Präferenzen und Warenverkehrsbescheinigungen
NEU: Aus dem Assoziierungsabkommen zwischen EU und Chile wird ab 1. Februar 2025 das Interimsabkommen (ITA). Daraus ergeben sich ab 1.2.25 folgende Änderungen:
- Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen EU-Chile ausgestellten Warenerklärungen EUR.1 werden ab dem 1. Februar 2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für die in die Europäische Union oder Chile eingeführten oder in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Waren akzeptiert. Ab diesem Zeitpunkt sollten sich die Anträge auf Präferenzursprung auf eine Erklärung über den Ursprung bzw. die Kenntnisse des Einführers stützen.
- Anträge auf Präferenzursprung für Waren, die sich am 1. Februar 2025 im Transitverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung, im Lager oder in Freizonen befinden, sollten sich auf die Ursprungserklärungen stützen, wie sie im Rahmen des ITA vorgesehen sind.
- Die Nummern des ermächtigten Ausführers im (alten) Assoziierungsabkommen werden durch die REX-Nummer ersetzt. Dementsprechend sollten die Ursprungserklärungen für Erzeugnisse mit Ursprung in der EU in Sendungen über 6000 Euro die REX-Nummer enthalten. EU-Ausführer, die eine REX-Nummer benötigen, finden beim Zoll alle notwendigen Informationen.
NEU: Seit dem 1. Mai 2024 sind die EU und Neuseeland durch ein Freihandelsabkommen miteinander verbunden. Deutschland ist der größte Handelspartner für NZ. Die EU erwartet eine Steigerung des Handelsvolumens um 30 Prozent in den nächsten 10 Jahren.
Ein detaillierter Leitfaden zu den neuen ITA-Vorschriften über den präferenziellen Ursprung ist in Vorbereitung und wird so bald wie möglich veröffentlicht. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die GD TAXUD.
Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder Neuseelands gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Ursprungsregeln sind insgesamt recht großzügig. Verlangt wird häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) und/oder Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent). Die produktspezifischen Ursprungsregeln finden Sie
- im Text des Freihandelsabkommens, Anhang 3-B ab Seite 562
- im Präferenzportal WuP online der deutschen Zollverwaltung
- in der EU-Datenbank Access2Markets
Die Europäische Union (EU) hat mit zahlreichen Ländern und Ländergruppen Abkommen abgeschlossen, in denen Zollbegünstigungen (Präferenzen) vereinbart wurden. Es gibt einseitige und gegenseitige Abkommen. Bei Gegenseitigkeit gewähren sich beide Seiten Zollermäßigung bis hin zur Zollfreiheit für die jeweiligen Ursprungswaren. Bei Einseitigkeit gewährt nur die EG / EU der hier importierten Ursprungsware des Partnerstaates diese Vorteile. Eine aktuelle Übersicht finden Sie auf den Seiten der deutschen Zollverwaltung. Um derartige Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei der Wareneinfuhr in die Partnerstaaten in Anspruch nehmen zu können, muss geprüft werden, ob die Ware nach den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens gefertigt wurde. Es ist also die präferenzielle Ursprungseigenschaft der Ware festzustellen.
Ein Erzeugnis gilt grundsätzlich als Präferenz-Ursprungserzeugnis der EU, wenn es dort vollständig gewonnen oder ausschließlich mit Ursprungsprodukten der EU hergestellt worden ist. Den EU-Präferenz-ursprung erhält eine Ware aber auch, wenn sie unter Verwendung von Vormaterialien aus Drittländern (also ohne Ursprungseigenschaft) hergestellt worden ist, sofern diese Vormaterialien einer ausreichenden Be- oder Verarbeitung in der EU unterzogen wurden oder einen vorgegebenen Prozentsatz nicht überschreiten.
Diese Bedingungen der Be- und Verarbeitung sind in sogenannten Verarbeitungslisten zusammengefasst. Anhand des Auskunftssystems „Warenursprung und Präferenzen online“ besteht für Unternehmen die Möglichkeit, die Listenbedingungen schnell und komfortabel einzusehen. Nutzer können sich Informationen stichtagsbezogen zu einem bestimmten Abkommenspartner anzeigen lassen.
