Herkunft und Qualität
Ein vollständig in Deutschland hergestelltes Produkt trägt die Herkunftsangabe „Made in Germany“ selbstverständlich zu Recht. Die vollständige Gewinnung in nur einem Land erfolgt aber fast nur noch bei Rohstoffen und in der Landwirtschaft. Bei Industriegütern ist dies in einer arbeitsteiligen Weltwirtschaft immer seltener der Fall. Daher ist eine Betrachtung der Produktionsprozesse für die Beurteilung der korrekten Kennzeichnung erforderlich. In der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung findet sich die Auslegung, dass die Herkunftsangabe dann falsch beziehungsweise irreführend ist, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in einer Weise verstanden wird, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht.
Eine wichtige Beurteilungsgrundlage, wann dies der Fall ist, stellt Artikel 60 Unions-Zollkodex dar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bei Auslandsgeschäften Aussagen zu „Made in...“ und Hinweise zum nicht-präferenziellen Ursprung in einem Ursprungszeugnis einhergehen sollten.
Markenzusatz Germany bedeutet auch „Made in Germany“
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (Urteil vom 15. Oktober 2015, Az. 6 U 161/14) entschied, dass ein Firmenlogo mit dem Zusatz „Germany“ auf Produkten, die nicht aus Deutschland kommen, irreführend ist. Selbst die Eintragung der Gemeinschaftsmarke mit diesem Zusatz sei kein Grund für eine andere Beurteilung, es sei denn der Produktionsort im Drittland würde ausdrücklich deutlich genannt. Die Angabe müsse daher den Kriterien für „Made in Germany“ genügen.
Der Sachverhalt betraf einen Werkzeughersteller, der seine in Deutschland hergestellten Produkte regelmäßig mit „Made in Germany“ kennzeichnete, während im Ausland hergestellt Ware nur die Gemeinschaftsmarke, die den Zusatz „Germany“ enthält, führt. Das Gericht sah darin eine irreführende geografische Herkunftsangabe, da der Verkehr diese Praxis kaum kennen kann.
Das Gericht folgt damit der bekannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. November 2014, Az. I ZR 16/14. (Quelle: DIHK, 12. Januar 2016)
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Abwicklung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs wird der Begriff des Warenursprungs häufig verwendet. Im Export wie im Import ist es in vielen Zusammenhängen wichtig, den Ursprung – das „Geburtsland“ bzw. die „ökonomische Staatsangehörigkeit“ – einer Ware festzustellen.
Bei der Warenmarkierung „Made in Germany“ geht es in erster Linie um die Ursprungskennzeichnung von Waren, die vor allem dem Verbraucherschutz dient. Der Begriff ist als geografische Herkunftsbezeichnung national und international geschützt.
Geografische Herkunftsangaben wie „Made in Germany“ sind in einer global arbeitsteiligen Wirtschaft ein wichtiges Differenzierungsmerkmal. Sie stehen für bestimmte Qualitätsmerkmale wie:
Geografische Herkunftsangaben wie „Made in Germany“ sind in einer global arbeitsteiligen Wirtschaft ein wichtiges Differenzierungsmerkmal. Sie stehen für bestimmte Qualitätsmerkmale wie:
- Zuverlässigkeit
- Lebensdauer
- Produktqualität
- After-Sales-Service
Der wirtschaftliche Erfolg macht diese Herkunftsangabe jedoch anfällig für Missbrauch durch Marktteilnehmer, die Herkunft und Qualität täuschend darstellen.
Die Warenmarkierung „Made-in-Germany“ darf nicht mit anderen Warenursprungsbegriffen aus dem präferentiellen und nichtpräferenziellen Ursprungsrecht verwechselt werden. Sie ist, im Vergleich zu den anderen Ursprungsbegriffen, nicht durch Richtlinien festgelegt, sondern das Ergebnis von Rechtsprechung auf Grundlage des Wettbewerbsrecht.
