Umwelt

Abfallwirtschaft

Abfallberatung der IHK

Bei den Themen Kreislaufwirtschaft und Abfall müssen Unternehmen oder Abfallbeauftragte zahlreiche Vorgaben, Gesetze und Verordnungen beachten. Zu nennen sind hier beispielsweise das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Verpackungsgesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Gewerbeabfallverordnung.
Die IHK Nord Westfalen berät ihre Mitgliedsunternehmen grundsätzlich zum Thema Abfall. Im Folgenden finden Sie Informationen zu verschiedenen relevanten Regelungen.

Einwegkunststofffondsgesetz

Drei Gruppen von Unternehmen fallen unter das Einwegkunststofffondsgesetz von 2023 und müssen dessen Vorgaben aktuell bereits beachten.
Es gilt für:
  1. Hersteller (oder Importeure) bestimmter Produkte: Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und ab 2026 zusätzlich Feuerwerkskörper
  2. Hersteller (oder Importeure) bestimmter kunststoffhaltiger Verpackungen: Bestimmte Lebensmittelbehälter (für „to-go-Lebensmittel“), Getränkebehälter (z. B. Flaschen und Tetrapacks), Getränkebecher und leichte Kunststofftragetaschen (z. B. für Obst)
  3. Befüller von Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt, der dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und keiner weiteren Zubereitung bedarf
Bei den oben genannten Punkten a. und b. sind also die tatsächlichen Kunststoff-Produzenten oder Importeure gemeint, z. B. ein Hersteller von leeren Getränkebechern für Kaffee (und nicht der Betreiber eines Kiosks oder eines Kaffeeautomaten). Dagegen wird beim oben genannten Punkt c. nicht der Hersteller einer leeren Tüte oder Folie angesprochen, sondern aufgrund der bewusst gewählten Formulierung „mit Lebensmittelinhalt“ der Befüller, der z. B. als Kinobetreiber Popcorn in Kunststofftüten abfüllt und verkauft.
Der Gesetzestext, der in seiner Anlage 1 die betroffenen Produkte genauer definiert, wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Weitere Informationen finden sich auf einer Internetseite des Umweltbundesamts.
Betroffene Unternehmen mussten sich bis spätestens Ende 2024 auf der ebenfalls vom Umweltbundesamt gestalteten Plattform DIVID registrieren. In 2025 mussten sie dann erstmals Daten über ihre im Jahr 2024 insgesamt in Verkehr gebrachten Mengen vorlegen, welche die Grundlage für die neuen Zahlungsverpflichtungen in den Einwegkunststofffonds sind. Aus dem Fonds werden dann den Kommunen u. a. deren Kosten für die korrekte Entsorgung von weggeworfenen Verpackungen und Produktresten erstattet („Littering“).
Die besagten Mengenmeldungen müssen durch externe Wirtschaftsprüfer bestätigt werden. Diese Prüfpflicht entfällt bei pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen generell und bei sonstigen betroffenen Produkten unterhalb einer Bagatellgrenze von 100 kg pro Jahr. Allerdings entfällt nur die besagte Prüfpflicht, d.h. die Pflicht zur Registrierung, Mengenmeldung und Abgabenzahlung gilt für alle oben angesprochenen Unternehmen, auch bei geringeren Mengen.
Die Höhe der Abgabesätze wurde im Oktober 2023 in einer zugehörigen Verordnung festgelegt, die hier im Bundesgesetzblatt abrufbar ist. Wer die Registrierung bzw. Datenmeldung versäumt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen und unterliegt einem Vertriebsverbot.
Tüten und Folienverpackungen sowie Lebensmittelbehälter mit einem Inhalt von mehr als 500 Gramm fallen künftig nicht mehr in den Anwendungsbereich des Einwegkunststofffondsgesetzes. Das Umweltbundesamt hat die Anwendung des EWKFondsG per Verwaltungsvorschrift am 3. November 2025 entsprechend eingeführt.