Zur Überprüfung dieser Voraussetzungen wurden beim Import im Partnerland zwingend vorzulegende Ursprungsnachweise vereinbart. Die am häufigsten verwendeten sind:
- Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
- Ursprungserklärung auf der Rechnung
- Erklärung als Registrierter Exporteur (“REX”)
- Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
Vordrucke zu den Warenverkehrsbescheinigungen sind bei der Oldenburgischen IHK und bei Formularverlagen erhältlich.
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Der Vordruck EUR.1 ist nur erforderlich für den Warenverkehr mit Staaten, mit denen die Europäische Gemeinschaft (EU) Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen geschlossen hat, und mit Staaten und Gebieten, die mit der EU assoziiert sind (Türkei: siehe Abschnitt A.TR). Ab einem Warenwert von 6.000 Euro ist er zwingend vorgeschrieben (Ausnahme: Bewilligung durch Zoll als Ermächtigter Ausführer). Bis zu einem Warenwert von 6.000 Euro: siehe Ursprungserklärung auf der Rechnung.
Der Vordruck EUR.1 ist der Zollstelle ausgefüllt einzureichen und wird nur ausgestellt wenn es sich definitiv um Ursprungswaren der Europäischen Gemeinschaft handelt und die weiteren Voraussetzungen der Protokolle mit den jeweiligen Ländern erfüllt sind. Die Zollstelle kann die Prüfung der Ursprungseigenschaften vornehmen. Nachweispapiere können Lieferantenerklärungen sein. Auch eine Kalkulation des Ab-Werk-Preises kann verlangt werden. Auf der Rückseite des EUR.1-Formulares erklärt der Exporteur, dass die Waren die Voraussetzungen für die Erlangung der EUR.1 erfüllen. Hier ist große Sorgfalt erforderlich und ggf. vorher Rücksprache mit der Zollstelle zu führen.
Die EUR.1 muss innerhalb von 4 Monaten nach der Ausstellung bei der Zollbehörde des Einfuhrstaates vorliegen.
Ursprungserklärung auf der Rechnung
Die EUR.1-Bescheinigung für den präferenziellen Ursprung von Waren wird in der Regel ab einem Lieferwert von 6.000 € je Sendung angewandt. Bei einem Lieferwert unter 6.000 € wird eine vom Text her vorgeschriebene Ursprungserklärung auf der Handelsrechnung abgegeben, die im jeweiligen Abkommen enthalten ist. Diese Erklärung muss unterschrieben werden.
Haben Sie beim Zoll eine Bewilligung für eine Verfahrenserleichterung beantragt und eine sog. Bewilligungsnummer erhalten, sind Sie "Ermächtigter Ausführer". In diesem Fall können Sie völlig auf die EUR.1 verzichten und nur noch mit der Ursprungserklärung arbeiten. In den neueren Präferenzabkommen ist dieses Verfahren als Standard vorgesehen.
Die Wortlaute der Erklärungen stellt der Zoll zur Verfügung.
Erklärung als Registrierter Exporteur (“REX”)
Im Rahmen des Selbstzertifizierungssystem registrierter Exporteur (REX) werden in den dafür vorgesehenen Handelsabkommen Aussagen zum präferentiellen Ursprung einer Ware eigenverantwortlich und nach erfolgter Prüfung über die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier abgegeben. Für die Länder, die das REX-System bereits eingeführt haben gilt: Für Sendungen bis 6.000 Euro kann die "Erklärung zum Ursprung" von jedermann abgegeben werden. Bei Werten über 6.000 Euro dürfen nur registrierte Exporteure – unabhängig etwaiger Wertgrenzen – dies tun.
Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers (EA) handelt es sich bei einem registrierten Ausführer (REX) nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System. Exporteure können sich bei Ihrer Zollverwaltung in einer Datenbank eingetragen lassen und erhalten eine entsprechende Registrierungsnummer.
