Nr. 3557458
Sachverständige

Bestellungsvoraussetzungen

Bestellungsvoraussetzungen

Die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen ist wie die anderen Industrie- und Handelskammern gemäß § 36 GewO und ergänzenden landesrechtlichen Vorschriften für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen in wirtschaftlichen und technischen Bereichen zuständig.

Bestellungsvoraussetzungen

Die Sachverständigenordnung der IHK Nord Westfalen ist in der zurzeit geltenden Fassung vom 20. November 2025 von der Vollversammlung gemäß § 36 GewO in Verbindung mit § 5 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-Westfalen beschlossen worden.