anlange 1 des Gesetzes melden. Mengenmeldungen über 100 kg müssen extern geprüft werden. Da entsprechende Prüfleitlinien bisher fehlen, will das Umweltbundesamt in diesem Jahr ausnahmsweise von der Pflicht zur externen Überprüfung und Bestätigung der Mengenmeldung absehen. Die Frist zur Abgabe der Mengenmeldungen wird auf den 15. Juni 2025 verlängert. Dies hat das BMUV den Herstellerverbänden der Einwegkunststoffkommission mitgeteilt.
Das Einwegkunststoff-Fondsgesetz sieht die Einrichtung und den Betrieb eines Einwegkunststofffonds am Umweltbundesamt (UBA) vor. Dieser Fonds dient der Umsetzung der der EU-Einwegkunststoffrichtlinie und soll einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung des achtlosen Wegwerfens von Abfällen, dem sogenannten Littering sowie zu mehr Sauberkeit im öffentlichen Raum leisten.
In den Einwegkunststofffonds zahlen jährlich ab 2025 betroffene Hersteller, welche bestimmte Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem deutschen Markt bereitstellen oder verkaufen, abhängig von Produktart und Masse, ein. Städte und Gemeinden sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts können ihre Sammlungs- oder Reinigungsmaßnahmen und andere erstattungsfähigen Leistungen an das Umweltbundesamt melden. Die eingezahlten Mittel werden dann anteilig an sie ausgeschüttet.
Das EWKFonsG definiert in Anlage 1 die betroffenen Produkte:
  1. Lebensmittelbehälter
  2. Flexible Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittel
  3. Getränkebehälter
  4. Getränkebecher
  5. Leichte Kunststofftragetaschen
  6. Feuchttücher
  7. Luftballons
  8. Filter für Tabakprodukte
Ein wichtiger Sonderfall ist die Ziffer 2 (Flexible Tüten und Folienverpackungen). Hier wird nicht der Hersteller oder Importeuer der Verpackung angesprochen, sondern der Lebensmittelanbieter, der die besagte Verpackung mit einem Lebensmittel befüllt und das so verpackte Lebensmittel verkauft.
Eine Registrierung und jährliche Meldung ist ab 2024 Pflicht. Dafür wurde zum 01.04.2024 vom Umweltbundesamt (UBA) die digitale Plattform DIVID freigeschaltet, über die alle Registrierungen, Einzahlungen und Ausschüttungen abgewickelt werden.
Inverkehrbringer bestimmter Einwegkunststoffprodukte haben die Möglichkeit kostenlose Self-Checks zur Orientierung durchzuführen, die folgende Fragen bearbeiten:
  • Sie möchten wissen, ob Sie Hersteller im Sinne des EWKFondsG sind?
  • Sie möchten wissen, ob Ihr Produkt ein Einwegkunststoffprodukt im Sinne des EWKFondsG ist?
  • Sie sind sich sicher, dass das Produkt ein Einwegkunststoffprodukt im Sinne des EWKFondsG ist und möchten wissen, welcher Produktart dieses angehört?
Darüber hinaus kann ein kostenpflichtiger Einordnungsantrag gestellt werden.
Inverkehrbringer von Feuerwerkskörpern müssen sich ab 2026 auf der Plattform registrieren, die Sonderabgabe wird ab 2027 fällig.

Europa

Die französische Regierung hat offiziell bekannt gegeben, dass das Verbot von Verpackungen, die ganz oder teilweise aus Styrolpolymeren oder -copolymeren bestehen, nicht recycelbar sind und nicht in einen Recyclingstrom integriert werden können, von 2025 auf 2030 verschoben wird.
Nachstehend finden Sie die freie Übersetzung der Stellungnahme von Frau Dominique Faure, beigeordnete Ministerin für Gebietskörperschaften und den ländlichen Raum:
„Das Gesetz zur Bekämpfung des Klimawandels zielt darauf ab, die Umweltauswirkungen von Polystyrolverpackungen zu verringern und sie der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Diese Maßnahme wird es Frankreich ermöglichen, seine europäischen Recyclingziele zu erreichen und damit seinen Beitrag zum EU-Haushalt - 1,5 Milliarden Euro für diesen Posten im Jahr 2023 - zu senken.
Die künftige EU-Verordnung sieht vor, dass alle Verpackungen bis 2030 recycelbar sein und bis 2035 im industriellen Maßstab recycelt werden sollen. Ich weiß, dass die Industrie Anstrengungen unternommen hat. Diese haben jedoch nicht dazu geführt, dass die Recyclingfähigkeit aller dieser Verpackungen zu dem im Gesetz vorgesehenen Termin erreicht wurde.
Da das Gesetz und die Richtlinie noch nicht in Kraft getreten sind, erscheint es vernünftig, das Verbot von 2025 auf 2030 zu verschieben, um das Risiko einer Überumsetzung zu vermeiden und den Projekten für Kunststoffharze Zeit zum Erfolg zu geben. Es wird Aufgabe des Parlaments sein, Artikel L. 541-15-10 des Umweltgesetzbuchs zu ändern.“
Die offizielle Stellungnahme in französischer Sprache finden Sie hier (siehe „report de l'interdiction des polymères non recyclables").