Außenhandel & Zoll

Zollverfahren in den USA

Bereits zu Anfang seiner Amtszeit hat US Präsident Donald Trump begonnen, bestimmte Waren aber auch bestimmte Länder mit Zusatzzöllen zu belegen. Letztlich wurden Wareneinfuhren aus den Ländern, mit denen die USA ein Handelsbilanzdefizit ausweist, mit weiteren Zusatzzöllen belastet.

Aktuelle US-Zollentwicklungen

Neue US Zollstruktur nach Auslauf der 122 Zölle - Neue 301 Maßnahmen implementiert.

Am 23. Juli 2026 kurz nach Dienstschluss in den USA veröffentlichte das US Handelsministerium (USTR) eine Proklamation welche die Ergebnisse der 301 Untersuchung zum Thema Zwangsarbeit implementiert hat. Diese Proklamation findet statt, da am 24 Juli um 00:01 (US Zeit, 06:01 Berlin) die bisher geltenden 122 Zölle von 10% plus MFN auslaufen.
Die Ankündigung ändert die Lage wie folgt:
  • Für die EU, zusammen mit Taiwan, gilt ab 00:01, am Freitag dem 24.7 folgendes:
    • Für Produkte mit einem MFN-Zoll von weniger als 10% gilt ein Zollsatz von 10% inklusive MFN.
    • Für Produkte mit einem MFN-Zoll von mehr als 10% gilt der nur MFN-Zoll, ohne zusätzliche Zölle.
  • Somit sind diese Maßnahmen nun auch Turnberry-Konform (maximal 15%) gestaltet worden.
  • Für Japan, Korea und die Schweiz gilt eine ähnliche Struktur wie für die EU, aber mit einem „Mindestzollsatz“ von 12,5% anstatt 10%.
  • Für weitere ausgewählte Handelspartner gilt ein Zoll von 10% plus MFN (Argentinien, Bangladesch, Kambodscha, Kanada, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Indien, Indonesien, Jordanien, Malaysia, Mexiko, Pakistan, Sri Lanka, das Vereinigte Königreich und Trinidad und Tobago).
  • Für alle weitere Handelspartner (weitere 38 Länder, inkl. China) gilt ein Zollsatz 12,5% plus die jeweils anfallenden MFN-Zölle.
  • Güter die bereits von Sektorale Zöllen (Section 232, Stahl/Alu, Autos, Halbleiter) betroffen sind, sind von diesen neuen Maßnahmen nicht betroffen.
Diese Entwicklung hebt zwar weiterhin die Unsicherheit und Volatilität in den transatlantischen Handelsbeziehungen hervor, ist aber im Grundsätzlichen eine positive Entwicklung. Diese neue Struktur verringert nicht nur die Zollbelastung für unsere Exporteure, sondern stellt die EU, zusammen mit Taiwan, in einer klaren Position als jene Handelspartner mit dem "besten" Deal da. Dies ist auch für die Europäische Wettbewerbsfähigkeit in den USA wichtig.
Dennoch bleibt vieles offen: das Ergebnis der 301 Untersuchung zu Überkapazitäten ist noch offen, Ebenso wie die 301 Untersuchung zur deutschen Pharmabepreisung. Letztlich hat das USTR auf die heute verkündete Strafe der EU Kommission gegenüber Google im Wert von knapp 900 Mrd. EUR aufgrund von Verstößen des Digital Market Acts mit klarer Kritik reagiert. Das USTR hat dabei der EU vorgeworfen, sie bringe hierdurch selber Unsicherheit in die transatlantischen Handelsbeziehungen.
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Am 2. April 2026 erließ der US-Präsident eine Proklamation mit dem Titel „Strengthening Actions Taken to Adjust Imports of Aluminum, Steel, and Copper into the United States“ gemäß Abschnitt 232 des Trade Expansion Act von 1962 (19 U.S.C. § 1862). Diese Proklamation führt zusätzliche Zölle in Höhe von 10 % bis 50 % auf den vollen Zollwert bestimmter Importe von Stahl , Aluminium und Kupferwaren (Metallerzeugnisse) sowie deren Derivaten aus allen Ländern ein.
Die neuen Bestimmungen gelten seit dem 6. April 2026 und passen die Zölle an, die ursprünglich durch Proklamation 9704 (Aluminium), Proklamation 9705 (Stahl) sowie Proklamation 10962 (Kupfer) eingeführt wurden. Zentral ist eine neue Definition der Bemessungsgrundlage: Künftig sollen sich die Zölle am gesamten Zollwert der importierten Stahl-, Aluminium- und Kupferwaren sowie ihrer abgeleiteten Produkte („derivative products“) orientieren. Damit ändert sich die bisherige Praxis deutlich: Bei vielen abgeleiteten Produkten wurden die Abgaben bislang nur auf den deklarierten Wert des enthaltenen Metallanteils erhoben. Wichtig auch zu wissen, dass die Liste der abgeleiteten Produkte („derivative products“) nicht fix ist, sie kann jederzeit erweitert werden.
Neue/angepasste Zollstufen (ad valorem) Annex I-A Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV (Seite 1-12): 50% Zusatzzoll– Vollständig aus Metall Waren, die vollständig aus Aluminium, Stahl oder Kupfer bestehen, unterliegen neu einem pauschalen Zollsatz von 50% auf den gesamten Zollwert. Ausnahme: Für Waren mit UK-Ursprung beträgt der Zusatzzoll 25%
Für Waren mit in den USA geschmolzenen oder gegossenem Metallanteil beträgt der Zusatzzoll 10%
Annex I-B Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV (Seite 13-28): 25% Zusatzzoll – Überwiegend aus Metall gefertigt Weiterverarbeitete Erzeugnisse („derivative products“), die überwiegend aus Stahl, Aluminium oder Kupfer bestehen, werden neu mit 25% auf den gesamten Zollwert belastet. Ausnahme: Für Waren mit UK-Ursprung beträgt der Zusatzzoll 15%
Für Waren mit in den USA geschmolzenen oder gegossenem Metallanteil beträgt der Zusatzzoll 10%
Annex II Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV (Seite 29-39): 0% Zusatzzoll – Aus dem Anwendungsbereich der Section-232-Derivate für Stahl und Aluminium entfernt Produkte im Annex II unterliegen nicht mehr den Section-232-Zöllen auf Metalle. Dies betrifft insbesondere zuvor erfasste derivative Erzeugnisse mit nur geringem Metallgehalt. Motorrad Teile welche ausschliesslich zur Verwendung in der Herstellung von Motorrädern eingeführt werden, sind ebenfalls befreit.
Annex III Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV (Seite 40-42): Maximum 15% Zusatzzoll – Metallintensive Ausrüstung (Temporäre Reduktion) Bestimmte metallintensive Industrieanlagen sowie Ausrüstung für elektrische Netzinfrastruktur unterliegen bis 31. Dezember 2027 einem Zusatzzoll von maximum 15% (All-in), zur Unterstützung des laufenden Ausbaus der US-Industriebasis.
Ausnahme: Für Waren mit in den USA geschmolzenen oder gegossenem Metallanteil beträgt der Zusatzzoll 10% Die US-Zusatzzölle auf Stahl-, Aluminium- und Kupferanteil sind für alle Drittstaaten anwendbar.
De-minimis-Regel, Anti-Stacking und weitere praktische Punkte