Im Gegensatz zum Status des im Präferenzrecht bekannten ermächtigten Ausführers (EA) handelt es sich bei einem registrierten Ausführer (REX) nicht um einen bewilligungsbedürftigen Status, sondern es genügt eine Registrierung im REX-System. Exporteure können sich bei Ihrer Zollverwaltung in einer Datenbank eingetragen lassen und erhalten eine entsprechende Registrierungsnummer.
- Französisch
L'exportateur ... (Numéro d'exportateur enregisté des produits couverts par le présent document déclare que sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentille ... au sens des règles d`'origine du Système des préférences tarifaires généralisées de l'Union européenne et que le critère d'origine satisfait est ... ...
- Englisch
The exporter ... (Number of Registered Exporter) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of. ... preferential origin according to rules of origin of the Generalized System of Prefrences of the European Union and that the origin criterion met is ...
- Spanisch
El exportador ... (Número de exportador registrado) de los productos incluidos en el presente documento declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial. ... en el sentido de las normas de origen del Sistema de preferencias generalizado de la Unión europea y que el criterio de origen satisfecho es ... ...
Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED (PAN-EURO-MED-ZONE)
Durch die Einführung des Euro-Med-Ursprungsprotokolls ist es möglich, im Verkehr mit den Mittelmeerstaaten die Kumulation mit zwei oder mehr der beteiligten Länder anzuwenden, sofern diese untereinander Freihandelsabkommen abgeschlossen haben. Anstatt der EUR.1 und der Ursprungserklärung auf der Rechnung muss dann die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED bzw. die Ursprungserklärung auf der Rechnung EUR-MED ausgestellt werden. Wird keine Kumulation zwischen den Mitgliedern der Pan-Euro-Med-Zone angewendet, kann weiterhin ein „klassischer“ Präferenznachweis, z. B. die EUR.1, ausgestellt werden.
Es wird dennoch empfohlen, nach Möglichkeit immer die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED zu verwenden, wenn die Ware nicht im ersten Bestimmungsland verbleibt, sondern in ein anderes Land der Pan- Euro-Med-Zone wieder ausgeführt werden soll. Würde eine solche Ware mit einem „klassischen“ Präferenznachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) in das erste Bestimmungsland ausgeführt, könnte für die Wiederausfuhr keine EUR-MED ausgestellt werden. Im zweiten Bestimmungsland könnten also keine Zollvergünstigungen in Anspruch genommen werden.
Es wird dennoch empfohlen, nach Möglichkeit immer die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED zu verwenden, wenn die Ware nicht im ersten Bestimmungsland verbleibt, sondern in ein anderes Land der Pan- Euro-Med-Zone wieder ausgeführt werden soll. Würde eine solche Ware mit einem „klassischen“ Präferenznachweis (EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) in das erste Bestimmungsland ausgeführt, könnte für die Wiederausfuhr keine EUR-MED ausgestellt werden. Im zweiten Bestimmungsland könnten also keine Zollvergünstigungen in Anspruch genommen werden.
Wahlweise alternative Ursprungsregeln in der Pan-Euro-Med-Zone anwendbar:
Die EU arbeitet derzeit an Vereinfachungen und Verbesserungen der Ursprungsprotokolle im Paneuropa-Mittelmeerraum (PEM). Bis zur erforderlichen Annahme des überarbeiteten Übereinkommens durch alle teilnehmenden Länder auf bilateraler Basis, sollen neben den bisherigen Regeln eine Reihe alternativer, vereinfachter Ursprungsregeln anwendbar sein.
Diese so genannten Übergangsregeln oder „Transitional Rules“ können bis auf Weiteres optional zu den bestehenden (alten) Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden. Sie werden schrittweise in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls (wup online) eingearbeitet.
Wichtig: Wird der Ursprung nach den neuen Übergangsregeln ermittelt, muss dies auf Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“ angegeben werden. Die Präferenz kann in diesem Fall aber nur Staaten gewährt werden, die die Übergangsregeln akzeptieren. Erfüllt eine Ware sowohl die „Transitional Rules” als auch die bisherigen Pan-Euro-Med-Regeln, so kann das auf dem Dokument auch angegeben werden.
