Außenhandel & Zoll
Maßnahmen zum 15. April 2025:
USA kündigen Zusatzzölle an
Bereits zu Anfang seiner Amtszeit hat US Präsident Donald Trump begonnen, bestimmte Waren aber auch bestimmte Länder mit Zusatzzöllen zu belegen. Letztlich wurden Wareneinfuhren aus den Ländern, mit denen die USA ein Handelsbilanzdefizit ausweist, mit weiteren Zusatzzöllen belastet.
- Folgende Zollerhöhungen wurden bereits umgesetzt
- Betroffene Waren und Ausnahmen
- Berücksichtigung von US-Vormaterialien
- De-minimis-Regeln
- Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
- US-Strafzölle auf Eisen, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse
- Kanada und Mexiko
- Was ist unklar?
- Wie sehen die Gegenmaßnahmen der EU aus?
- Was kann man tun?
Folgende Zollerhöhungen wurden bereits umgesetzt
- Länderspezifische Zölle für fast alle Waren, sofern nicht bereits anderweitig durch Zusatzzölle erfasst: so genannte reciprocal tariffs ab 5. bzw. 12. April 2025
- Autos und Autoteile: Proclamation 26.3.25 Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts (section 232)
- Aluminium und bestimmte Waren daraus: Proclamation 10895 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Aluminum (section 232)
- Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus: Proclamation 10896 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Steel (section 232)
- Länder, die Erdöl in Venezuela kaufen: Executive Order 14245 of March 24, 2025 Imposing Tariffs on Countries Importing Venezuelan Oil
- Zölle wegen Drogenausgangsstoffen gegen China, Mexiko, Kanada
Länderspezifische Zölle
Präsident Donald Trump hat am 2. April 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen angewiesen. Die Zölle werden in zwei Schritten eingeführt:
- Seit dem 5. April 2025 werden Einfuhren in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von zehn Prozent belastet werden.
- Ab 9. April 2025 sollten zudem länderspezifische Zollsätze für bestimmte Länder gelten. Die Liste der betroffenen Länder und Zollsätze finden sich in Annex I. Für die EU gilt ein Zollsatz in Höhe von 20 Prozent.
Erhöhung der Länderspezifische Zölle wieder für 90 Tage ausgesetzt - Ausnahme: China
· Donald Trump hat am 9. April 2025 angekündigt, die länderspezifischen Zölle, die ab 9. April 2025 gelten sollten, für 90 Tage auszusetzen. Statt der länderspezifischen Zollsätze greifen nun die allgemeinen zehn Prozent Zoll. Das gilt auch für Waren mit EU-Ursprung. Der reziproke Zusatzzoll in Höhe von zehn Prozent wird erhoben ab einem Warenwert von 800 US-Dollar (de minimis treatment).
Ausgenommen von der 90tägigen „Pause” sind Einfuhren von Waren mit chinesischem Ursprung. Für Waren mit chinesischem Ursprung haben die USA den länderspezifischen Zoll sogar noch einmal erhöht, nämlich auf 145 Prozent.
· Donald Trump hat am 9. April 2025 angekündigt, die länderspezifischen Zölle, die ab 9. April 2025 gelten sollten, für 90 Tage auszusetzen. Statt der länderspezifischen Zollsätze greifen nun die allgemeinen zehn Prozent Zoll. Das gilt auch für Waren mit EU-Ursprung. Der reziproke Zusatzzoll in Höhe von zehn Prozent wird erhoben ab einem Warenwert von 800 US-Dollar (de minimis treatment).
Ausgenommen von der 90tägigen „Pause” sind Einfuhren von Waren mit chinesischem Ursprung. Für Waren mit chinesischem Ursprung haben die USA den länderspezifischen Zoll sogar noch einmal erhöht, nämlich auf 145 Prozent.
Woran knüpft der länderspezifische Satz an?
Wichtig: Der länderspezifische Satz knüpft am Ursprung der Ware an und nicht daran, aus welchem Land die Waren geliefert werden. Wenn Ware chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.
Betroffene Waren und Ausnahmen
Die Zusatzzölle betreffen grundsätzlich alle Waren. Sie werden zusätzlich zu bereits bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
Ausnahmen sind in Annex II gelistet und unter Sec. 3 b) der Durchführungsverordnung näher erläutert:
- Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst sind
- Waren aus Aluminium und Stahl, für die bereits Zusatzzölle gelten, die mit Proclamations 10895 sowie 10896 vom 10. Februar eingeführt wurden
- KFZ und KFZ-Teile, für die bereits Zusatzzölle angekündigt sind gemäß Proclamation 10908
- weitere Waren, die in Annex II gelistet sind, darunter Kupfer, Arzneimittel, Halbleiter, Holzwaren sowie bestimmte kritische Mineralien
- Waren von Exportländern, die in Spalte 2 des US-Zolltarifs gelistet sind. Dazu zählt beispielsweise Russland
Berücksichtigung von US-Vormaterialien
Die Zusatzzölle sollen nur für den nicht-US-amerikanischen Anteil einer Ware gelten, sofern mindestens 20 Prozent des Warenwertes US-Ursprung haben. Ursprung bezieht sich auf die vollständige Herstellung bzw. letzte wesentliche Bearbeitung einer Ware. Weitere Details zur Dokumentation und Nachweispflichten liegen aktuell noch nicht vor.
