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CBAM | Co2-Grenzausgleich der EU

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) wird große Teile der deutschen Industrie betreffen. Alle Unternehmen innerhalb der EU, die Eisen, Stahl, Zement, Aluminium, Elektrizität, Düngemittel, Wasserstoffe sowie bestimmte Vor- und nachgelagerte Produkte in reiner oder verarbeiteter Form aus Nicht-EU-Staaten importieren, müssen alle Importe ab 1. Oktober 2023 gesondert quartalsweise melden.
Berichtspflichtig ist der Zollanmelder oder dessen indirekter Vertreter. Die erste Meldung musste für das 4. Quartal 2023 bis Ende Januar 2024 abgegeben werden.
Meldestelle ist die Deutsche Emissionshandelsstelle beim Umweltbundesamt DEHSt - Startseite
CBAM soll das EU-Emissionshandelssystem (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll "Carbon Leakage" verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.
Carbon Leakage? = Unternehmen verlagern ihre Produktion in Länder mit niedrigeren Umwelt- und Klimastandards oder ersetzen EU-Produkte durch emissionsintensivere Importe.
EU ETS? =  Bisher wurden für besonders emissionsintensive Unternehmen Zertifikate im Rahmen der freien Zuteilung kostenlos ausgegeben. Durch CBAM sollen nun Importe in Höhe der verursachten Emissionen besteuert werden, sodass die Zertifikate aus der freien Zuteilung im EU ETS sukzessive entfallen können.

CBAM-Eckpunkte

Der CBAM berücksichtigt sowohl die Treibhausgasemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. 

Welche Produkte sind betroffen?

CBAM betrifft den Import der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren (ab Seite 90 der Verordnung). Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Von CBAM erfasste Produkte
HS-Codes
Aluminium
7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616
Eisen und Stahl
26011200, 7201, 7202 11-19, 7202 60, 7203, 7205-7229, 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326
Düngemittel
28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105
Strom
27160000
Zement
25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000
Wasserstoff
280410000
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist, ob die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Es ist wahrscheinlich, dass diese Liste ab 2026 ausgeweitet werden wird.

Einfuhrkontrolle

Die Einfuhrkontrolle der von CBAM betroffenen Güter obliegt den jeweiligen nationalen Zollbehörden.

Emissionszertifikate kaufen

Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits einen CO₂-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden und Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen, die sie selbst vereinnahmen können.
Die Zertifikate sollen über eine zentrale Plattform erworben werden können, wobei sich der Preis aus dem jeweils aktuellen durchschnittlichen Wochenauktionswert der ETS-Zertifikate errechnen soll.
Im Gegensatz zu den ETS-Zertifikaten soll die Menge der zur Verfügung stehenden CBAM-Zertifikate nicht begrenzt werden. Importeure müssen dabei jährlich zum 31. Mai die Gesamtemissionen der im Vorjahreszeitraum importierten Güter, die unter den CBAM fallen, angeben, und die entsprechende Anzahl an Zertifikaten abgeben. Danach haben sie bis zum 30. Juni Zeit, übriggebliebene Zertifikate zum ursprünglichen Einkaufspreis an die Plattform zurückzugeben. Sie bekommen dabei maximal ein Drittel der ursprünglich gekauften und nicht verwendeten Zertifikate erstattet. Alle darüber hinaus übriggebliebenen Zertifikate erlöschen nach diesem Stichtag ersatzlos. Für das folgende Jahr müssen dann neue Zertifikate erworben werden.

Berechnung der Abgaben

Die Berechnung der Abgabe muss vom Importeur vorgenommen werden, der sicherstellen muss, fortlaufend die richtige Menge an CBAM-Zertifikaten einzukaufen und dabei jederzeit wenigstens 80 Prozent der eingeführten Waren abdecken zu können. Die Berechnung der spezifischen grauen Emissionen (die direkten herstellungsbedingten Emissionen bestimmter Importgüter) unterscheidet sich hierbei je nachdem, ob es sich um Waren mit oder ohne Vormaterialien mit grauen Emissionen handelt. Sollte es einem Importeur nicht möglich sein, die entsprechenden Daten vom Hersteller zu bekommen, kann er auf von der EU-Kommission festgelegte Benchmark-Werte für die jeweiligen Ursprungsländer beziehungsweise -ländergruppen zurückgreifen.

Ausnahmen

Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.

Zeitplan

  • CBAM tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
  • Übergangszeitraum - vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 findet die Verordnung nur mit beschränkten Verpflichtungen für die Einführer bzw. benannte indirekte Zollvertreter Anwendung. CBAM- Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission = 1. Meldung für das 4. Quartal 2023 bis Ende 01/2024 abgeben.
  • 31.12.2024: Regelungen zur Zulassung als CBAM-Anmelder sind anwendbar.
  • Ab 1. Januar 2026 vollständige Anwendung der CBAM-VO.
Die Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden.
Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.

Zulassung als CBAM-Anmelder

Der Zoll informiert über die ab 31.12.2024 geltenden Regelungen zur “Zulassung als CBAM-Anmelder” unter Zoll online - Fachmeldungen - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956 und verlinkt zur entsprechenden EU-VO.

Umweltbundesamt

Eine Darstellung des Umwelt-Bundesamts vom Juli 2023 steht unter dem LINK Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM) in der EU (umweltbundesamt.de) zur Verfügung.

Zoll

Der Deutsche Zoll hat das Thema unter Zoll online - CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) ebenfalls aufgearbeitet. 

Webinare der EU-Kommission

Von September bis Oktober 2023 fanden Webinare zum Thema statt. Alle Webinare werden aufgezeichnet und auf das EU-Lernportal Zoll & Steuern hochgeladen. Sie sind dort noch abrufbar.