Berichtspflicht rund um die CO2-Grenzabgabe

Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM)

Importeure von bestimmten emissionsintensiven Produkten müssen erstmalig im Januar 2024 darüber berichten, wie viele Güter mit welchem Kohlendioxid-Gehalt sie nach Deutschland eingeführt haben. Das besagt die neue EU-Richtlinie CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism). In Verzögerungsfällen drohen den Unternehmen Strafen. Die Berichtspflichten gelten seit dem 1. Oktober 2023. Zuständige nationale Behörde für CBAM ist in Deutschland die Deutsche  Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Die betroffenen Gütergruppen sind Zement, Eisen, Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff. Sie sollen schrittweise besteuert werden. Eine Zahlungspflicht greift zwar erst 2026, die Lieferbeziehungen werden aber schon ab 2024 belastet – zum einen wegen der kommenden Verteuerungen, zum anderen wegen der ausufernden Berichtspflichten.
Für die CBAM-Übergangsphase können die CBAM-Standardwerte verwendet werden, die die EU-Kommission am 21. Dezember veröffentlicht hat. Das PDF-Dokument ist abrufbar unter taxation-customs.ec.europa.eu.
Die DIHK kritisiert die hohen bürokratischen Belastungen, die mit den Berichtspflichten verbunden sind, ebenso wie die verspäteten Informationen durch die EU- und die einzelnen nationalen Behörden. Einzelheiten und Hinweise auf Informationsveranstaltungen der IHK-Organisation zu CBAM gibt es hier.
Mehr Details zu CBAM finden Sie auch auf der Website der Nationalen Emissionshandelsstelle.