Rund ums Thema Mitgliedschaft
IHK-Zugehörigkeit von Vereinen
Nicht nur Unternehmen können zur Industrie- und Handelskammer gehören. Auch ein eingetragener Verein kann IHK-zugehörig sein, wenn er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb kann beispielsweise vorliegen, wenn ein Verein dauerhaft Leistungen gegen Bezahlung anbietet und damit am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Dazu können etwa gehören:
- der Betrieb einer Gaststätte,
- der Verkauf von Waren,
- kostenpflichtige Veranstaltungen,
- andere gewerbliche Tätigkeiten.
Ist der Verein mit diesem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig, gehört er in der Regel auch zur IHK. Das kann auch für gemeinnützige Vereine gelten.
Wann müssen Vereine IHK-Beiträge zahlen?
Aus der IHK-Zugehörigkeit folgt nicht automatisch, dass ein Verein tatsächlich einen Beitrag zahlen muss.
Die IHK Nord Westfalen veranlagt einen Verein grundsätzlich erst dann zu Beiträgen, wenn der von der Finanzverwaltung festgesetzte Gewerbeertrag beziehungsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb mehr als 5.200 Euro im Geschäftsjahr beträgt.
Die Höhe des Beitrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben sowie der jeweils geltenden Wirtschaftssatzung und Beitragsordnung der IHK Nord Westfalen.
Keine Vorauszahlungen für Vereine
Bei Vereinen erhebt die IHK Nord Westfalen keine Vorauszahlungen auf IHK-Beiträge.
