Geschäfte weltweit
Export in Drittländer
Um als Exporteur im Handel mit Drittländern erfolgreich tätig zu werden, sollten folgende grundlegende Dinge beachtet werden:
Erste Schritte
- Gewerbeanmeldung beim örtlich zuständigen Ordnungsamt. Bürger aus Staaten, die nicht zur EU gehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.
- Unter gewissen Umständen ist das Unternehmen ins Handelsregister einzutragen, bzw. besteht immer eine Pflichteintragung für Kapitalgesellschaften (AG, GmbH).
- Beantragung einer sog. EORI-Nummer beim Zoll.
Was ist bei Auftragseingang zu beachten?
Alle ausgehandelten Bedingungen sollten in einem Vertrag festgehalten werden. Dazu gehören auch die Lieferbedingungen, die die Aufteilung der Kosten und Risiken in Bezug auf Transport, Versicherung und Zoll zwischen dem Exporteur und dem ausländischen Importeur regeln. Diese Standards werden international durch die INCOTERMS® einheitlich festgelegt. Diese können über die Internationale Handelskammer ICC bezogen werden.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsbedingungen reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit langfristigem Zahlungsziel. Der Exporteur kann sich die Sicherheit der Zahlung durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleisten lassen. Bei Aushandlung der Zahlungsbedingungen sollten auch die Incoterms ® betrachtet werden um zu klären, wer für die Transportkosten aufkommt.
Zahlungsabsicherung
Wirtschaftliche und politische Risiken können zum Teil auch mit staatlichen Ausfuhrbürgschaften und -garantien versichert werden (z.B. Allianz Trade in Hamburg). Weitere Möglichkeiten sollten mit der Hausbank besprochen werden.
Deutsche Ausfuhrbestimmungen
Der Exporteur muss ab einem Warenwert von 1.000,00 EUR eine Internet-Ausfuhranmeldung (IAAplus) ausstellen. Diese Ausfuhranmeldung dient in Verbindung mit dem Ausfuhrbeleg ATB zugleich als Nachweis für die Mehrwertsteuerfreiheit der Lieferung.
Was tun, wenn man den Ausfuhrbeleg nicht bekommt?In der ATLAS-Info Nr. 0255/21 vom 19.12.2021 informiert der deutsche Zoll über eine zusätzliche Ausweitung der Frist von 360 auf 500 Tage zur Vorlage von alternativen Ausfuhrnachweisen im Zusammenhang mit offenen, nicht erledigten Ausfuhrvorgängen – so genannte Nachforschungsverfahren bzw. Follow-Up-Verfahren. Anlass sind anhaltende Probleme der französischen Zollstellen bei der Ausstellung von regulären Ausgangsvermerken für Ausfuhren nach Großbritannien. Hinweis: Die Fristverlängerung ist nicht auf Ausfuhrvorgänge an der französisch-britischen Grenze beschränkt, sondern gilt für sämtliche Nachforschungsverfahren bei offenen Ausfuhrvorgängen.
Der anmeldende Betrieb muss eine Zollnummer (EORI-Nr.) haben. Jeder Ware ist eine Zolltarifnummer gemäß dem „Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik“ zuzuordnen. An die Zolltarifnummer sind u.U. weitere zollrechtliche Formalitäten gekoppelt. So kann auch zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein. Dies gilt insbesondere bei Waren, die zur Produktion von konventionellen und ABC-Waffen dienen und bei Technologien, die von strategischer Bedeutung sind. Diese Waren sind zum Teil von der "Ausfuhrliste" erfasst, für sie besteht eine grundsätzliche Genehmigungspflicht. Das gilt auch für die von der "Dual-Use-Verordnung" der EG erfassten Güter mit doppeltem Verwendungszweck. Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn, Telefon: 06196 908-0, Telefax: 06196 908-800.
Ausländische Einfuhr-Bestimmungen
Die dokumentären Erfordernisse für die ausländischen Zollverwaltungen erstrecken sich hauptsächlich auf Form und Inhalt von Handelsrechnungen, Ursprungszeugnissen (ausgestellt durch die IHKs) und Einfuhrlizenzen. Nicht wenige Länder schreiben zusätzlich eine kostenpflichtige konsularische Legalisierung der Dokumene vor.
Zollersparnisse für den Empfänger mittels Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, ATR) sind bei vorliegenden Präferenzabkommen möglich. Übersicht über EG-Präferenzabkommen bzw. Länder- und Präferenznachweise bietet www.zoll.de.
Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung, die Markierung und die Erfordernisse von technischen Zertifikaten.
Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes können der Datenbank "Acces2Markets" (vormals Market Access Database) der Europäischen Kommission entnommen werden. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind.
Zollersparnisse für den Empfänger mittels Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, ATR) sind bei vorliegenden Präferenzabkommen möglich. Übersicht über EG-Präferenzabkommen bzw. Länder- und Präferenznachweise bietet www.zoll.de.
Weiterhin gibt es zum Teil detaillierte Vorschriften über die Verpackung, die Markierung und die Erfordernisse von technischen Zertifikaten.
Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes können der Datenbank "Acces2Markets" (vormals Market Access Database) der Europäischen Kommission entnommen werden. Nach Möglichkeit sollte der Importeur des Bestimmungslandes verbindlich vorgeben, welche Dokumente für die Zollabfertigung erforderlich sind.
Neues EU-Tool: Access2Conformity seit 13.11.2023 nutzbar Häufig müssen Waren von Konformitätsbewertungsstellen im Bestimmungsland zertifiziert werden, um sicherzustellen, dass sie den örtlichen Vorschriften und Regelungen entsprechen, selbst wenn sie bereits für den heimischen EU-Markt zertifiziert sind. Dies bedeutet, dass Exporteure ihre Waren doppelt prüfen lassen müssen. Dies ist abhängig von der Ware und dem Importland. Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung ermöglichen es dem ausführenden EU-Mitgliedstaat, eigene Konformitätsbewertungsstellen zu benennen, die in der Lage sind, die ausgeführten Produkte zu prüfen und zu zertifizieren, um sicherzustellen, dass sie den Regeln und Vorschriften des einführenden Handelspartners entsprechen. So müsste ein EU-Exporteur, dessen Waren bereits von einer Konformitätsbewertungsstelle eines EU-Mitgliedstaats geprüft und zertifiziert wurden, nicht das kostspielige Verfahren einer erneuten Prüfung seiner Produkte durch eine kanadische Konformitätsbewertungsstelle durchlaufen.
Access2Conformity, das in das Access2Markets-Portal integriert ist, kann EU-Exporteuren dabei helfen festzustellen, wo in der EU sie Produktprüfungen und -zertifizierungen durchführen können, wenn sie in bestimmte Drittländer exportieren. Und zwar nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, die Vereinigten Staaten und die Schweiz. Bei einer Suche im Portal nach Gütern, die von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung mit den jeweiligen Ländern abgedeckt sind, erscheint nun ein automatischer Hinweis auf die relevanten Konformitätsbewertungsstellen.
Access2Conformity, das in das Access2Markets-Portal integriert ist, kann EU-Exporteuren dabei helfen festzustellen, wo in der EU sie Produktprüfungen und -zertifizierungen durchführen können, wenn sie in bestimmte Drittländer exportieren. Und zwar nach Australien, Kanada, Japan, Neuseeland, die Vereinigten Staaten und die Schweiz. Bei einer Suche im Portal nach Gütern, die von Abkommen zur gegenseitigen Anerkennung mit den jeweiligen Ländern abgedeckt sind, erscheint nun ein automatischer Hinweis auf die relevanten Konformitätsbewertungsstellen.
Verbindliche Auskünfte über ausländische Zollsätze können nur schriftlich im jeweiligen Land von den Zollverwaltungen erteilt werden. Weiterhin können unter "Acces2Markets" die aktuellen Zollsätze unter der jeweiligen Zolltarifnummer der Ware für die wichtigsten Exportländer kostenlos abgerufen werden.
Ausländische Einfuhrnebenabgaben
Art und Höhe der Einfuhrnebenabgaben sind von Land zu Land sehr unterschiedlich. Neben Zöllen und der Einfuhrumsatzsteuer, die in den meisten Ländern anfallen, können sich – je nach Warenart – weitere Steuern und Abfertigungsgebühren ergeben. Die IHK bietet unverbindliche Auskünfte über ausländische Einfuhrnebenabgaben an. In der Regel übernimmt der ausländische Importeur die im Ausland anfallenden Abgaben.
Vorübergehende Verwendung im Ausland
Wenn Waren (z. B. bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut) nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden sollen, verlangt der ausländische Zoll eine Sicherheit in der jeweiligen Landeswährung im Regelfall in bar. Bei etlichen Staaten kommt als Alternative die Verwendung eines Carnets-A.T.A. in Betracht. In Deutschland sind die IHKs für die Ausstellung zuständig, gerne beraten wir zu diesem Dokument.
Wichtige Internetadressen für den Export
- Beantragung einer EORI-Nummer beim Zoll
Die EORI-Nummer (Economic Operator Registration Identification-Number) ist Voraussetzung für die gewerbliche Anmeldung von Waren beim Zoll. Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenlos von der Generalzolldirektion vergeben.