Abgrenzung zu anderen Ursprungsbegriffen
Eine Verpflichtung für den deutschen Exporteur, seine Produkte oder die entsprechende Verpackung mit „Made-in-Germany“ zu markieren, existiert nach deutschem bzw. europäischem Recht nicht. Es bleibt dem Exporteur überlassen, ob er entsprechend verfahren will. Das gleiche gilt für den Importeur, der seine Produkte an den Handel oder direkt an den Verbraucher weitergibt. Auch er ist üblicherweise zur Ursprungskennung nicht verpflichtet, kann diese Möglichkeit aber nutzen.
Ein Unternehmen, dass seine Ware mit der Markierung “Made-in-Germany” kennzeichnet, muss aber die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, wie z.B. das Madrider Abkommen, das Beitrittsgesetz zum Madrider Abkommen, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Markengesetz beachten.
Als internationale Vereinbarung wurde das Madrider Abkommen über die Unterdrückung falscher oder irreführender Herkunftsangaben 1891 abgeschlossen. Daher spielt die Frage der korrekten Warenmarkierung im grenzüberschreitenden Warenverkehr seitdem eine entscheidende Rolle.
Das Markengesetz nimmt in seinem fünften Teil Bezug auf das Madrider Markenabkommen und erläutert die geographischen Herkunftsangaben und die Folgen irreführender Kennzeichnungen näher. Das Markengesetz regelt insbesondere in seinen §§ 126 – 128 und § 151 den Schutz von geographischen Herkunftsangaben.
Durch die Herkunftsangabe wird die Beziehung der Ware in ihrem geographischen Ursprung gekennzeichnet. Damit wird der gewerbliche Hinweis auf das Herkunftsgebiet bzw. den Ort der Herstellung oder die Herkunft der verwendeten Ausgangsstoffe und Bestandteile gegeben. Geographische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen
Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen benutzt werden.
Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren und Dienstleistungen benutzt werden.
Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über den Ursprung einzelner Waren täuscht, wie z. B. irreführende Werbung betreibt, indem er falsche Angaben über die geographische Herkunft macht, kann gemäß § 3 iVm § 8 UWG auf Unterlassung oder gemäß § 3 iVm § 9 UWG auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, da er unlauter handelt. Für die Beurteilung einer Irreführung über die geographische Herkunft und damit für die Beurteilung, ob eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegt, ist die Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Angaben richten, also bei Konsumgütern der Verbraucher, als maßgeblich anzusehen. Nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Frage, ob eine Angabe, eine Bezeichnung, eine Marke oder eine Werbung irreführend ist, darauf abzustellen, wie die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers ist. Die Kennzeichnung „Made-in-Germany“ dient somit dem Verbraucherschutz im Bestimmungsland.
Eine von der Verkehrsanschauung abgeleitete Warenmarkierung „Made-in-Germany“ darf zu keiner falschen Ursprungsangabe führen. Angaben sind dann als falsch zu bewerten, wenn sie von den beteiligten Verkehrskreisen in der Weise aufgefasst werden, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen. Eine Ware ist folglich zu Recht mit „Made-in-Germany“ gekennzeichnet, wenn damit der Vorstellung des Verbrauchers entsprochen wird. Ansonsten liegt eine Irreführung vor. Es bestehen jedoch keine expliziten Richtlinien zur Verwendung der Markierung „Made-in-Germany“.
Fraglich ist demnach, was unter der geographischen Herkunft einer Ware im Sinne der Kennzeichnung „Made-in-Germany“ nach der Verkehrsauffassung zu verstehen ist.
