Geschäfte weltweit

Import aus Drittländern

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

ICS2: Was ist das? – Zusammenfassung

ICS2 ist ein neues IT-System, das geschaffen wurde, um Daten über alle Waren vor ihrer Ankunft in der EU zu sammeln. Aus Gründen der Sicherheit und Gefahrenabwehr müssen Wirtschaftsakteure relevante Daten in Form der Entry Summary Declaration (ENS) in ICS2 anmelden.
Neben dem Erhalt des Handelsflusses dient das ICS2 vorrangig der Sicherheit beim Import von Lieferungen aus Drittstaaten. Die elektronische Vorabmeldung des ICS2 soll Gefahren abwehren, indem sie Klarheit in den Importprozess bringt. Gleichzeitig sollen die Verantwortlichen potenzielle Gefährdungen bereits am Abgangsort im Drittland erkennen. So macht das ICS2 den gesamten Binnenmarkt der EU sicherer.
Ein Bestandteil des Importprozesses, der sich durch das ICS2 geändert hat, ist die Entry Summary Declaration (Eingangsanmeldung/ESumA). Sie dient der Sicherheitsbeurteilung von Importlieferungen in die EU und ist von dem Dienstleister einzureichen, der die Güter in die EU befördert.
Grundsätzlich enthält die Eingangsanmeldung folgende Bestandteile:
  • Sendungsnummer
  • Gewicht der Lieferung
  • Anzahl der Packstücke
  • Airwaybill (AWB)
  • House Airwaybill (HAWB)
Durch die Einführung des ICS2 müssen die Verantwortlichen künftig die ersten sechs Ziffern des Harmonisierten System-(HS-)Codes in der Anmeldung dokumentieren. Zuvor waren vier Ziffern ausreichend. Außerdem ist die Eingangsanmeldung in Zukunft noch vor der Verladung der Lieferung bei der zuständigen Zollbehörde einzureichen.
Lesen Sie mehr auf den Seiten der Europäischen Union Taxation and Customs Union und beim Zoll Zoll online - Abgabe ESumA und Ankunftsmeldung

Deklaration der Waren

Zur Zollanmeldung jeder Ware wird die präzise Zolltarifnummer benötigt. Die Zuordnung der Nummer erfolgt gemäß dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik". Die Zolltarifnummer entscheidet über evtl. erforderliche Formalitäten und Genehmigungen sowie die Höhe der Einfuhrabgaben.

Einfuhrabgaben

  • Zölle: Viele Waren sind bereits zollfrei, andere können u. U. zu ermässigten Zollsätzen eingeführt werden, wenn die Einfuhren nachweislich aus Ländern mit Vorzugsbehandlungen stammen = Präferenzabkommen der EU.
  • Einfuhrumsatzsteuer: Dies ist eine besondere Erhebungsform der Umsatzsteuer/ Mehrwertsteuer (z. Zt. 19 % Regelsatz, ermäßigter Satz 7 %).
  • Verbrauchssteuern: bei Kaffee, Alkohol, Tabak, Mineralöl.
  • Im Agrarbereich gibt es spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
Diese Abgaben können mit Hilfe der Zolltarifnummer online auf den Seiten der Zollverwaltung unter der Rubrik Elektronischer Zolltarif (EZT-online) nachgesehen werden. Sie werden bei der Einfuhrabfertigung vom Zoll mit einem Abgabenbescheid erhoben.

Wann sind spezielle Genehmigungen erforderlich?

Im Regelfall sind kaum spezielle Genehmigungen erforderlich. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Genehmigungserfordernisse ergeben sich aber regelmäßig im Agrar- und Textilbereich. Welche sonstigen Waren im Einzelnen betroffen sind, kann über die Eigenrecherche des Elektronischen Zolltarifs (EZT-online) bestimmt werden.
Genehmigungsbehörden sind
  • für den Agrarbereich das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), Frankfurt, Tel.: 069 1564-0,
  • und für die gewerblichen Waren das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Eschborn, Tel.: 061 969080.
Besondere Verbote und Beschränkungen bestehen beispielsweise bei geschützten Tier- und Pflanzenarten und Produkten daraus. Einschränkungen ergeben sich auch aus dem Schutz der Umwelt, der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit.

Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro Warenwert

Sendungen von sehr geringem Wert – wie sie gerade im Onlinehandel häufig vorkommen - müssen jetzt ausnahmslos regulär zur Einfuhr angemeldet werden. Das bedeutet, dass auch für Kleinstsendungen immer Einfuhranmeldungen vorgenommen werden müssen. Sie sind mehrwertsteuer- und zollpflichtig.
Seit dem 1. April 2024 ist die Nutzung der Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK) im Zoll-Portal für alle gewerblichen Anmelder aufgrund von EU-Vorgaben verpflichtend. Damit ist die Abgabe einer mündlichen Zollanmeldung durch gewerbliche Anmelder nicht mehr möglich.
Mit der internetbasierten Anwendung können
  1. Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro
  2. sowie private Geschenksendungen aus Drittstaaten mit einem Sachwert bis 45 Euro
angemeldet werden. Die IPK wird für private Sendungsempfänger sowie für Unternehmen zur Verfügung gestellt, welche nicht ATLAS-Teilnehmer sind oder Dienstleister beauftragt haben. Bei dieser Form der Zollanmeldung wird nur ein spezieller und verringerter Datensatz von den Beteiligten benötigt.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich. Die Registrierung erfolgt im Zoll-Portal mittels eines ELSTER-Zertifikats oder des elektronischen Personalausweises. Siehe auch Internetzollanmeldung für Post und Kuriere | Zoll-Portal
Ab dem 1. Juli 2026 wird auf E-Commerce-Sendungen mit einem Warenwert von unter 150 € ein fester Zollsatz von 3 Euro pro Paket erhoben, nachdem diese bislang zollfrei in die EU eingeführt werden konnten.