Neu eingeführt wurde zudem eine De minimis Regelung für bestimmte derivative Produkte. Waren, die zwar von den einschlägigen Anhängen erfasst sind, jedoch nicht in die Kapitel 72, 73, 74 oder 76 des HTSUS eingereiht werden und bei denen der aggregierte Anteil der maßgeblichen Metalle weniger als 15 Prozent des Gesamtgewichts beträgt, unterliegen nicht den zusätzlichen Section 232 Zöllen. Die US Zollbehörde (CBP) stellt ausdrücklich klar, dass bei Waren, die mehreren Metalllisten zugeordnet werden können, das jeweils aggregierte Gewicht der relevanten Metalle maßgeblich ist.
Ebenfalls von zentraler Bedeutung ist die ausdrücklich verankerte Anti Stacking Regel. Wird eine Ware gleichzeitig von mehreren metallbezogenen Anhängen erfasst, fällt der zusätzliche Zoll nur einmal an; eine Kumulation mehrerer Section 232 Zusatzzölle ist ausgeschlossen.
Darüber hinaus beendet die Proklamation das bislang geltende öffentliche Verfahren zur Aufnahme neuer derivative Produkte. Künftig können das US Handelsministerium und der United States Trade Representative (USTR) gemeinsam zusätzliche Derivate in den Anwendungsbereich aufnehmen.
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Am 20. Februar 2026 hat der Supreme Court der USA in der Entscheidung Learning Resources, Inc. v. Trump mit 6:3 Stimmen entschieden, dass der International Emergency Economic Powers Act (IEEPA) dem Präsidenten nicht die Befugnis verleiht, weitreichende Einfuhrzölle zu erheben. Damit wurden viele der auf dieser Grundlage erhobenen Zölle als rechtswidrig und verfassungswidrig erklärt.
Infolge dieses Urteils ist die Rechtsgrundlage für die Erhebung folgender Zölle weggefallen; diese werden seit dem 22. Februar 2026 vom US-Zoll nicht mehr erhoben:
  • reziproke Zölle ab 2. April 2025
  • Zölle gegenüber Kanada und Mexiko ab 1. Februar 2025
  • sog. Fentanyl-Zölle gegenüber China ab 1. Februar 2025
  • Zölle für den Import von Öl aus Venezuela ab 24. März 2025
  • Zölle gegenüber Brasilien ab 30. Juli 2025
  • Zölle auf russisches Öl ab 6. August 2025
Gleichzeitig entfällt durch diese Entscheidung auch die rechtliche Grundlage für die zwischen den USA und der EU getroffene IEEPA-Vereinbarung. Das bedeutet, dass die vereinbarten reziproken Zollsätze von 15 Prozent (auf EU-Waren) seit dem 20. Februar 2026 keine Anwendung mehr finden.
Um die weggefallenen Zölle zu ersetzen, hat die US-Regierung bereits neue Maßnahmen ergriffen: Ab dem 24. Februar 2026 wird – zusätzlich zu den bestehenden MFN-Zollsätzen und anderen Abgaben – ein neuer Zoll in Höhe von 10 Prozent auf Basis von Section 122 of the Trade Act of 1974 erhoben – vorerst bis zum 24. Juli 2026 vorgesehen. Auf sozialen Medien (z. B. Truth Social) wurde sogar ein Section-122-Zollsatz von 15 Prozent verkündet; dieser ist jedoch noch nicht offiziell in den US-Registern veröffentlicht worden und gilt bislang nicht als offiziell bestätigt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahmeliste; diese Produkte sind von den neuen Zöllen befreit.
Hier finden Sie die Produktauflistung nach US-Zolltarifnummern.
Die sektoralen Zölle (u.a. Eisen, Stahl, Kupfer, Holzprodukte) auf Basis von Section 232 bleiben weiterhin bestehen. Für Derivatwaren ebenfalls. Bei Derivatwaren werden auf den enthaltenen Metallanteil Zölle in Höhe von 50 Prozent erhoben. Auf den verbleibenden Warenwert werden Zölle in Höhe von 10 Prozent angewendet. Zusätzlich wird der reguläre Meistbegünstigungszollsatz (MFN-Zoll) auf Basis des gesamten Transaktionswertes der Ware erhoben.

Rückerstattungen

US-Zollbehörde startet neues Tool für IEEPA-Zollertragsrückerstattungen

Am 20. April 2026 führt die U.S. Customs and Border Protection (CBP) die erste Phase des neuen Tools Consolidated Administration and Processing of Entries (CAPE) im Automated Commercial Environment Secure Data Portal (ACE Portal) ein.
CAPE soll den Antrag und die Abwicklung von Rückerstattungen von IEEPA-Zöllen deutlich vereinfachen. Künftig wird ein vollständig elektronischer Prozess zur Verfügung stehen, der es Importeuren erlaubt, berechtigte Rückerstattungsansprüche auf Grundlage gerichtlicher Entscheidungen und gesetzlicher Vorgaben digital einzureichen. IEEPA-Rückerstattungen sollen hier konsolidiert verarbeitet werden, inklusive Zinsen – im Gegensatz zur bisherigen einzelpositionsbezogenen Abwicklung pro Zolleintrag.
CBP verfolgt bewusst einen stufenweisen Implementierungsansatz:
  • Phase 1 (ab 20. April 2026 ist beschränkt auf:
    • bestimmte noch nicht liquidierte Einträge
    • bestimmte Einträge innerhalb von 80 Tagen nach Liquidation
  • Weitere Phasen sollen schrittweise komplexere Fallkonstellationen abdecken und zusätzliche Funktionalitäten bereitstellen.

Überblick: So funktioniert das CAPE-Verfahren

Für die Beantragung von IEEPA-Zollerträgen sind nur wenige, klar definierte Schritte notwendig:
  1. ACE-Portal-Zugang
    • Der Importer of Record (IOR) oder ein bevollmächtigter Zollagent verfügt über ein aktives ACE Secure Data Portal-Konto.
  2. Hinterlegung der Bankverbindung
    • Empfänger von Rückerstattungen müssen ihre Bankdaten (ACH) im ACE-Portal hinterlegen.
  3. Einreichung der CAPE Declaration
    • Die CAPE Declaration wird durch den IOR oder den autorisierten Broker im ACE-Portal eingereicht.
  4. Bearbeitung durch CBP
    • Nach Annahme der Erklärung:
      • Entfernung der IEEPA‑HTS‑Nummer
      • Neuberechnung der Zollschuld ohne IEEPA
      • Aktualisierung des Eintrags (neue Version)
      • Liquidation oder Re‑Liquidation durch CBP
  5. Konsolidierte Rückerstattung
    • Rückzahlungen erfolgen zusammengefasst:
      • nach Importer of Record oder
      • nach benannter Partei (CBP Form 4811)
      • gruppiert nach Liquidationsdatum

Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten

CBP empfiehlt allen Importeuren und Zollagenten, die künftig CAPE nutzen möchten, zeitnah folgende Punkte zu prüfen:
  • ✅ Besteht ein aktives ACE-Portal-Konto?
  • ✅ Sind Bankdaten für ACH-Rückerstattungen im ACE-Portal hinterlegt?
  • ✅ Sind interne Prozesse auf die konsolidierte Rückerstattungssystematik vorbereitet?
Zur Unterstützung stellt CBP umfangreiche Schulungs- und Informationsmaterialien bereit, u. a.:

Ansprechpartner bei CBP

Wareneinfuhren in die USA - Was gilt?

Grundsatz: Das Einfuhrprozedere und damit die Einfuhrabgaben in den USA richten sich ausschließlich nach dem Ursprung der Waren und nicht nach dem Versendungsland!
Am 21.08.2025 haben die EU und die USA ihre Zolleinigung vom 27.07.2025 in einer gemeinsamen Erklärung verschriftlicht. In dem nicht rechtsverbindlichen Dokument wird der weitere Verhandlungsfahrplan dargelegt. Die Einigung muss nun von beiden Seiten umgesetzt werden. Zu den wichtigsten Verpflichtungen auf beiden Seiten gehören:
  • Zollobergrenze von 15 % für EU-Erzeugnisse. Für Erzeugnisse, für die bereits Meistbegünstigungszölle in Höhe von 15 % oder mehr gelten, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben, sofern keine anderweitigen Zusatzzölle erhoben werden. Dies gilt auch für EU-Ausfuhren von Arzneimitteln, Halbleitern und Holz, sobald die Ergebnisse der entsprechenden 232 Untersuchungen abgeschlossen sind.
  • Zollsenkungen für Pkw und Kfz-Teile auf 15 % voraussichtlich retroaktiv ab dem 01.08.2025, wenn die EU ihre eigenen Zollsenkungen einleitet. Diese umfasst alle Industriegüter, sowie bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Getreide und Pflanzsamen, Sojabohnenölsaaten, Schweinefleisch und Bisonfleisch. Hiermit fallen für EU-Importeure jährliche Zölle in Höhe von 5 Milliarden Euro weg. Ausnahmen von der Zollobergrenze von 15 % (USA verpflichten sich, nur Meistbegünstigungstarife anzuwenden, die nahe Null sind) für bestimmte EU-Erzeugnisse: nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, Generika und ihre Bestandteile sowie chemische Vorläuferstoffe. Die EU und die USA werden daran arbeiten, diese Liste in Zukunft weiter auszubauen, etwa im Bereich Weine und Spirituosen.
  • Zusatzzölle für Stahl und Aluminium:
Auskünfte, welche Produkte als Stahl- bzw. Aluminiumderivat eingestuft werden, gibt u. a. die Access2Markets-Datenbank der EU.
  • Seit dem 29. August 2025 wurde die sogenannte De-Minimis-Behandlung des US-Zollgesetzes für alle Länder aufgehoben. Diese Regelung erlaubte bisher, dass Waren unter einem bestimmten Wert (in der Regel 800 US-Dollar (US$)) ohne Zahlung von Zollabgaben in die USA eingeführt werden durften.

