Brexit

Brexit FAQ

1. Wie funktionieren Ausfuhren aus der EU in Richtung GB seit 2021?

Seit 1. Januar 2021 muss eine Zollabfertigung durchgeführt werden. Diese richtet sich in der EU nach den üblichen zollrechtlichen Vorschriften für Drittländer. Das bedeutet für den Export nach GB:
  1. Normale Exportrechnung erstellen, keine besonderen Formvorschriften (siehe Punkt 3).
  2. Zollanmeldung im System ATLAS. Eine EU-EORI muss vorhanden sein.
  3. Bestehende Verfahrenserleichterungen können auch für GB genutzt werden.
  4. Die Zollanmeldung (MRN/ABD) wird an der Außengrenze, beispielsweise entlang des Ärmelkanals in Frankreich/Belgien/Niederlande gescannt. Der LKW verlässt die EU.
  5. Zollrechtliche Versandverfahren (T1/NCTS) können zusätzlich genutzt werden. Das wird durch die Spedition erfolgen.
  6. Wenn es sich um EU-Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens handelt, kann zusätzlich eine Erklärung zum Ursprung abgegeben werden. Ab 6.000 Euro nur mit REX-Registrierung.

2. Wie sieht eine Rechnung für das Vereinigte Königreich aus?

Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht wenn eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die EORI des DE-Exporteurs sollte nicht auf der Rechnung genannt werden.

3. Wie funktioniert die Einfuhr in GB?

  1. Importeure müssen für eine Verzollung über eine EORI in GB verfügen (Kennung GB) oder sich indirekt von einem in GB ansässigen Zollagenten vertreten lassen. Für EU-Unternehmen ist das nur dann relevant, wenn diese vertraglich für die EInfuhrabfertigung in GB zuständig sind (Incoterm DDP, Konsignationslager,...)
  2. Die Zollabfertigung wird 2021 schrittweise eingeführt. Für die meisten Waren gelten die vollen Regularien erst zum 1. Juli 2021. Bis dahin müssen die Einfuhren lediglich im Unternehmen erfasst werden. Kontrollierte Waren (unter anderen verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak) müssen ab 1. Januar 2021 vollständig erfasst und verzollt werden, für lebende Tiere und Erzeugnisse daraus gilt dies zum 1. April 2021.
  3. GB hat einen eigenen Zolltarif veröffentlicht. Die Zollstruktur gleicht weitgehend dem EU -Tarif, allerdings sind einige Zollsätze auf volle Prozentzahlen abgerundet, niedrige Zölle unter zwei Prozent entfallen ganz. Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich entfallen Zölle auf Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständig.
  4. GB verwendet bei der Einfuhr mindestens bis Juli 2021 grundsätzlich dieselben zehnstelligen Warennummern wie die EU (TARIC) – so ist zumindest der Plan.
  5. Einzelheiten der Zollabfertigung sind umfassend und verständlich im Border Operating Model hinterlegt.
  6. Die britische Einfuhrumsatzsteuer wird separat vom Finanzamt erhoben und kann direkt verrechnet werden. Voraussetzung: Eigentumsübergang erfolgt.

4. Kann ich mit meiner EORI-Nummer aus der EU noch nach Ablauf der Übergangsfrist in GB abfertigen?

Nein. Dafür ist eine Registrierung GB und eine EORI mit Kennung GB erforderlich. Unternehmen müssen eine GB EORI-Nummer unter https://www.gov.uk/eori  beantragen. Dafür benötigen Firmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und das Datum des Inkrafttretens der Registrierung (falls das Unternehmen für Mehrwertsteuer registriert ist) - diese befinden sich auf dem Umsatzsteuer-Registrierungszertifikat. Generell verlieren alle Registrierungen und Genehmigungen wechselseitig in GB und der EU27 ihre Gültigkeit.

5. Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?

Hier ändert sich nichts, es bleiben zumindest bis 2024 innergemeinschaftliche Lieferungen. Für Intrastatmeldungen mit Nordirlandbezug gilt der Code XI. Auch für die Exportkontrolle wird Nordirland weiter als EU-Gebiet behandelt.

6. Was gilt für Lieferungen nach Irland über GB?

Lieferungen mit dem Ziel Irland, die lediglich über das Gebiet Großbritanniens transportiert werden, sind weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Abwicklung entspricht der einer Lieferung beispielsweise zwischen Deutschland und Italien, die durch die Schweiz führt. Hier wird das gemeinsame Versandverfahren für Unionswaren (T2) angewendet, dieses wird durch den Transporteur abgewickelt.