Es ist zu beachten, dass bei unterschiedlichen Produkten auch unterschiedliche Kriterien für die Bewertung der Verkehrsauffassung gelten. Zum Beispiel sind Naturerzeugnisse durch ihren Anbauort geprägt, während es bei Industrieerzeugnissen auf die unterschiedliche Be- oder Verarbeitung ankommt. Vor allem bei Waren, die mehrstufig an verschiedenen Orten
hergestellt werden, kann es oft nicht einfach sein die geographische Herkunft auf Anhieb zu erfassen. Die Betrachtung des individuellen Produktionsprozesses einer Ware ist daher von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung einer zulässigen Kennzeichnung. Infolgedessen gibt es keine rechtlich festgesetzte Grenze ab der bei Verwendung ausländischer Fertigungsteile die Markierung „Made-in-Germany“ auf einer Ware nicht mehr
verwendet werden darf. Anhaltspunkte, ob eine „Made-in-Germany“-Kennzeichnung auf der Ware gerechtfertigt ist, lässt sich oftmals nur durch die Beachtung von Gerichtsentscheidungen feststellen.
hergestellt werden, kann es oft nicht einfach sein die geographische Herkunft auf Anhieb zu erfassen. Die Betrachtung des individuellen Produktionsprozesses einer Ware ist daher von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung einer zulässigen Kennzeichnung. Infolgedessen gibt es keine rechtlich festgesetzte Grenze ab der bei Verwendung ausländischer Fertigungsteile die Markierung „Made-in-Germany“ auf einer Ware nicht mehr
verwendet werden darf. Anhaltspunkte, ob eine „Made-in-Germany“-Kennzeichnung auf der Ware gerechtfertigt ist, lässt sich oftmals nur durch die Beachtung von Gerichtsentscheidungen feststellen.
Rechtsprechung
Grundsätzlich ist bei einer Warenmarkierung von einem wettbewerbsrechtlichen und verkehrstechnischen Gedankenansatz auszugehen. Dies führt dazu, dass das UWG das Ursprungsland der Produktqualität als entscheidendes Kriterium ansieht. Abgestellt werden muss hier wohl auf den Aspekt der objektiven Wertsteigerung. In einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1973 führt der Bundesgerichtshof aus: „Von einem
deutschen Erzeugnis ... wird ... regelmäßig erwartet, dass es von einem deutschen Unternehmen in Deutschland hergestellt wird. (...) Entscheidend ist, dass die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen.“
deutschen Erzeugnis ... wird ... regelmäßig erwartet, dass es von einem deutschen Unternehmen in Deutschland hergestellt wird. (...) Entscheidend ist, dass die Eigenschaften oder Bestandteile der Ware, die in den Augen des Publikums deren Wert ausmachen, auf einer deutschen Leistung beruhen.“
Auch in der neueren Rechtssprechung wird grundsätzlich die Verwendung der Warenmarkierungen „Made-in-Germany“ bereits als rechtens befunden, wenn die Hauptkomponenten eines Produkts in Deutschland hergestellt worden sind. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in seiner Entscheidung vom 10. November 1995, dass ein
industrielles Erzeugnis, auch wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen im Ausland zugekauft werden, die Bezeichnung „Made-in-Germany“ führen darf, sofern die Leistung, die für die Eigenschaft der Ware nach handelsüblicher Auffassung im Vordergrund stehen, in Deutschland erbracht worden sind. Hierbei ist genau auf die Leistungen, die für die Eigenschaft der Ware nach handelsüblicher Auffassung im Vordergrund stehen zu achten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 5. April 2011 ebenfalls entschieden, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland stattgefunden haben müssen, um das Label „Made-in-Germany“ zu tragen. Wenn wesentliche Herstellungsschritte, auch wenn sie nur einen geringen Anteil an der gesamten Leistung darstellen, nicht in Deutschland getätigt wurden, entspricht eine „Made-in-Germany“-
Kennzeichnung nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht den Erwartungen des Verbrauchers. Es ändert nichts an der Auffassung, dass die geistige Leistung aus Deutschland stammt oder die Leistung mit deutschen Maschinen im Ausland gefertigt wurde.
