EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten
Wer sich an Ausschreibungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten beteiligen oder dort Niederlassungen gründen will, oder einen Beruf ausüben möchte, für den eine Zulassungsbeschränkung besteht, wird in Einzelfällen von den zuständigen Behörden im EU-Ausland aufgefordert, eine EU-Bescheinigung über ausgeübte Tätigkeiten vorzulegen. Die Industrie- und Handelskammern stellen für ihre Mitglieder diese Bescheinigung aus.
Grundlagen
Um darzulegen, dass die Dienstleistungen in Deutschland dauerhaft und rechtmäßig erbracht werden, müssen Sie die von Ihnen konkret ausgeübte Tätigkeit und ihre Dauer angeben. Neben einer Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens müssen Sie erklären, ob Sie als Selbstständiger, als Leiter eines Unternehmens bzw. einer Zweigniederlassung, in leitender Funktion oder als Arbeitnehmer tätig sind/gewesen sind.
Je nach Beruf sind unterschiedlich lange praktische Tätigkeiten in dem erlernten Beruf in einem bestimmten Zeitraum nachzuweisen.
Nachweise
Vorzulegende Nachweise sind grundsätzlich:
- Personalausweis in Kopie
- Nachweis der Ausbildung (Zeugnis, Diplom, Zertifikat)
- Nachweis der konkret ausgeübten Tätigkeit und deren Dauer
zusätzlich :
für Arbeitnehmer und leitende Angestellte : Arbeitsvertrag oder Arbeitszeugnis
für Betriebsleiter/Niederlassungsleiter : Nachweis der Handelsregistereintragung als Geschäftsführer oder Arbeitsvertrag oder Arbeitszeugnis,
für Selbständige: Gewerbeanmeldung / Handelsregistereintragung
Die IHK kann weitere Nachweise verlangen.
Antrag stellen
Bitten Sie uns per Email, Ihnen den auszufüllenden Antrag zuzusenden.
Füllen Sie den Antrag aus und reichen Sie ihn mit den entsprechenden Nachweisen gerne per Email bei uns ein. Das Verfahren kann nur in deutscher Sprache durchgeführt werden.
Bearbeitungsdauer
Maximal 10 Arbeitstage
Rechtsgrundlagen
Kopie des Personalausweises
als Selbständige: Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag
als Geschäftsführer eines Unternehmens: Handelsregistereintrag
als leitende Angestellte: Arbeitsvertrag bei laufender Tätigkeit, Arbeitszeugnis