Rechtsprechung

Keine Werbung nach erloschener Bestellung

Der Hinweis auf eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger ist nur erlaubt, wenn zum Zeitpunkt der Werbung eine solche Bestellung (noch) existent ist. Auch darf das Logo der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (sogenanntes „IfS-Logo“ des Instituts für Sachverständigenwesen) nach Ablauf der Bestellung nicht mehr werblich verwendet werden (Landgericht Magdeburg, Urteil vom 12. Mai 2015; Aktenzeichen (Az.): 07 O 399/15).

3-D-Laserscanner gehört nicht zur üblichen Büroausstattung

Das Arbeitsgericht Hanau hat mit Beschluss vom 26. August 2016 (Az.: 39 C 413/14.19) einem Sachverständigen die geltend gemachten Mietkosten für einen 3-D-Laserscanner in Höhe von 325,00 Euro erstattet, weil ein solcher Scanner nicht zu der „normalen“ Ausstattung des Sachverständigen zuzurechnen war. Hintergrund ist, dass die Kosten für gemietete Geräte nach dem Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetz (JVEG) erstattungsfähig sind, eigene Gerätschaften aber nicht kostenmäßig umgelegt werden dürfen.

Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit

Geht der Sachverständige in seinem Gutachten weit über den Kern des Auftrags hinaus, so dass sich der Sachverständige aus Sicht der ablehnenden Partei mit seinen Ausführungen an die Stelle des Gerichts setzt, verletzt er seine Neutralitätspflicht und kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Seine Vergütung wird wegen grober Fahrlässigkeit auf Null gesetzt (Oberlandgericht Düsseldorf, Beschluss vom 1. Februar 2018; Az: 10 W 397/17).