Jugend- und Auszubildendenvertretung
Allgemeine Information zur JAV
Was ist eine Jugend- und Auszubildendenvertretung?
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) ist die Interessenvertretung der Jugendlichen (unter 18 Jahren) oder der zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Praktikanten, Werkstudenten, Volontäre etc.) in einem Betrieb. Sie kann nur gewählt werden, wenn ein Betriebsrat besteht.
Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Die JAV kann nicht alleine entscheiden. Sie arbeitet eng mit dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung zusammen. Sie nehmen in ihrer Funktion folgende Aufgaben wahr:
- Vertretung der Interessen der Auszubildenden.
- Beraten von Jugendlichen und Auszubildenden in Fragen zur Arbeit und Ausbildung.
- Überwachung der Einhaltung von Gesetzen und Tarifverträgen im Betrieb.
- Unterstützen bei der Übernahme nach der Ausbildung.
- Mitwirkung bei der Gleichstellung von Frauen und Migranten im Unternehmen.
- Mithilfe bei der Integration ausländischer Auszubildenden im Betrieb.
Besonderer Kündigungsschutz
Um die Aufgaben der JAV bestmöglich ausüben zu können, werden die Mitglieder der JAV durch § 15 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) besonders geschützt.
- JAV Mitglieder können nicht ordentlich gekündigt werden. Der Kündigungsschutz besteht während als auch ein Jahr nach Beendigung der erfolgreichen Amtszeit.
- Eine Kündigung eines JAV Mitgliedes ist nur außerordentlich (fristlos) während der Amtszeit möglich. Allerdings kann die Kündigung nur dann erfolgen, wenn die Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) zugestimmt hat.
Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung
Für Jugend- und Auszubildendenvertreter gelten besondere Schutzvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes.
Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der JAV, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen
Verlangt ein Jugend- und Auszubildendenvertreter innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
In den entsprechenden Urteilen des Bundesarbeitsgerichtes ist allerdings festgelegt worden, dass die Weiterbeschäftigungspflicht grundsätzlich nur beim Vorhandensein eines freien Dauerarbeitsverhältnisses in Anspruch genommen werden kann. Dieser Sachverhalt ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft und muss deshalb jeweils im Einzelfall geprüft werden.
* Für eine bessere Lesbarkeit verwenden wir meist die männliche Form. Entsprechende Textstellen gelten selbstverständlich gleichwertig für alle Geschlechter (m/w/d).