De-minimis-Regeln
Die "de-minimis-Behandlung" gemäß 19 U.S.C. 1321 bleibt vorerst bestehen, sodass Sendungen im Wert von 800 US-Dollar oder weniger weiterhin zollfrei eingeführt werden können. Sobald ein angemessenes Durchsetzungssystem vorhanden ist, um die Zolleinnahmen für diese Sendungen vollständig und zügig zu verarbeiten und einzuziehen, soll die de-minimis-Ausnahme jedoch auslaufen.
Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
Die Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent werden für Autos ab dem 5. April erhoben, für bestimmte Autoteile spätestens ab dem 3. Mai 2025. Die Einzelheiten und insbesondere die betroffenen Zolltarifnummern sind in der Proclamation 10908 veröffentlicht. Die Zölle werden zusätzlich zu den normalen Zöllen erhoben.
Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
US-Strafzölle auf Eisen, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse
Seit dem 12. März 2025 erheben die USA zudem wieder Schutzzölle auf Stahl- und Aluminiumimporte in Höhe von 25 Prozent. Ausnahmeregelungen für bestimmte Länder sowie Quotenregelungen wurden aufgehoben.
Weitere Informationen zu den Strafzöllen auf Eisen, Stahl und Aluminium finden Sie hier.
Kanada und Mexiko
Auf Einfuhren mit Ursprung in Kanada und Mexiko gelten bereits Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent. Ausnahmen gelten für Waren, die präferenzberechtigt im Rahmen des USMCA-Abkommens eingeführt werden. Einfuhren aus Kanada und Mexiko werden nicht zusätzlich mit den oben genannten Zusatzzöllen belastet.
Im US-Zolltarif sind alle Zollsätze hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Zusatzzölle erst zeitversetzt im US-Zolltarif abgerufen werden können.
Was ist unklar?
Zahlreiche Detailregelungen sind offen:
- Es werden zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Wie diese belegt werden sollen, ist offen. Die häufig verlangten Mill Test Certificates (MTC) sind oft nicht beizubringen. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, weil die Vorgaben unklar sind.
- Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, werden aktuell 200 Prozent Zoll erhoben. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt auf dem 200 Prozent Zoll liegen. Wegen des Russland-Embargos liegen häufig Bestätigungen vor, dass es sich nicht um russisches Vormaterial handelt. Es ist offen, ob dies ausreicht.
- Wichtig sind die von den US-Zollverwaltung bereitgestellten Frequently Asked Questions, die laufend aktualisiert werden.
- Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist: Fallen diese mehrfach an? Falls ein Produkt sowohl Stahl als auch Aluminium enthält und jeweils von der Regelung erfasst wird, werden die jeweiligen Anteile verzollt. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist dies noch offen.
Welche Erfahrungen machen Sie, was hat funktioniert, was nicht:
Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns unter international@ihk-nw.de
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Wie sehen die Gegenmaßnahmen der EU aus?
Die EU-Kommission hat auf die Aussetzung der länderspezifischen, reziproken Zölle seitens der USA reagiert. Die von ihr beschlossenen Gegenmaßnahmen werden nun gleichfalls für 90 Tage ausgesetzt, um Verhandlungen eine Chance zu geben.
Die EU-Kommission hat als Reaktion zweistufige Gegenmaßnahmen angekündigt. Diese umfassen zum einen das automatische Wiederinkrafttreten der EU-Rebalancing-Maßnahmen aus den Jahren 2018 und 2020 zum 15. April 2025 und zum anderen zusätzliche EU-Gegenmaßnahmen, die Mitte April in Kraft treten sollen.
Maßnahmen zum 15. April 2025:
(verschoben auf den 14. Juli 2025)
- Zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % auf die Einfuhren der in Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren.
- Zusätzliche Wertzölle in Höhe von 20 %, 7 % beziehungsweise 4,4 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 aufgeführten Waren.
- Hinweis: Die EU-Zusatzzölle werden im elektronischen Zolltarif nach deren Inkrafttreten hinterlegt.
Mögliche EU-Maßnahmen ab Mitte April 2025 (bzw. Juli 2025):
Für die zusätzlichen Gegenmaßnahmen bis Mitte April hat die EU bereits eine umfangreiche Liste mit potentiellen Produkten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 708 KB), die von den Gegenzöllen erfasst werden könnten, veröffentlicht.
Die EU-Kommission hat eine Stakeholder-Konsultation gestartet, die nun ausgewertet wird. Betroffene EU-Unternehmen konnten ihre Meinung äußern und ihren Standpunkt darlegen.
Was kann man tun?
- Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist.
- Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden.
- Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
- Falsche Angaben zu Warennummern und Ursprungsland führen zu hohen Strafen.
- Zusätzliche Angaben, z.B. zum Metallanteil bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, können verlangt werden.
- Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
- Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
Mittelfristig: Gibt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung? - Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.