Diese so genannten Übergangsregeln oder „Transitional Rules“ können bis auf Weiteres optional zu den bestehenden (alten) Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens / der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden. Sie werden schrittweise in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls (wup online) eingearbeitet.
Wichtig: Wird der Ursprung nach den neuen Übergangsregeln ermittelt, muss dies auf Lieferantenerklärungen mit dem Zusatz „Transitional Rules“ angegeben werden. Die Präferenz kann in diesem Fall aber nur Staaten gewährt werden, die die Übergangsregeln akzeptieren. Erfüllt eine Ware sowohl die „Transitional Rules” als auch die bisherigen Pan-Euro-Med-Regeln, so kann das auf dem Dokument auch angegeben werden.
Unternehmen sollten prüfen, ob der Aufwand der doppelten Ursprungsermittlung im Verhältnis zum Nutzen steht. (Quelle: Europäische Kommission)
Die EU-Kommission hat ein Guidance-Papier (eng.) zu den alternativ anwendbaren PEM-Übergangsursprungsregeln („transitional rules“) veröffentlicht. Es enthält auch Hinweise zum Aspekt der (Nicht-) Durchlässigkeit zwischen beiden Ursprungsregelsystemen sowie zu den zwei neu geschaffenen Codierungen in Zollanmeldungen (Import):
„U075“: für eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1, die im Rahmen der neuen Pan-Euro-Mittelmeer-Übergangsursprungsregeln ausgefertigt wurde und im Feld 7 den Vermerk „Transitional Rules“ enthält.
„U076“: für eine Ursprungserklärung, die im Rahmen der neuen Pan-Euro-Mittelmeer-Übergangsursprungsregeln ausgefertigt wurde und den Vermerk “origin according to the transitional rules” enthält.
„U076“: für eine Ursprungserklärung, die im Rahmen der neuen Pan-Euro-Mittelmeer-Übergangsursprungsregeln ausgefertigt wurde und den Vermerk “origin according to the transitional rules” enthält.
Freiverkehrsbescheinigung A.TR – keine Sonderregel mehr
Für den Handel zwischen der EU und der Türkei gibt es die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Diese wird ebenfalls von der für den Ausführer zuständigen Zollstelle ausgestellt. Bei dem Abkommen mit der Türkei handelt es sich nicht um ein Präferenzabkommen, sondern um ein Freiverkehrsabkommen. Die Zollfreiheit der Waren begründet sich hier nicht auf deren Ursprungseigenschaft, sondern auf der Tatsache, dass sich die Waren jeweils im freien Verkehr des Partnerstaates befanden.
Zum 1. Mai 2024 wurden die Corona bedingten Erleichterungen bei der Ausstellung zurückgenommen. Dass bedeutet, förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form (d.h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat) ausgestellt wurden, können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anerkannt werden.
Dennoch werden künftig unter bestimmten Voraussetzungen elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen bei Einfuhren aus Ländern des Pan-Europa-Mittelmeerraums akzeptiert werden. Weitere Infos nachzulesen unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Warenursprung:Praeferenzen/WuP_Meldungen/2024/wup_ende_sondermassnahmen_1.html
Allgemeines Präferenzsystem APS und APS+
Zusätzlich zu den bilateralen Präferenzabkommen gewährt die EU einer Reihe von Entwicklungsländern beim Import ihrer Ursprungswaren allgemein Zollvergünstigungen. Das aktuelle APS-Schema von 2014 ist gültig bis zum 31. Dezember 2023. Die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt sogar unbegrenzt.
Für die tatsächliche Höhe der Zollbegünstigungen sind im APS-Schema vier Gruppen von Ländern und Gebieten zu unterscheiden:
- "LDC" (Least developed countries = die am wenigsten entwickelten Länder)
- “EBA-begünstigte Länder" (Everything-But-Arms = alles außer Waffen)
- "OBC" (Other Beneficiary Countries = andere begünstigte Länder)
- ”APS+” (nach der Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung begünstigte Länder)