Rund ums Thema Mitgliedschaft

Apotheker

Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) hängen davon ab, ob ein Unternehmen gewerbesteuerpflichtig ist. Apotheken sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 30. Mai 1956 - 1 BvF 3/53, BVerfGE 5, 25) Gewerbebetriebe. Sie zahlen daher Gewerbesteuer und sind Mitglied in der IHK.
Daneben sind Apothekeninhaber aufgrund landesgesetzlicher Regelungen auch Mitglied in der Apothekerkammer. Die Doppelmitgliedschaft rechtfertigt sich aus den verschiedenen Aufgabenbereichen von IHK und Apothekerkammer: Während die Apothekerkammer als Berufsorganisation ausschließlich die beruflichen Interessen ihrer Mitglieder vertritt, hat die IHK die vom Bundesgesetzgeber übertragene Aufgabe, das Gesamtinteresse aller nichthandwerklichen Gewerbetreibenden zu vertreten. Zudem können Regelungen des Landesgesetzgebers keine Auswirkungen auf die bundesrechtlich geregelte IHK-Mitgliedschaft haben.
Um die doppelte Beitragsbelastung in Grenzen zu halten, werden Apothekeninhaber nach dem IHK-Gesetz für ihre Beitragspflicht so gestellt, als ob sie nur 25 Prozent ihres tatsächlichen Gewerbeertrages beziehungsweise Gewinns erwirtschaften. So zahlen sie nur 25 Prozent der „normalen" Umlage. Der Grundbeitrag wird vollständig erhoben. Für die Eingruppierung in die jeweilige Grundbeitragsstaffel werden ebenfalls nur 25 Prozent der Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Gesetzliche Grundlage für die ermäßigte Beitragspflicht von Apotheken ist § 3 Absatz 4 Satz 2 IHK-Gesetz.
Die Zulässigkeit einer Doppelmitgliedschaft ist vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden.