Einreise ins Vereinigte Königreich
Seit dem Brexit gelten für EU-Bürger neue Regeln bei der Einreise und Arbeitsaufnahme im Vereinigten Königreich. Besonders für Unternehmen, die Mitarbeiter nach Großbritannien entsenden, ist es wichtig, die aktuellen Bestimmungen zu kennen und umzusetzen.
Kurzaufenthalte für Privatpersonen
Für touristische oder geschäftliche Kurzaufenthalte bis zu sechs Monaten benötigen EU-Bürger grundsätzlich kein Visum. Ab dem 2. April 2025 ist jedoch eine elektronische Reisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation, ETA) erforderlich. Diese gilt für visumsfreie Einreisen und muss vor Reiseantritt online oder per App beantragt werden. Die Gebühr beträgt 16 £, und die Genehmigung wird in der Regel innerhalb von drei Werktagen erteilt.
Achtung: Die ETA ist kein Visum, sondern eine digitale Erlaubnis zur Reise – sie garantiert nicht die Einreise selbst.
Entsendung von Arbeitnehmern und Geschäftsreisen
Seit dem Brexit gelten für EU-Bürger neue Einreise- und Beschäftigungsregeln im Vereinigten Königreich. Für Unternehmen, die Mitarbeiter vorübergehend ins Vereinigte Königreich entsenden – sei es für Projektarbeit, Schulungen oder Meetings – ist eine sorgfältige Prüfung der Einreisevoraussetzungen unerlässlich.
1. Geschäftsreisen ohne Visum – die Visitor Route
EU-Bürger können für bestimmte geschäftliche Tätigkeiten bis zu sechs Monate visumsfrei einreisen – vorausgesetzt, sie beantragen vorab eine Electronic Travel Authorisation (ETA). Diese kostet £16 und ist zwei Jahre gültig oder bis zum Ablauf des Reisepasses. Die Beantragung erfolgt online oder per App.
Erlaubte Tätigkeiten im Rahmen der Visitor Route sind u. a.:
- Teilnahme an Meetings, Konferenzen, Messen oder Seminaren
- Vertragsverhandlungen und -unterzeichnungen
- Durchführung von Marktforschung oder Standortbesichtigungen
- Schulungen durch britische Unternehmen für Tätigkeiten im Ausland
- technische Dienstleistungen im Rahmen von Lieferverträgen (z. B. Installation oder Wartung von Maschinen)
Wichtig: Die Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsreise muss nicht entlohnt durch ein britisches Unternehmen erfolgen. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer darf zwar weiterhin vom entsendenden Unternehmen im EU-Ausland bezahlt werden, jedoch keine produktive Arbeit für ein britisches Unternehmen oder auf dem britischen Arbeitsmarkt leisten. Es sind ausschließlich geschäftliche Aktivitäten erlaubt, die keinen direkten wirtschaftlichen Nutzen für ein britisches Unternehmen darstellen – etwa Meetings, Schulungen, Vertragsverhandlungen oder technische Einweisungen im Rahmen eines bestehenden Liefervertrags.
2. Entsendung mit Visumspflicht
Wenn die Tätigkeit über die erlaubten Aktivitäten der Visitor Route hinausgeht – etwa bei produktiver Arbeit, Projektmitarbeit vor Ort, oder längerfristigen Einsätzen – ist ein Visum erforderlich. Relevante Visumstypen sind:
- Temporary Worker – International Agreement Visa: Für Vertragsdienstleister oder entsandte Arbeitnehmer im Rahmen internationaler Vereinbarungen.
- Intra-Company Transfer Visa: Für unternehmensinterne Entsendungen innerhalb eines Konzerns.
- Skilled Worker Visa: Für längerfristige Beschäftigungen mit lokalem Arbeitsvertrag.
Die Beantragung erfolgt online über gov.uk und erfordert ggf. biometrische Daten sowie Nachweise über Qualifikation, Gehalt und Sprachkenntnisse.
3. Sozialversicherung bei Entsendung
Für die Sozialversicherung gilt das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit (KSS) zwischen EU und UK. Bei Entsendungen bis zu 24 Monaten bleibt der Arbeitnehmer in der Heimat sozialversicherungspflichtig, sofern keine Ablösung einer anderen entsandten Person erfolgt.
Das Formular A1 bleibt weiterhin gültig und dient als Nachweis gegenüber britischen Behörden.
Empfehlungen für Unternehmen
- Prüfen Sie vor jeder Entsendung, ob ein Visum erforderlich ist.
- Klären Sie, ob die geplanten Tätigkeiten unter die Visitor Route fallen.
- Beantragen Sie rechtzeitig die ETA oder das entsprechende Visum.
- Achten Sie auf die Sozialversicherungsregelungen und dokumentieren Sie den Status mit dem Formular A1.
- Informieren Sie Ihre Mitarbeiter über die Grenzkontrollen und die Notwendigkeit, Nachweise über Reisezweck und Rückkehrabsicht mitzuführen.