Wirtschaftsspiegel
Nr. 7095280
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Verpackung beim Bäcker
Praxis & Ratgeber

Neue Regeln für Serviceverpackungen

Für viele Betriebe gehören Serviceverpackungen zum Alltag: die Brötchentüte in der Bäckerei, die Schale am Imbiss, die Verpackung in der Metzgerei, die Tragetasche im Handel oder die Hülle in der Reinigung. Ab dem 12. August 2026 ändern sich dafür wichtige Pflichten.
Grund ist die neue EU-Verpackungsverordnung, kurz PPWR, und das geplante Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz. Betroffen sind Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, um Waren an Kundinnen und Kunden zu übergeben. Dazu zählen etwa Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Imbissbetriebe, Apotheken, Floristen, Reinigungen und viele weitere Unternehmen. Betroffen sind außerdem Hersteller, Importeure und Großhändler, die leere Serviceverpackungen anbieten.
Für nutzende Betriebe wird eine Frage besonders wichtig: Steht auf der Verpackung der eigene Name, das eigene Logo oder die eigene Marke? Dann können zusätzliche Pflichten entstehen. Unternehmen müssen prüfen, ob sie nach der PPWR als Erzeuger oder Hersteller gelten.
Die Unterscheidung ist wichtig. Erzeuger sind für technische Dokumentation und Konformitätserklärung der Verpackung zuständig. Hersteller tragen die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie für Registrierung und Meldungen.
Der bisher mögliche Weg, Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, entfällt nach den vorliegenden Informationen in vielen Fällen. Betriebe sollten deshalb rechtzeitig prüfen, welche Verpackungen sie einsetzen, wer sie liefert und welche Angaben auf ihnen stehen.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister informiert auf einer neuen Unterseite zu Serviceverpackungen über wichtige Fallkonstellationen. Weitere Hinweise gibt es auch im Bereich Abfallwirtschaft der IHK Nord Westfalen.