Ein entsprechender Antrag ist zu finden unter www.zoll.de - Sanktionslistenprüfung
Vor jedem Vertragsabschluss muss geprüft werden, ob der Geschäftspartner bzw. dessen Unternehmen gegebenenfalls mit restriktiven Maßnahmen seitens der EU belegt ist. Die sogenannte „Terrorlistenprüfung“ kann über eine kostenlose Datenbank der EU erfolgen. Kunden und Geschäftspartner sollten regelmäßig überprüft werden. Ergibt der Abgleich einen Treffer, so ist jegliche Geschäftsbeziehung mit der genannten Person sofort einzustellen. Die Sanktionslistenprüfung kann unter www.finanz-sanktionsliste.de durchgeführt werden. - Lieferbedingungen Incoterms®
Die Internationale Handelskammer (ICC) hat international einheitliche Handelsklausen, die sog. Incoterms (International Commercial Terms) veröffentlicht. Die Incoterms® wurden schon mehrmals überarbeitet, entsprechend muss bei Nutzung der Klauseln auch immer die genutzte Version (oder alternativ die „neueste Fassung“) angegeben werden. Die aktuellste Form sind die INCOTERMS 2020. - Ausfuhranmeldung
Die Ausfuhranmeldung muss ab einem Warenwert von 1.000,00 EUR elektronisch durchgeführt werden. Dies kann beispielsweise über die Internet-Ausfuhranmeldung des Zolls, die IAAplus, durchgeführt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist die EORI-Nummer und ein gültiges Elster-Zertifikat des Finanzamtes. Die IAAplus erreichen Sie unter https://www.ausfuhrplus.internetzollanmeldung.de/ - Ausfuhrbestimmungen
Der jeweiligen Zolltarifnummer der Waren können besondere Ausfuhrbestimmungen zugeordnet sein. Beispielsweise kann der Export der Ware in ein bestimmtes Land genehmigungspflichtig sein oder die Ware an sich ist bereits grundsätzlich genehmigungspflichtig. Unter www.ezt-online.de unter „zur Ausfuhr“ erhalten Sie wichtige Informationen hierzu inklusive einer Übersicht der zuständigen Stellen.
Die Datenbank ist auch für den Import in die EU nützlich. Unter „zur Einfuhr“ erhält man Informationen zu Importbeschränkungen und Zollsätzen bei der Einfuhr in die EU. - Länderinformationen
Die deutschen Auslandshandelskammern (AHKs) sind der Partner der deutschen Wirtschaft im Ausland. Rechtlich eigenständig und unabhängig von den deutschen IHKs, sind die AHKs mittlerweile in über 90 Ländern an über 130 Standorten aktiv. Sie bieten deutschen Unternehmen vor Ort eine Vielzahl an Dienstleistungen für einen wirtschaftlichen Erfolg. Angefangen bei der Adressrecherche von potenziellen Partnern oder Mitbewerbern über die Zielmarktanalyse bis zur Gründung eines Unternehmens vor Ort, die AHKs sind der ideale deutschsprachige Ansprechpartner im jeweiligen Land. Eine Übersicht inkl. der jeweiligen Ansprechpartner findet man unter www.ahk.de. - Tipp: Das Land Niedersachsen unterhält in ausgewählten Ländern eigene Repräsentanzen. Die Vertreter vor Ort stehen vor allem niedersächsischen Unternehmen beratend zur Seite.
- Aktuelle Länder- und Brancheninformationen findet man unter www.gtai.de/LAND (hier bitte das gewünschte Land eingeben). Die Germany Trade and Invest (GTaI) ist die Außenwirtschaftsagentur der Bundesrepublik Deutschland. Hier erhält man beispielsweise aktuelle Marktberichte einzelner Branchen oder Informationen zum Rechtssystem einzelner Länder. Die Artikel der GTaI sind größtenteils kostenlos verfügbar, für einige Artikel und Berichte wird jedoch eine Gebühr verlangt. Die IHK kann Ihnen diese Artikel dank einer gesonderten Vereinbarung mit der GTaI ebenfalls kostenlos zur Verfügung stellen.
- Allgemeine Fragen zum Zollrecht
Die deutsche Zollverwaltung hat für allgemeine Fragen zu den verschiedensten Bereichen des Zollrechts eine zentrale Auskunftstelle eingerichtet. Unter www.zoll.de im Bereich „Auskünfte“ sind die Zuständigkeiten der einzelnen Stellen aufgelistet.