Rund ums Thema Mitgliedschaft

Vermögensverwaltung

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der IHK hängt davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Die Verwaltung eigenen Vermögens ist grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit in der Rechtsform einer gewerblich geprägten Personenhandelsgesellschaft, zum Beispiel als GmbH & Co. KG, oder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, zum Beispiel als GmbH oder Aktiengesellschaft, ausgeübt wird. Tätigkeiten einer Kapitalgesellschaft gelten per Gesetz immer als gewerblich (§ 2 Absatz 2 GewStG). Es besteht daher dem Grunde nach eine Gewerbesteuerpflicht und damit auch eine Mitgliedschaft in der IHK. Auf eine tatsächliche Veranlagung zur Gewerbesteuer kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht an.