Verpackungsgesetz

Das Verpackungsgesetz löste zum 1. Januar 2019 die bisher geltende Verpackungsverordnung ab. Adressaten sind wie bisher in erster Linie die Inverkehrbringer verpackter Waren. Änderungen ergaben sich unter anderem bei der Zuordnung zu gewerblichen oder privaten Endverbrauchern. Für den Vollzug wurde eine neue „Zentrale Stelle Verpackungsregister“ geschaffen.
Die wichtigsten Änderungen und Eckpunkte finden Sie im untenstehenden Merkblatt.
EU-Verpackungsverordnung (PPWR) ab 08/2026
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bringt weitreichende Veränderungen und neue Anforderungen für Verpackungen und Lieferketten mit sich. Von der technischen Dokumentation über Konformitätserklärungen bis hin zu umfangreichen Regelungen für Nachhaltigkeit und Recycling – die Verpackung wird zum Produkt. Sie gilt ab dem 12. August 2026. Hierzu hat DIHK ein Merkblatt mit einem Überblick über die unterschiedlichen Fristen zur Umsetzung/Anwendung erstellt. Das Merkblatt dient zur Orientierung, wie sich Unternehmen auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Informationen bietet die aufgezeichnete dreiteilige Webinar-Reihe zur PPWR der DIHK / des Unternehmensnetzwerk Klimaschutz.
PPWR - Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) informiert zur Verantwortung des Handels
Mit der Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12. August 2026 verschiebt sich die erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen von Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler grundlegend: Für diese Verpackungen liegt die Systembeteiligungspflicht künftig beim Handel – und damit auch die Verantwortung für die Finanzierung des Recyclings. Ein Übergangszeitraum ist nicht vorgesehen: Die gesetzliche Pflicht muss vor dem Vertrieb der jeweiligen Waren erfüllt sein. Unternehmen sind daher gefordert, ihre Systembeteiligung rechtzeitig zu organisieren und ihre Mengen korrekt zu melden. Bis zum 12. August 2026 muss die Systembeteiligung von Eigenmarken und Importen vollständig und lückenlos auf den Handel übergegangen sein. Weitere Details sind der Pressemitteilung der ZSVR zu entnehmen sowie auf der Webseite der ZSVR zu finden.
PPWR - Ausnahmeregelung für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder
Am 25.Mai 2026 ist die PPWR-Ausnahmeregelung für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder in Kraft getreten. Im Kern geht es um die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder als Transportverpackungsformate, die unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 fallen. In Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung wird für Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr bestimmte Transportverpackungsformate verwenden, ein Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 % festgelegt, was bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure ein verwendetes Format mit einer niedrigen Wiederverwendungsquote durch ein Format mit einer hohen Wiederverwendungsquote ausgleichen können.
PPWR - Änderung bei Serviceverpackungen
Mit Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12.08.2026 und dem Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich die Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen grundlegend. Betroffen sind sowohl Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, um ihre Produkte an Kund*innen zu übergeben, als auch Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten.
Für Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte nutzen – wie Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Imbissbetriebe, Apotheken, Floristen, Reinigungen sowie viele Unternehmen weiterer Branchen – lautet die zentrale Frage künftig: Trägt die Serviceverpackung den Namen, das Logo oder die Marke des Betriebs? Für Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler, die leere Serviceverpackungen anbieten, ist dagegen die jeweilige Rolle in der Lieferkette maßgeblich. Alle betroffenen Betriebe/Unternehmen müssen prüfen, ob sie Erzeuger und/oder Hersteller im Sinne der PPWR sind – und welche Pflichten sich daraus ergeben.
Als Erzeuger sind Unternehmen für die technische Dokumentation und die Erstellung der Konformitätserklärung der Verpackungen zuständig; als Hersteller tragen sie die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Der bisher mögliche Weg, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, entfällt in den meisten Fällen.
Zur Prüfung finden Sie weitere Informationen auf der neuen Webunterseite Serviceverpackungen der ZSVR. Dort werden die wichtigsten Fallkonstellationen erläutert – für Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, und für Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten.

Umgang mit Verpackungen in Europa

Die deutschen Gesetzgebungen im Abfallrecht haben ihren Ursprung in europäischen Richtlinien. Diese Richtlinien sind auch in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten umgesetzt worden, allerdings nicht exakt so, wie in Deutschland.
Die DIHK-Broschüre Umgang mit Verpackungen in Europa (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 2036 KB) zeigt die verschiedenen Regelungen auf. Sie steht Ihnen hier zum Download zur Verfügung.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten unterliegen dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Dieses schreibt insbesondere eine Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) vor. Nähere Informationen finden Sie in den folgenden Merkblättern. In der Elektrostoffverordnung (ElektroStoffV) werden die Beschränkungen der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten geregelt. Diese Verordnung setzt die europäische RoHS-Richtlinie in das deutsche Recht um. Bitte beachten Sie die regelmäßig aktualisierten Anhänge der RoHS-Richtlinie.

Gewerbeabfallverordnung (seit 08/2017)

Am 21. April 2017 wurde die novellierte Gewerbeabfallverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 166 KB) im Bundesgesetzblatt verkündet. Seit dem 1. August 2017 ist sie in Kraft und löst die bisherige Verordnung aus dem Jahr 2002 ab. Sie verschärft die Vorgaben an die Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen sowie an die Entsorgung von Abfallgemischen. Vor allem steigt auch der Dokumentations- und Begründungsaufwand. Gleiches gilt für Bauabfälle, die weitgehend ebenfalls unter die Verordnung fallen und für die ähnliche Vorgaben gemacht werden.
Im folgenden Merkblatt werden die neuen Dokumentationsanforderungen bewusst mehrfach erwähnt, um die Reihenfolge der Optionen und die damit jeweils verbundenen Pflichten deutlicher zu machen. Außerdem wird versucht, Art und Umfang der geforderten Dokumentation näher zu beschreiben.

Beschränkung von Mikroplastik

Zum Schutz der Gesundheit von Ökosystemen und Menschen werden absichtlich zugesetzte Mikroplastikpartikel seitens der Europäischen Kommission zukünftig in zahlreichen Fällen nicht mehr zugelassen. Der REACH-CLP-Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin informiert fortlaufend über die aktuellen Regelungen und die differenzierten Übergangsbestimmungen. Für bestimmte Produkte gelten Übergangsfristen von bis zu zwölf Jahren.