industrielles Erzeugnis, auch wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen im Ausland zugekauft werden, die Bezeichnung „Made-in-Germany“ führen darf, sofern die Leistung, die für die Eigenschaft der Ware nach handelsüblicher Auffassung im Vordergrund stehen, in Deutschland erbracht worden sind. Hierbei ist genau auf die Leistungen, die für die Eigenschaft der Ware nach handelsüblicher Auffassung im Vordergrund stehen zu achten.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einer Entscheidung vom 5. April 2011 ebenfalls entschieden, dass alle wesentlichen Herstellungsschritte in Deutschland stattgefunden haben müssen, um das Label „Made-in-Germany“ zu tragen. Wenn wesentliche Herstellungsschritte, auch wenn sie nur einen geringen Anteil an der gesamten Leistung darstellen, nicht in Deutschland getätigt wurden, entspricht eine „Made-in-Germany“-
Kennzeichnung nach Auffassung des OLG Düsseldorf nicht den Erwartungen des Verbrauchers. Es ändert nichts an der Auffassung, dass die geistige Leistung aus Deutschland stammt oder die Leistung mit deutschen Maschinen im Ausland gefertigt wurde.
Anhaltspunkte für eine zulässige Kennzeichnung können demnach sein:
- maßgebliche Herstellung in Deutschland
- entscheidender Wertschöpfungsanteil durch Zusammenbau in Deutschland
- wesentliche Veredelung in Deutschland
Nicht ausreichend sind:
- reine Endkontrolle
- minimale Verarbeitungsschritte
Anwendungsempfehlung
Eine Reihe von Ländern sehen in ihren Einfuhrbestimmungen vor, dass Importprodukte aus anderen Staaten eine Länder-Ursprungskennzeichnung ausweisen müssen, je nach Art des Produktes auf diesem selbst oder auf einer Umverpackung. Ohne solche Hinweise dürfen die Produkte weder eingeführt werden, weiterverkauft werden. Zu den Ländern die ein derartiges verlangen, gehören u.a. die USA. Der Begriff „Made-in-Germany“ spielt im Exportgeschäft insofern nicht nur eine Rolle aus qualitativen Überlegungen, sondern lässt sich auf Grund rechtlicher Vorgaben des Einfuhrlandes manchmal nicht vermeiden.
Bei der Beurteilung, ob die Kennzeichnung "Made-in-Germany" durch die Herstellungsprozesse berechtigt ist, kann es in seltenen Fällen auf Grund der nicht eindeutigen Rechtslage zu widersprüchlichen Ergebnissen kommen. Problematisch ist der Widerspruch insbesondere, wenn ein Ursprungszeugnis im Ausland verlangt wird. Bei Abweichungen zwischen dem Ursprungsland im Ursprungszeugnis und in der Warenmarkierung kann der ausländische Zoll die Ware beschlagnahmen. Diese Überlegung sollte in die Entscheidung über die Warenmarkierung einfließen. In diesen Fällen empfehlen wir, mit der IHK Kontakt aufzunehmen.
Eine Dokumentation der Gründe, die zu der Entscheidung für die Kennzeichnung "Made-in- Germany" geführt haben, ist dabei sinnvoll und dürfte bei einer nachvollziehbaren und vernünftigen Begründung eine Möglichkeit sein eine Irreführung auszuschließen.
Eine endgültige Beurteilung, was irreführend ist, kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung erfolgen und hier demnach nicht verbindlich und abschließend geklärt werden. Es gibt folglich keine Instanz, die im Voraus über den Ursprung befindet.
Einige Unternehmen verwenden alternative Bezeichnungen wie:
- „Made by [Firma]“
- „Made for [Firma]“
Diese Angaben können beim Verbraucher Vertrauen schaffen, ersetzen aber nicht eine vorgeschriebene Ursprungskennzeichnung.
