Fragen der FAQs
6. Wer zahlt IHK-Beiträge?
Gemäß § 3 Absatz 2 IHK-Gesetz sind grundsätzlich alle IHK-Mitgliedsunternehmen zu Beitragszahlungen verpflichtet. Nicht in das Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften deren Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, sind im betreffenden Beitragsjahr hingegen von der Beitragszahlung freigestellt, sofern ein Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von weniger als 5.200 Euro erwirtschaftet wird. Dies trifft häufig bei Betreibern von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 kWp und Kleingewerbetreibenden zu.
Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit. Sie endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Die Eröffnung eines möglichen Liquidations- oder Insolvenzverfahrens hat hierauf keinen Einfluss.
Die IHK-Beiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben und werden durch einen Beitragsbescheid erhoben. Zu berechnen sind Grundbeiträge und Umlagen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag in Höhe von 15.340,00 Euro abgezogen.
Die IHK-Beiträge sind öffentlich-rechtliche Abgaben und werden durch einen Beitragsbescheid erhoben. Zu berechnen sind Grundbeiträge und Umlagen. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag in Höhe von 15.340,00 Euro abgezogen.
Der Grundbeitrag ist nach § 6 der Beitragsordnung der IHK Nord Westfalen eine Jahresabgabe und kann daher nicht nach Monaten aufgeteilt werden. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn die Beitragspflicht nicht im ganzen Erhebungszeitraum besteht. Besteht die Beitragspflicht im Erhebungszeitraum nicht länger als drei Monate, kann nach § 6 Absatz 2 der Beitragsordnung der IHK Nord Westfalen von der Erhebung des Grundbeitrags ganz oder teilweise abgesehen werden.
