Gründung

Selbstständigkeit als Nicht-EU-Bürger

Ausländische Staatsbürger, die aus einem Nicht-EU-Land stammen und die zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik einreisen wollen, müssen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bereits vor der Einreise bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung (bspw. Deutsche Botschaft) beantragen. Die Anträge werden von dort über das Auswärtige Amt an die in Deutschland zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet.
Hält sich die Person bereits in der Bundesrepublik auf und beabsichtigt eine "selbstständige" Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder z. B. den Gegenstand einer aufenthaltsrechtlichen schon zugelassenen Tätigkeit auszudehnen oder zu wechseln, ist der Antrag unmittelbar bei der Ausländerbehörde zu stellen.
Je besser die Antragsteller der Ausländerbehörde nachweisen können, dass ihre selbstständige Tätigkeit tragfähig sein wird, desto größer die Chancen, dass der Antrag bewilligt wird. Gründungsinteressierte müssen daher im einzelnen deutlich machen, dass für die Aufnahme ihrer selbstständigen Tätigkeit
  1. ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonders örtliches Bedürfnis besteht,
  2. die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
  3. die Finanzierung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert ist.

Was bedeutet das im Einzelnen?

1. Übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder besonderes örtliches Bedürfnis
Beispielsweise: größere Investitionen; Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen; nachhaltige Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen; Errichtung eines Fertigungsbetriebes für technisch hochwertige, innovative oder besonders umweltverträgliche Produkte
2. Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft
Positive Auswirkungen auf die Wirtschaft kann bedeuten, dass Investitionen getätigt oder Arbeitsplätze geschaffen werden. Die unternehmerischen Erfahrungen des Gründers, der Innovationsbeitrag oder die Ausbildungswirkung der Ansiedlung können hierbei auch eine Rolle spielen.

3. Finanzierung des Vorhabens
Die Finanzierung der Selbständigkeit muss durch nachweisbares Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert sein.
Zur Beurteilung des Gründungsvorhabens erwarten die Ausländerbehörden einen aussagekräftigen schriftlichen Businessplan. Die Ausländerbehörden lassen diesen Businessplan von der zuständigen Industrie-und Handelskammer oder Handwerkskammer prüfen.
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Zuständigkeit der Ausländerbehörden
Für alle aufenthalts- und passrechtlichen Maßnahmen sowie Entscheidungen nach dem Ausländergesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind grundsätzlich die Ausländerbehörden zuständig, wobei sich die örtliche Zuständigkeit nach dem tatsächlichen oder beabsichtigten Aufenthalt der Person bestimmt. Alle Verlängerungen und Änderungen von Aufenthaltsgenehmigungen sind grundsätzlich bei der örtlichen Ausländerbehörde zu beantragen.

Für die Richtigkeit dieser Angaben können wir – trotz sorgfältiger Prüfung – keine Gewähr übernehmen.
Broschüren:
Einfach Gründen in Deutschland (deutsch/englisch)
Existenzgründung durch Migranten (deutsch)