Fragen der FAQs
2. Wann beginnt die Mitgliedschaft?
Die Mitgliedschaft zur Industrie- und Handelskammer (IHK) beginnt bei Einzelfirmen und Personengesellschaften mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Dies wird beim zuständigen Ordnungsamt dokumentiert (Gewerbeanmeldung). Bei im Handelsregister eingetragenen Einzelfirmen oder Personengesellschaften beginnt die Mitgliedschaft mit der Eintragung in das Handelsregister. Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht von Kapitalgesellschaften nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von dem Vorliegen der objektiven Gewerbesteuerpflicht. Eine Kapitalgesellschaft ist gemäß § 2 Absatz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) kraft Rechtsform gewerblich tätig. Die Mitgliedschaft beginnt daher bereits mit der Eintragung in das Handelsregister. Vor diesem Hintergrund ist der Mindestgrundbeitrag auch von einer so genannten Vorratsgesellschaft zu entrichten, selbst wenn sie noch nicht gewerblich tätig ist.