Die Entscheidung der EU-Mitgliedstaaten wurde von der Europäischen Kommission begrüßt und soll zu einem faireren Wettbewerb zwischen ausländischen Online-Anbietern und europäischen Händlern beitragen. Die Maßnahme ist als vorübergehende Lösung gedacht, bis die umfassende Reform des EU-Zollsystems abgeschlossen ist. Mit der zukünftigen Einführung des EU Customs Data Hub wird die Zollbefreiungsschwelle dauerhaft abgeschafft und das volle Zollregime auch für Sendungen mit geringem Wert gelten. Bis dahin soll der pauschale Zollsatz sicherstellen, dass auch kleine Pakete eine Abgabe leisten müssen und so Wettbewerbsverzerrungen, unlauteren Wettbewerb und Probleme bei Produktstichproben verringert werden.
Zudem wird diese Neuregelung als ein Schritt gesehen, um Herausforderungen im grenzüberschreitenden Onlinehandel anzugehen. In den letzten Jahren stieg die Zahl solcher Sendungen stark an – allein im Jahr 2024 wurden nach EU-Angaben rund 4,6 Milliarden Pakete mit geringem Wert importiert, von denen der Großteil aus Drittstaaten stammt. Diese Entwicklung brachte unter anderem Bedenken in Bezug auf Produkt- und Verbrauchersicherheit sowie auf Rechts- und Verwaltungskonformität mit sich.
Die neue Zollregelung wird zunächst für Waren gelten, die über das EU-weit genutzte Import One-Stop Shop-System (IOSS) für Mehrwertsteuerzwecke angemeldet werden, was den Großteil der E-Commerce-Importe abdeckt. Die Kommission und die Mitgliedstaaten werden die Umsetzung beobachten und prüfen, ob der Zollsatz auch auf Sendungen ausgeweitet werden sollte, die nicht über das IOSS registriert sind.
Der vorübergehende Zollsatz von 3 Euro je Sendung gilt für Pakete, die direkt aus Drittländern an Verbraucherinnen und Verbraucher versandt werden. Diese Maßnahme ist unabhängig von den laufenden Verhandlungen über eine EU-Bearbeitungsgebühr für E-Commerce-Pakete. Für Logistik- und Zolldienstleister könnte es durch die neue Zollpflicht zu höheren administrativen Anforderungen kommen, sowie zu Verzögerungen bei Zollabfertigung aufgrund des steigenden Abfertigungsaufkommens. Auf Verbraucherseite ist mit steigenden Kosten zu rechnen.

Benötigte Einfuhrpapiere für die Zollabfertigung

Immer:
  • Handelsrechnung der ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer).
  • EsumA: das Verlassen des Ausfuhrlandes und die Ankunft in der EU ist mittels einer "Internet-Eingangs-SumA" innerhalb bestimmter Fristen anzumelden.
  • Einfuhranmeldung: Für die Abfertigung zum freien Verkehr ist ab einem Warenwert von 1.000,00 EUR eine Internet-Zollanmeldung abzugeben.
  • Zollwertanmeldung (DV.1): notwendig bei zollpflichtigen Drittlandswaren ab einem Warenwert von 10.000,00 EUR pro Sendung.
In Einzelfällen werden verlangt:
  • Ursprungszeugnisse,
  • Einfuhrerklärungen oder -genehmigungen oder Einfuhrlizenzen (insbesondere bei Agrarwaren und hochtechnischen Gütern),
  • Internationale Wareneingangsbescheinigungen/Endverbleibserklärungen: Diese sind erforderlich bei Rüstungsgütern, Gütern für kerntechnische Zwecke und Waren mit strategischer Bedeutung (z. B. besonders leistungsfähige Computer oder Präzisionswerkzeugmaschinen). Der Importeur wird in diesem Fall von seinem Lieferanten aufgefordert, diese Bescheinigung vorzulegen.
Für eine mögliche Zollersparnis:
  • Ursprungszeugnis Form A oder REX-Erklärung (für die Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern),
  • Waren- bzw. Freiverkehrsbescheinigungen (EUR.1, REX-Erklärung, ATR) zur Zollermäßigung bei Importen aus Ländern, mit denen Präferenz- bzw. Freiverkehrsabkommen bestehen.
Die Übereinstimmung mit deutschen und europäischen Normen ist oftmals Voraussetzung für die anschließende Verwendung von Waren im Inland. Beispiel: das CE-Kennzeichen. Über zu erfüllende Normen und Kennzeichnungspflichten informiert das LAVES Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Tel. 0441 570260. Diese Anforderungen müssen im Vorfeld mit dem Lieferanten geklärt werden.
Weitere Informationen zu den Zolldokumenten finden Sie auch unter www.zoll.de
Informationen zum zollrechtlichen Einfuhrverfahren finden Sie hier
Haben Sie einen S p e d i t e u r mit dem Warentransport beauftragt? Dann sollten Sie ihm auch die Zollabwicklung anvertrauen. Alles, was er dazu braucht, ist eine Vollmacht und Ihre EORI-Nummer. Trotzdem bleiben Sie für die korrekte Abwicklung verantwortlich und müssen sich alle Verzollungsunterlagen aushändigen lassen. Auch Z o l l d i e n s t l e i s t e r können sich um die Abwicklung kümmern und mit Ihrem Spediteur zusammenarbeiten.