Fragen der FAQs
9. Zahle ich als Existenzgründer oder Kleingewerbetreibender IHK-Beiträge?
Bei Existenzgründern gelten Ausnahmen in der Beitragspflicht. Diese sind in § 3 Absatz 3 Satz 3 und 4 des IHK-Gesetzes, § 5 Absatz 1 der Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen geregelt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen für das Jahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Beitragspflicht sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit.
Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind nach dem IHK-Gesetz beitragsfrei, wenn ihr jährlicher Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 Euro nicht übersteigt.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Unternehmen für das Jahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr von der Beitragspflicht sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit.
Nicht im Handelsregister eingetragene Gewerbetreibende sind nach dem IHK-Gesetz beitragsfrei, wenn ihr jährlicher Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 5.200 Euro nicht übersteigt.