7. Was gilt bei der Einfuhr von Kleinsendungen?

In der EU gilt noch bis 1. Juli 2021, dass Kleinsendungen bis zu einem Warenwert von 22 Euro nicht angemeldet werden müssen. Für Sendungen unter 1000 Euro gelten reduzierte Anforderungen bzw. Datensätze. Ab Juli 2021 müssen auch Sendungen unter 22 Euro angemeldet werden.
In GB gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab bzw. verrechnet diese. Bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Versender steuerlich in GB registriert sein. Gleiches gibt für den E-Commerce. Details stehen im Border Operating Model.

8. Wie wird der Import aus GB in der EU ablaufen?

In GB muss zunächst ab 1. Januar 2021 eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Die Zollabfertigung zum freien Verkehr in der EU wird voraussichtlich meist in Frankreich, Belgien oder den Niederlanden und nicht in Deutschland stattfinden. Zollrechtlich gelten überall dieselben Regelungen, problematisch ist die Einfuhrumsatzsteuer. Um in diesen Fällen zu vermeiden, dass ausländische Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die in Deutschland nicht verrechnet werden kann, wird wohl häufig das so genannte Verfahren 42 Anwendung finden. Dabei wird die Ware zum zollrechtlichen Verkehr angemeldet und durch einen Fiskalvertreter in diesem Staat in eine innergemeinschaftliche Lieferung umgewandelt. So entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer. Alternativ kommt die Eröffnung eines zollrechtlichen Versandverfahrens für Nicht-Unionswaren (T1) in Frage. Dieses kann im VK eröffnet werden und beispielsweise in Deutschland enden. Für Waren mit präferenziellem Ursprung VK mit entsprechendem Nachweis entfällt der Zoll vollständig.
Generell sollten Unternehmen prüfen, ob bestehende Aufschubkonten für Eingangsabgaben ausreichen und ob die Bestimmung des Zollwerts hinreichend klar ist. Falls bislang keine Erfahrungen mit Importen bestehen, sollte eine Abstimmung mit Dienstleistern erfolgen. Die Haftung bleibt allerdings beim Importeur.

9. Wer ist verpflichtet, die Zollabfertigung in der EU und in GB durchzuführen?

Das hängt davon ab, was Lieferant und Kunde miteinander vereinbart haben. Häufig wird diese Frage über die INCOTERMS vertraglich geregelt. Im Normalfall regelt der Exporteur die Ausfuhr und der Importeur die Einfuhr. Durch exzessive Klauselwahl kann sich das aber ändern. Im Fall einer DDP-Lieferung nach GB müsste der EU-Lieferant die Einfuhrverzollung in GB übernehmen – also über eine GB-EORI verfügen oder sich alternativ dort indirekt vertreten zu lassen. Ähnlich kritisch sind Vereinbarungen wie „frei Haus” aber auch „ab Werk” bzw. „EXW”, sofern diese tatsächlich wörtlich umgesetzt werden. Vor dem Brexit geschlossene Verträge gelten weiter.

10. Was passiert mit Dual-use-Gütern?

Nach der Übergangsfrist ist die Lieferung von Dual-use-Gütern nach GB ausfuhrgenehmigungspflichtig – im Binnenmarkt ist dies nur selten der Fall. GB wird in die Allgemeinen Genehmigung EU001 der EU aufgenommen. Damit müssten in den meisten Fällen keine Einzelgenehmigungen beantragt werden, die Lieferungen könnten unter Inanspruchnahme der Rahmenbedingungen der AGG erfolgen. Das BAFA hat umfassende Informationen zusammengestellt. Für Nordirland ändert sich nichts.

11. Welche Zölle werden anfallen?

Das Freihandelsabkommen garantiert Zollfreiheit für EU-Waren bei Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens EU-UK vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die EU die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Diese können beispielsweise unter EZT-Online recherchiert werden. In GB wird der GB-Zolltarif, der seit 1. Januar 2021 gilt, angewendet.

12. Was gilt für Kleisendungen bis 135 Pfund?

In GB gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab oder verrechnet diese. Bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Versender steuerlich in GB registriert sein. Gleiches gibt für den E-Commerce. Details stehen im Border Operating Model. Die Auslandshandelskammer Großbritannien informiert in einem Merkblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sendungen nach Großbritannien. 

13. Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden?