Länderspezifische Zölle

US-Präsident Donald Trump hat am 2. April 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen angewiesen.
Wichtig: Der länderspezifische Satz knüpft am Ursprung der Ware an und nicht daran, aus welchem Land die Waren geliefert werden. Wenn Ware chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.
Weitere Informationen zu den länderspezifischen Zusatzzöllen finden Sie auf der Homepage der GTAI.

Berücksichtigung von US-Vormaterialien

Die Zusatzzölle sollen nur für den nicht-US-amerikanischen Anteil einer Ware gelten, sofern mindestens 20 Prozent des Warenwertes US-Ursprung haben. Ursprung bezieht sich auf die vollständige Herstellung bzw. letzte wesentliche Bearbeitung einer Ware. Weitere Details zur Dokumentation und Nachweispflichten liegen aktuell noch nicht vor.

Kanada und Mexiko

Auf Einfuhren mit Ursprung in Kanada und Mexiko gelten bereits Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent. Ausnahmen gelten für Waren, die präferenzberechtigt im Rahmen des USMCA-Abkommens eingeführt werden. Einfuhren aus Kanada und Mexiko werden nicht zusätzlich mit den oben genannten Zusatzzöllen belastet.
ImUS-Zolltarif sind alle Zollsätze hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Zusatzzölle erst zeitversetzt im US-Zolltarif abgerufen werden können.

Was ist unklar?

Zahlreiche Detailregelungen sind offen:
  • Es werden bei der Einfuhr von Stahl- und Aluminiumwaren zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Wie diese belegt werden sollen, ist offen. Die häufig verlangten Mill Test Certificates (MTC) sind oft nicht beizubringen. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, weil die Vorgaben unklar sind.
  • Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, werden aktuell 200 Prozent Zoll erhoben. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt auf dem 200 Prozent Zoll liegen. Wegen des Russland-Embargos liegen häufig Bestätigungen vor, dass es sich nicht um russisches Vormaterial handelt. Es ist offen, ob dies ausreicht.
  • Wichtig sind die Frequently Asked Questions der US-Zollverwaltung, die laufend aktualisiert werden.
  • Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist: Fallen diese mehrfach an? Falls ein Produkt sowohl Stahl als auch Aluminium enthält und jeweils von der Regelung erfasst wird, werden die jeweiligen Anteile verzollt. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist dies noch offen.
Welche Erfahrungen machen Sie, was hat funktioniert, was nicht:
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Was kann man tun?

Jetzt handeln und Klarheit schaffen! Sind Ihre Produkte von den neuen Strafzöllen betroffen? Unser Leitfaden für deutsche Exporteure bei der aktuellen US-Handelspolitik unterstützt Sie dabei, schnell den Überblick zu gewinnen und die richtigen Schritte für Ihr Unternehmen einzuleiten.
Stand: 23. Juli 2026