Integration von Flüchtlingen

Integration durch Langzeitpraktikum

Streben Asylsuchende oder Geduldete eine Berufsausbildung an, kann eine Einstiegsqualifizierung (EQ) in Frage kommen. Diese bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Fähigkeiten und Fertigkeiten über einen Zeitraum von 4 bis 12 Monaten im täglichen Arbeitsprozess zu beobachten.
Die Betriebe können so Ausbildungsinteressenten an eine Ausbildung in ihrem Betrieb heranführen, wenn sie aktuell noch nicht in vollem Umfang für eine Ausbildung geeignet oder lernbeeinträchtigt und sozial benachteiligt sind. Voraussetzung ist der Abschluss eines Vertragsverhältnisses, in dem insbesondere die Inhalte der Qualifizierungsmaßnahme definiert und die Vergütung festgelegt werden. Eine Zustimmung der BA ist nicht erforderlich, jedoch muss eine Genehmigung der Ausländerbehörde beantragt werden. Betriebe müssen die Förderung der Einstiegsqualifizierung vor Beginn bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen.
Um vorhandene berufsfachliche Kenntnisse festzustellen oder solche zu vermitteln, kann eine Maßnahme bei einem Arbeitgeber zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) erfolgen. Diese wird von oder bei einem Arbeitgeber durchgeführt und darf die Dauer von 6 Wochen nicht überschreiten. Es ist keine Genehmigung der Ausländerbehörde und kein weiteres Zustimmungsverfahren bei der BA erforderlich. Jedoch muss die Maßnahme bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorher beantragt werden. Die Teilnahme ist für Asylsuchende und Geduldete erst nach Ablauf der 3-monatigen Wartefrist möglich.
Soweit im Einzelfall für Asylsuchende oder Geduldete eine betriebliche Umschulung oder betriebliche Ausbildung im Rahmen einer Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW) durch die BA in Betracht kommt, ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde erforderlich. Die Zustimmung der BA entfällt, wenn die betriebliche Umschulung oder Ausbildung auf den Abschluss in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gerichtet ist.
Bei allen genannten Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem SGB III findet der allgemeine gesetzliche Mindestlohn keine Anwendung, da es sich bei den berufspraktischen Phasen um Maßnahmebestandteile handelt.
Informationen und Zugangsvoraussetzungen zu weiteren Arten betrieblicher Tätigkeiten und Praktika, die außerhalb von BA-Maßnahmen möglich sind, z. B. zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder zur Berufsorientierung sowie Hospitationen und Probebeschäftigungen sind in der Handreichung "Praktika und betriebliche Tätigkeiten für Asylbewerber und geduldete Personen" im Internet auf www.arbeitsagentur.de/Unternehmen zu finden.