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Das Einfuhrverfahren

Allgemeine Informationen

Die Zollabwicklung von Importen aus Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft (Drittländer) unterliegt zwingend dem Einfuhrverfahren. Die zuständige Zollstelle verlangt die Vorlage einer Einfuhranmeldung/Zollanmeldung, die der Anmelder ausfüllen und abgeben muss.
Auswirkung des Brexit:  für Lieferungen aus Großbritannien gilt dies seit dem 1.1.2021 ebenfalls.
Codenummer: Neben der Warenbezeichnung wird in nahezu allen Einfuhrdokumenten die Angabe der zutreffenden sogenannten Codenummer gefordert. Die 11-stellige Code-Nummer können Sie beim Zollamt erfragen. Bis zur 10. Stelle hingegen ist die Codenummer unter TARIC (Pfad "Blättern") abrufbar. Bis auf wenige Ausnahmen wird die 11. Stelle mit einer "0" besetzt.

Zolltarifauskünfte: IHK und lokale Zollämter sind bei der Einreihung behilflich, dürfen jedoch aus Haftungsgründen keine verbindliche Zolltarifauskünfte geben. Verbindliche Zolltarifauskünfte erteilt das Hauptzollamt Hannover.

Zollabfertigung Schritt für Schritt – Normalverfahren bei der Einfuhr auch online

Die Überführung in den freien Verkehr besteht im Wesentlichen aus den Abschnitten Abgabe einer Zollanmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten (Anmelder, Vertreter, Fiskalvertreter), Annahme dieser Zollanmeldung durch die Zollstelle, Überprüfung der Papiere und der Waren (Beschau), ggf. Entnahme von Mustern und Proben, Fertigung eines sogenannten Zollbefundes durch die Zollstelle sowie Berechnung der Einfuhrabgaben und ggf. Fristsetzung für die Zahlung. Nach Zahlung der Einfuhrabgaben (oder vergleichbarer Verfahren wie Lastschriftverfahren oder Zahlungsaufschub) werden die Waren überlassen. Erst jetzt endet die zollamtliche Überwachung und der Wirtschaftsbeteiligte kann über die Waren, die nun den Status von Gemeinschaftswaren besitzen, frei verfügen.

Der Anmelder muss sich bei seinem Zollantrag hinsichtlich der zollrechtlichen Bestimmungen zwischen den folgenden Alternativen entscheiden:
  • Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (durch Bezahlung der Einfuhrabgaben),
  • Versandverfahren (Transport von Drittlandsware innerhalb der EU),
  • Verbringung in ein Zolllager in der EU (Zolllagerverfahren),
  • Einfuhr zur aktiven Veredelung (mit späterer Wiederausfuhr),
  • Umwandlung unter zollamtlichen Überwachung,
  • Vorübergehende Verwendung (ohne Abgabenerhebung) zu bestimmten Zwecken,
  • Wiedereinfuhr nach passiver Veredelung in einem Drittland.
Die Abfertigung eines Importgutes zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr wird elektronisch über das ATLAS-System oder die Internetzollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr) durchgeführt.

Bei Warenwerten über 10.000,00 Euro ist zusätzlich zur Einfuhranmeldung eine Zollwertmeldung D.V.1 erforderlich. Aber nur dann, wenn tatsächlich Zoll anfällt. Ist der Zollsatz auf null gestellt, ist eine Zollwertanmeldung D.V.1 nicht erforderlich.

Weitere der Anmeldung beizufügende Unterlagen sind:
  • Rechnung des Lieferanten,
  • Gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung,
  • Ursprungszeugnis (falls erforderlich),
  • wenn nötig: Präferenznachweise und Verbote- und Beschränkungen-Papiere.

Verfahrens-Vereinfachungen

Das oben dargestellte Normalverfahren bei der Einfuhr mit prinzipieller Gestellung und Anmeldung jedes einzelnen Importvorgangs ist in der gewerblichen Praxis eher die Ausnahme. Es gibt eine Vielzahl von genehmigungspflichtigen Vereinfachungen und Erleichterungen, die den Verfahrensablauf bei der Zollabfertigung in der Praxis sehr viel reibungsloser machen können.

Die Vereinfachungen sind beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Weitere Informationen finden Sie bei der Deutschen Zollverwaltung.

Beispiele für Vereinfachte Verfahren:
Vereinfachtes Anmeldeverfahren: Beim vereinfachten Anmeldeverfahren wird zwar die einzelne Einfuhr jeweils gestellt und unvollständig angemeldet, die Ware hingegen – gegebenenfalls gegen Sicherheit – überlassen. Die ergänzenden Anmeldungen werden periodisch als ergänzende Sammelanmeldung mit allen zoll- und außenwirtschaftlich relevanten Daten nachgereicht, auf deren Basis die Zollstelle für den Abrechnungszeitraum die Einfuhrabgaben ermittelt. Abrechnungszeitraum ist in der Regel ein Kalendermonat, wobei die Waren getrennt nach Warengruppen, EUSt-Satz, Zollverfahren und anderen Kriterien anzumelden sind.
Üblicherweise ist die ergänzende Anmeldung am dritten Werktag, bei sogenannten Selbstberechnern am 10. Werktag des Folgemonats vorzulegen. Die Abgaben werden für den Abrechnungszeitraum dann anstatt für jede einzelne Position in einer Summe entrichtet. Wenn die Zollschuld mit der Annahme der Zollanmeldung entsteht, sind die Abgaben am 16. des Folgemonats fällig und zu entrichten.

Anmeldung im Anschreibeverfahren: Das Anschreibeverfahren hat in der Praxis große Bedeutung. Faktisch handelt es sich dabei um eine Verlagerung der Zollstelle in die Geschäftsräume des Unternehmens. Ein Zugelassener Einführer/Empfänger darf auch Nämlichkeitsmittel (z. B. Plomben) entfernen und nach Anschreibung der Ware über sie verfügen. Das Anschreibeverfahren ist nur möglich im Anschluss an ein vorangehendes Zollverfahren, z. B. ein Versand- und ein Zolllagerverfahren.

Die Rolle der Spediteure

In der Praxis wird die Einfuhrabwicklung sehr oft schon durch den beauftragten Spediteur abgewickelt. Der benötigt für die notwendigen Zollanträge Ihre Vollmacht. Zusammen mit seiner Rechnung erhalten Sie von ihm alle Unterlagen über die erfolgte Verzollung und die ausgelegten Zollabgaben. Trotzdem bleiben Sie für die korrekte Durchführung des Anmeldeverfahrens zuständig und verantwortlich.