Harmonisiertes System (HS)

Statistische Warennummern / verbindliche Zolltarifauskunft

Alle Jahre wieder

Zum 1. Januar jeden Jahres ändern sich die Warennummern. Aber nicht alle. Das Statistische Bundesamt in Wiesbaden hat die Änderungen des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik und das Warenverzeichnis 2025 in einer ausführlichen und praktischen Information mit Gegenüberstellung der alten und der geänderten Warennummern dargestellt (DESTATIS).
In der Warenverzeichnis Suchmaschine werden alle Nummern automatisch zum 1.1.2025 angepasst: mehr Informationen

1. Bedeutung

Der zu entrichtende Zoll und alle damit verbundenen Bestimmungen, zum Beispiel Einfuhr-/Ausfuhrbescheinigungen, beruhen auf der zolltariflichen Einreihung der Ware. Jede Ware hat eine einzigartige Warentarifnummer (auch: statistische Warennummer, Warennummer, Zolltarifnummer, HS-Code...)
Eine falsche Warennummer hat oft umfassende Folgen. So führt sie schnell zu falschen Ergebnissen bei einer Recherche im EZT (Elektronischer Zolltarif). Codierungen (beispielsweise Y901) und Zusatzcodes, die bei den Zollanmeldungen u.U. anzugeben sind, werden im EZT online dann einer falschen Warenbeschreibung entnommen.

2. Jährliche Änderungen

Immer zum Jahreswechsel werden einige Warennummern/Zolltarifnummern an der siebten und achten Stelle geändert. Alle fünf Jahre kann sich die komplette Warennummer ändern. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Grundlage der Warennummer, das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung von Waren des internationalen Handels (HS), überarbeitet wird. Zweck der Überarbeitung ist es, Änderungen im internationalen Handel abzubilden, seien es technische Neuerungen oder geänderte Handelsvolumina einzelner Warenarten.
Änderungen der Warennummer/des Harmonisierten Systems betreffen alle Bereiche der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr, wie z. B.
  • die Anmeldung der zutreffenden Codenummer
  • die Ermittlung des anzuwendenden Abgabensatzes
  • die Einkaufs- und/oder Verkaufspreiskalkulation
  • die Wahrnehmung der Pflichten eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten
  • die Ausstellung oder Anerkennung von Präferenznachweisen oder
  • die Außenhandelsstatistik und die Intrastatmeldung

3. (Verbindliche) Auskünfte zur richtigen Warennummer - vZTA

Um frühzeitig Rechtssicherheit darüber zu haben, ob Sie für Ihre Waren die richtige Einreihung verwenden, sollten Sie bei Ihrem Hauptzollamt eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) beantragen.

Was ist eine verbindliche Zolltarifauskunft?

  • Sie wird von den nationalen Zollbehörden in der EU erteilt,
  • ist im Allgemeinen drei Jahre gültig und zwar überall in der EU, ungeachtet des Ausstellungsorts, und
  • ist verbindlich für
    • alle EU-Zollverwaltungen und
    • den/die Inhaber/-in.

4. Wie wird eine vZTA angewendet?

Wenn Sie Ihre Waren ein- oder ausführen, müssen Sie im Rahmen des gewählten Zollverfahrens die Ihnen erteilte vZTA anwenden. Sie müssen die vZTA in Ihrer Zollanmeldung angeben.

5. Aktuelle vZTA-Entscheidungen einsehen

Sie können alle aktuell geltenden vZTA-Entscheidungen in der Datenbank über vZTA-Entscheidungen einsehen. Aus Gründen der Transparenz werden alle Entscheidungen veröffentlicht, vertrauliche Informationen sind jedoch geschützt.

6. Allgemeine Informationen

Trotz dieser Hilfsmittel gibt es häufig unterschiedliche Auffassungen, welche Warennummer anzuwenden ist. Es ist auch denkbar, dass dieselbe Ware bei unterschiedlichen Zollstellen unterschiedlich eingereiht wird. Für ein Unternehmen ist dies problematisch, da Änderungen weitreichende Konsequenzen, beispielsweise im Zollsatz oder bei den erforderlichen Dokumenten haben. Es gibt folgende Klärungsmöglichkeiten:
  • unterschiedliche Auffassungen innerhalb eines Hauptzollamtsbezirks: Klärung durch das zuständige Hauptzollamt. Dies geschieht in der Regel pragmatisch "hinter den Kulissen"
  • unterschiedliche Auffassungen innerhalb Deutschlands: Klärung durch das IWM Dresden. Eine solche Auskunft ist zwar nicht rechtsverbindlich, sollte aber in der Regel für eine einheitliche Handhabung ausreichen.
  • unterschiedliche Auffassungen innerhalb der EU bzw. Wunsch nach verbindlicher Auskunft: siehe 3.
Tipp 1: vZTAs werden auch für Ausfuhren erteilt und müssen in Zollanmeldungen entsprechend codiert werden (C626).
Tipp 2: vZTAs können auch eine Bindungswirkung für ähnliche Produkte entfalten, sofern "es sich um erzeugnis- und herstellungsbedingte unvermeidliche Abweichungen handelt, die keine Auswirkung auf das Einreihungsergebnis haben können“ so der Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 26.1.2012, VII R 17/11.