Sie sind vor allem dort sinnvoll, wo keine klare nationale Herkunftsbezeichnung möglich ist – rechtlich bindend sind sie jedoch nicht, wenn eine verbindliche Angabe gefordert wird (z. B. durch Zollvorgaben).
Sie sind vor allem dort sinnvoll, wo keine klare nationale Herkunftsbezeichnung möglich ist – rechtlich bindend sind sie jedoch nicht, wenn eine verbindliche Angabe gefordert wird (z. B. durch Zollvorgaben).
Mögliche rechtliche Konsequenzen bei falscher Kennzeichnung
Folgen für Unternehmen bei unzulässiger Kennzeichnung:
- Unterlassungsanspruch gemäß § 128 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 3 UWG
- Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit gemäß § 128 Abs. 2 MarkenG
- Beschlagnahmung der Produkte gemäß § 151 MarkenG bzw. Madrider Abkommen
Klagebefugt sind auch hier die in § 8 III UWG aufgeführten Berechtigten. Dazu zählen insbesondere auch die Industrie- und Handelskammern und die Verbraucherverbände.
Markierungsbeispiele und Einschätzung der Markierung
Beispiel:
Ein deutsches Unternehmen Fa. Müller GmbH mit Sitz in München hat in Indien ein produzierendes Tochter-Unternehmen (Müller Ltd.).
Welche Ursprungsmarkierungen sind für die in Indien hergestellten Produkte möglich:
Ein deutsches Unternehmen Fa. Müller GmbH mit Sitz in München hat in Indien ein produzierendes Tochter-Unternehmen (Müller Ltd.).
Welche Ursprungsmarkierungen sind für die in Indien hergestellten Produkte möglich:
Markierungsbeispiel | Einschätzung | Kommentierung |
---|---|---|
„Müller" | Richtig | - |
„Müller, München“ | Falsch | Es könnte der falsche Eindruck erweckt werden, die Ware würde in München oder zumindest irgendwo in Deutschland produziert. |
„Ein Erzeugnis der Müller-Gruppe, Sitz München“ | Fraglich, wahrscheinlich eher falsch |
Es könnte der falsche Eindruck erweckt werden, die Ware würde in München oder zumindest irgendwo in Deutschland produziert. |
„Ein Erzeugnis der Müller-Gruppe, München“ | Falsch | Es könnte der falsche Eindruck erweckt werden, die Ware würde in München oder zumindest irgendwo in Deutschland produziert. |
„Ein Erzeugnis der Müller-Gruppe Deutschland“ | Falsch | Es könnte der falsche Eindruck erweckt werden, die Ware würde in München oder zumindest irgendwo in Deutschland produziert. |
„Müller, München, Made in India“ | Richtig | - |
„Ein Erzeugnis der Müller-Gruppe Worldwide“ | Richtig | Wird jedoch vom Importland ausdrücklich eine "Made in..." -Angabe verlangt, reichen diese Kennzeichnungen nicht aus. |
„Designed by Müller, München“ | Richtig | Wird jedoch vom Importland ausdrücklich eine "Made in..." -Angabe verlangt, reichen diese Kennzeichnungen nicht aus. |
„Vertrieb Müller, München“ | Richtig | Wird jedoch vom Importland ausdrücklich eine "Made in..." -Angabe verlangt, reichen diese Kennzeichnungen nicht aus. |
„Made by Müller“ | Richtig | Wird jedoch vom Importland ausdrücklich eine "Made in..." -Angabe verlangt, reichen diese Kennzeichnungen nicht aus. |
Die deutschen Zollstellen sehen in den oben genannten Markierungen „falsch“ für sich alleine noch keinen Anlass zu einer Beschlagnahme. Wenn aber die oben genannten Markierungen erwarten lassen, dass die beteiligten Verkehrskreise aus der Kennzeichnung auf einen unzutreffenden Ursprung schließen, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit über den wahren Ursprung irren werden, dann muss beschlagnahmt
werden.
werden.