In solchen Fällen kann die Ware normalerweise abgabenfrei als Rückware abgefertigt werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die Ware zuvor aus der EU exportiert worden ist. Da der Nachweis bei Lieferungen nach GB nicht über die Ausfuhrnachweise möglich ist, weil es diese nicht gibt,  können Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen als Beleg dienen, dass der Transport nach GB innerhalb von drei Jahren vor der Wiedereinfuhr in die EU stattgefunden hat. Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 1855/19 enthalten.

14. Kann ich weiterhin Lieferantenerklärungen für meinen Kunden in GB ausstellen oder von meinem Lieferanten in GB beziehen?

Nein, Lieferantenerklärungen für Ware mit Präferenzursprungseigenschaft können nur innerhalb der EU ausgestellt werden. Das EU-UK Abkommen sieht als Ursprungsnachweis Erklärungen zum Ursprung vor, wie dies auch in anderen Abkommen üblich ist. Weiterhin ist die sogenannte volle Kumulation möglich, dafür gibt es Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Dies ist aber ein Sonderfall.
Wie mit „GB-Altware” umgegangen wird, die sich vor 2021 im Zollgebiet der EU befunden hat, ist noch nicht ganz klar. Wir gehen bis zu einer Klärung sicherheitshalber  davon aus, dass die bisherigen Einschätzungen der EU Bestand haben: Spätestens zum 1. Januar 2021 ist GB-Ware keine präferenzberechtigte EU-Ware mehr. Das gilt auch für GB-Ware, dies sich in der EU befindet oder schon verbaut ist. Der Zoll hat hierzu umfassende Informationen veröffentlicht. Für Unternehmen bedeutet das unter anderem, dass Produkte möglicherweise die EU-Ursprungseigenschaft verlieren oder dass neu kalkuliert werden muss. Diese Regel gilt auch für Ware aus Nordirland.

15. Was ändert sich durch das Handelsabkommen (TCA)?

Eine sofort wahrnehmbare Auswirkung ist die Zollfreiheit für EU-Ursprungsware im Vereinigten Königreich bzw. für GB-Ursprungsware in der EU. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über eine Erklärung zum Ursprung, ab 6.000 Euro ist eine REX-Registrierung erforderlich.

16. Was ändert sich bei Lieferantenerklärungen?

Grenzüberschreitend: Zwischen der EU und GB gelten keine Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft mehr. Der präferenzielle Ursprung wird mit Erklärungen zum Ursprung dokumentiert, wie dies auch in anderen Abkommen üblich ist. Weiterhin ist die sogenannte volle Kumulation möglich, dafür gibt es Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Dies ist aber ein Sonderfall.
Innerhalb der EU kann das Vereinigte Königreich, alternativ GB, als Empfangsland für EU-Ursprungsware genannt werden, sofern das inhaltlich richtig ist. Eine Lieferantenerklärung für GB-Ursprungsware auszustellen, ist möglich, aber meist sinnlos, weil diese nur im Rahmen der diagonalen Kumulation mit GB eine präferenzielle Wirkung hätte (siehe nächste Frage).

17. Verliert GB-Ware ihren EU-Status? Was bedeutet das?

Ja, seit 1. Januar 2021 ist GB-Ware keine präferenzberechtigte EU-Ware mehr. Das gilt auch für GB-Ware, dies sich in der EU befindet oder schon verbaut ist. Der Zoll hat hierzu umfassende Informationen veröffentlicht. Für Unternehmen bedeutet das unter anderem, dass Produkte die EU-Ursprungseigenschaft verlieren oder dass neu kalkuliert werden muss. Ausgestellte Lieferanterklärungen werden ungültig. Diese Regel gilt auch für Ware aus Nordirland. Bei einer Lieferung dieser GB-Ware in andere Abkommensländer der EU fällt dann der normale Zoll an.

18. Gibt es für britische Ursprungswaren Änderungen im Ursprungszeugnis?

GB ist kein Mitglied der EU mehr. Daher lautet auf Ursprungszeugnissen die Ursprungsangabe für GB-Ursprungsware „Vereinigtes Königreich” oder „United Kingdom” ohne den Zusatz „Europäische Union”.  Die Bezeichnung Großbritannien ist möglich, allerdings fehlt dann ein Teil des Vereinigten Königreichs, nämlich Nordirland. Ab 2021 gelten schrittweise strengere Maßstäbe für die Ursprungsnachweise. Nachweise auf Basis des EU-UK-Abkommens werden für Ursprungszeugnisse anerkannt, das ist in der Regel die Erklärung zum Ursprung aus GB.

19. Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?

Seit 1. Januar 2021 kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden.