US-Zölle für Wareneinfuhren

Bereits zu Anfang seiner Amtszeit hat US Präsident Donald Trump begonnen, bestimmte Waren aber auch bestimmte Länder mit Zusatzzöllen zu belegen. Letztlich wurden Wareneinfuhren aus den Ländern, mit denen die USA ein Handelsbilanzdefizit ausweist, mit weiteren Zusatzzöllen belastet.
Bitte beachten: Diese Webseite wird ständig überarbeitet. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Eckpunkte, die bis dato bekannt sind.

Wareneinfuhren in die USA - Was gilt?

Grundsatz: Das Einfuhrprozedere und damit die Einfuhrabgaben in den USA richten sich ausschließlich nach dem Ursprung der Waren und nicht nach dem Versendungsland!
Am 21.08.2025 haben die EU und die USA ihre Zolleinigung vom 27.07.2025 in einer gemeinsamen Erklärung verschriftlicht. In dem nicht rechtsverbindlichen Dokument wird der weitere Verhandlungsfahrplan dargelegt. Die Einigung muss nun von beiden Seiten umgesetzt werden. Zu den wichtigsten Verpflichtungen auf beiden Seiten gehören:
  • Zollobergrenze von 15 % für EU-Erzeugnisse. Für Erzeugnisse, für die bereits Meistbegünstigungszölle in Höhe von 15 % oder mehr gelten, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben, sofern keine anderweitigen Zusatzzölle erhoben werden. Dies gilt auch für EU-Ausfuhren von Arzneimitteln, Halbleitern und Holz, sobald die Ergebnisse der entsprechenden 232 Untersuchungen abgeschlossen sind.
  • Zollsenkungen für Pkw und Kfz-Teile auf 15 % voraussichtlich retroaktiv ab dem 01.08.2025, wenn die EU ihre eigenen Zollsenkungen einleitet. Diese umfasst alle Industriegüter, sowie bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Getreide und Pflanzsamen, Sojabohnenölsaaten, Schweinefleisch und Bisonfleisch. Hiermit fallen für EU-Importeure jährliche Zölle in Höhe von 5 Milliarden Euro weg. Ausnahmen von der Zollobergrenze von 15 % (USA verpflichten sich, nur Meistbegünstigungstarife anzuwenden, die nahe Null sind) für bestimmte EU-Erzeugnisse: nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, Generika und ihre Bestandteile sowie chemische Vorläuferstoffe. Die EU und die USA werden daran arbeiten, diese Liste in Zukunft weiter auszubauen, etwa im Bereich Weine und Spirituosen.
  • Zusatzzölle für Stahl und Aluminium:
    • Mit Wirkung zum 18. August 2025 unterliegen Aluminium und weitere Aluminiumderivate den Zöllen gemäß Section 232 in Höhe von 50 Prozent. Weitere Informationen.
    • Mit Wirkung zum 18. August 2025 unterliegen Stahl und weitere Stahlderivate den Zöllen gemäß Section 232 in Höhe von 50 Prozent. Weitere Informationen
    • Ab dem 1. August 2025 unterliegen Kupfereinfuhren einem Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent. Weitere Informationen
Auskünfte, welche Produkte als Stahl- bzw. Aluminiumderivat eingestuft werden, gibt u. a. die Access2Markets-Datenbank der EU.
  • Seit dem 29. August 2025 wurde die sogenannte De-Minimis-Behandlung des US-Zollgesetzes für alle Länder aufgehoben. Diese Regelung erlaubte bisher, dass Waren unter einem bestimmten Wert (in der Regel 800 US-Dollar (US$)) ohne Zahlung von Zollabgaben in die USA eingeführt werden durften.

Länderspezifische Zölle

US-Präsident Donald Trump hat am 2. April 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen angewiesen.

Woran knüpft der länderspezifische Satz an?

Wichtig: Der länderspezifische Satz knüpft am Ursprung der Ware an und nicht daran, aus welchem Land die Waren geliefert werden. Wenn Ware chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.
Weitere Informationen zu den länderspezifischen Zusatzzöllen finden Sie auf der Homepage der GTAI.

Berücksichtigung von US-Vormaterialien

Die Zusatzzölle sollen nur für den nicht-US-amerikanischen Anteil einer Ware gelten, sofern mindestens 20 Prozent des Warenwertes US-Ursprung haben. Ursprung bezieht sich auf die vollständige Herstellung bzw. letzte wesentliche Bearbeitung einer Ware. Weitere Details zur Dokumentation und Nachweispflichten liegen aktuell noch nicht vor.

Kanada und Mexiko

Auf Einfuhren mit Ursprung in Kanada und Mexiko gelten bereits Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent. Ausnahmen gelten für Waren, die präferenzberechtigt im Rahmen des USMCA-Abkommens eingeführt werden. Einfuhren aus Kanada und Mexiko werden nicht zusätzlich mit den oben genannten Zusatzzöllen belastet.
Im US-Zolltarif sind alle Zollsätze hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Zusatzzölle erst zeitversetzt im US-Zolltarif abgerufen werden können.

Was ist unklar?

Zahlreiche Detailregelungen sind offen:
  • Es werden bei der Einfuhr von Stahl- und Aluminiumwaren zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Wie diese belegt werden sollen, ist offen. Die häufig verlangten Mill Test Certificates (MTC) sind oft nicht beizubringen. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, weil die Vorgaben unklar sind.
  • Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, werden aktuell 200 Prozent Zoll erhoben. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt auf dem 200 Prozent Zoll liegen. Wegen des Russland-Embargos liegen häufig Bestätigungen vor, dass es sich nicht um russisches Vormaterial handelt. Es ist offen, ob dies ausreicht.
  • Wichtig sind die von den US-Zollverwaltung bereitgestellten Frequently Asked Questions, die laufend aktualisiert werden.
  • Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist: Fallen diese mehrfach an? Falls ein Produkt sowohl Stahl als auch Aluminium enthält und jeweils von der Regelung erfasst wird, werden die jeweiligen Anteile verzollt. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist dies noch offen.
Welche Erfahrungen machen Sie, was hat funktioniert, was nicht:
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Was kann man tun?

  • Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist.
  • Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden.
  • Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
  • Falsche Angaben zu Warennummern und Ursprungsland führen zu hohen Strafen.
  • Zusätzliche Angaben, z.B. zum Metallanteil bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, können verlangt werden.
  • Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
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  • Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.
Stand: 12. September 2025