Fragen der FAQs
14. Besteht bei sogenannten ruhenden GmbHs eine Beitragspflicht trotz Untätigkeit?
Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der Industrie- und Handelskammer (IHK) Nord Westfalen nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von dem Vorliegen der objektiven Gewerbesteuerpflicht. Eine GmbH ist gemäß § 2 Absatz 2 Gewerbesteuerbesetz (GewStG) von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum ist ein Grundbeitrag auch von einer so genannten Vorratsgesellschaft zu entrichten, selbst wenn sie noch nicht gewerblich tätig ist. Sie muss aber auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK Nord Westfalen endet erst, wenn das Finanzamt das Ende der objektiven Gewerbesteuerpflicht feststellt oder das Unternehmen aus dem Handelsregister gelöscht wird. Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig.
