Handelskonflikt EU-USA
Bereits zu Anfang seiner Amtszeit hat US Präsident Donald Trump begonnen, bestimmte Waren aber auch bestimmte Länder mit Zusatzzöllen zu belegen. Letztlich wurden Wareneinfuhren aus den Ländern, mit denen die USA ein Handelsbilanzdefizit ausweist, mit weiteren Zusatzzöllen belastet.
- Update vom 22. August 2025 (EU-US Handelsvereinbarung)
- Update vom 27. Juli 2025 (EU-USA-"Deal")
- Zusatzzölle Stahl und Aluminium seit 4. Juni 2025
- Folgende Zollerhöhungen wurden bereits umgesetzt
- Betroffene Waren und Ausnahmen
- Berücksichtigung von US-Vormaterialien
- Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
- US-Strafzölle auf Eisen, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse
- Kanada und Mexiko
- Was ist unklar?
- Wie sehen die Gegenmaßnahmen der EU aus?
- Was kann man tun?
Bitte beachten: Diese Webseite wird zur Zeit überarbeitet. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die Eckpunkte, die bis dato bekannt sind.
Update vom 22. August 2025 (EU-US Handelsvereinbarung)
Am 21.08.2025 haben die EU und die USA ihre Zolleinigung vom 27.07.2025 in einer gemeinsamen Erklärung verschriftlicht. In dem nicht rechtsverbindlichen Dokument wird der weitere Verhandlungsfahrplan dargelegt. Die Einigung muss nun von beiden Seiten umgesetzt werden. Zu den wichtigsten Verpflichtungen auf beiden Seiten gehören:
· Eine Zollobergrenze von 15 % für EU-Erzeugnisse. Für Erzeugnisse, für die bereits Meistbegünstigungszölle in Höhe von 15 % oder mehr gelten, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.
· Dies gilt auch für EU-Ausfuhren von Arzneimitteln, Halbleitern und Holz, sobald die Ergebnisse der entsprechenden 232 Untersuchungen abgeschlossen sind.
· Zollsenkungen für Pkw und Kfz-Teile auf 15 % voraussichtlich retroaktiv ab dem 01.08.2025, wenn die EU noch diesen Monat ihre eigenen Zollsenkungen einleitet. Diese umfasst alle Industriegüter, sowie bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Getreide und Pflanzsamen, Sojabohnenölsaaten, Schweinefleisch und Bisonfleisch. Hiermit fallen für EU-Importeure jährliche Zölle in Höhe von 5 Milliarden Euro weg.
· Ausnahmen von der Zollobergrenze von 15 % (USA verpflichten sich, nur Meistbegünstigungstarife anzuwenden, die nahe Null sind) für bestimmte EU-Erzeugnisse: nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, Generika und ihre Bestandteile sowie chemische Vorläuferstoffe. Die EU und die USA werden daran arbeiten, diese Liste in Zukunft weiter auszubauen, etwa im Bereich Weine und Spirituosen.
· Verhandlungen zu Zollkontingenten im Stahl- und Aluminiumsektor.
· Der Abbau nichttarifärer Hemmnisse, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei Normen und die Straffung von SPS-Zertifikaten (Sanitär- und Pflanzenschutzzertifikaten) sowie durch die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in zusätzlichen Industriezweigen.
· Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Investitionen und Ausfuhrkontrollen sowie bei der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken.
· Verhandlungen zu einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Cybersicherheit.
· Eine Zollobergrenze von 15 % für EU-Erzeugnisse. Für Erzeugnisse, für die bereits Meistbegünstigungszölle in Höhe von 15 % oder mehr gelten, werden keine zusätzlichen Zölle erhoben.
· Dies gilt auch für EU-Ausfuhren von Arzneimitteln, Halbleitern und Holz, sobald die Ergebnisse der entsprechenden 232 Untersuchungen abgeschlossen sind.
· Zollsenkungen für Pkw und Kfz-Teile auf 15 % voraussichtlich retroaktiv ab dem 01.08.2025, wenn die EU noch diesen Monat ihre eigenen Zollsenkungen einleitet. Diese umfasst alle Industriegüter, sowie bestimmte Meeresfrüchte, Nüsse, Milchprodukte, frisches und verarbeitetes Obst und Gemüse, verarbeitete Lebensmittel, Getreide und Pflanzsamen, Sojabohnenölsaaten, Schweinefleisch und Bisonfleisch. Hiermit fallen für EU-Importeure jährliche Zölle in Höhe von 5 Milliarden Euro weg.
· Ausnahmen von der Zollobergrenze von 15 % (USA verpflichten sich, nur Meistbegünstigungstarife anzuwenden, die nahe Null sind) für bestimmte EU-Erzeugnisse: nicht verfügbare natürliche Ressourcen (einschließlich Kork), alle Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugteile, Generika und ihre Bestandteile sowie chemische Vorläuferstoffe. Die EU und die USA werden daran arbeiten, diese Liste in Zukunft weiter auszubauen, etwa im Bereich Weine und Spirituosen.
· Verhandlungen zu Zollkontingenten im Stahl- und Aluminiumsektor.
· Der Abbau nichttarifärer Hemmnisse, unter anderem durch die Zusammenarbeit bei Normen und die Straffung von SPS-Zertifikaten (Sanitär- und Pflanzenschutzzertifikaten) sowie durch die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Konformitätsbewertungen in zusätzlichen Industriezweigen.
· Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der wirtschaftlichen Sicherheit, einschließlich der Zusammenarbeit bei der Überprüfung von Investitionen und Ausfuhrkontrollen sowie bei der Bekämpfung unfairer Handelspraktiken.
· Verhandlungen zu einem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Cybersicherheit.
Update vom 27. Juli 2025 (EU-USA-"Deal")
Einigung im Zollstreit zwischen der Europäischen Union und den USA
Am 27. Juli einigten sich EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Donald Trump darauf, dass die meisten der US-Importe aus Europa künftig mit 15 Prozent verzollt werden sollen. Das komplette Verhandlungsergebnis zwischen der EU und den USA ist jedoch noch nicht völlig transparent. Eine Übersicht, aber auch Widersprüche zeigen die Darstellungen der EU und die der USA.
Was bisher bekannt ist:
· Auf die meisten EU-Importe soll ein Basiszollsatz von 15 % erhoben werden. Im Vergleich zu dem bisher geltende Basiszollsatz von 10 %, und dem Durchschnittszollsatz von ca. 2 % vor der Amtsübernahme von Donald Trump, wäre dies eine erhebliche Verschlechterung.
· Auch auf Autos soll in Zukunft der Basiszollsatz angewandt werden. Dies entspricht in etwa einer Halbierung der bisher geltenden Zölle (von 27,5 % (2,5 % allgemeinzoll plus 25% „Strafzoll“) auf 15 %). Gleichzeitig bleiben die US-Importzölle für Autoteile aus Drittländern wie Mexiko und Kanada bei 25 %.
· Die Zölle von 50 % auf Stahl, Aluminium, und Derivate (verarbeitete Produkte) sollen laut von der Leyen durch Zollabbau und Quoten angepasst werden. Laut der US-Regierung bleiben sie aber bestehen, auch der ab dem 1. August geltende 50 % Zoll auf Kupfer soll hier bestehen bleiben. Hier werden jedoch noch genauere Details erwartet. Die Komplexitäten im Zollverfahren (Wert und Ursprungsermessung) bleiben weiterhin die größten Eckpunkte.
· Laut von der Leyen soll der Basiszollsatz von 15 % auch für Halbleiter und Pharmaprodukte gelten. Bisher waren diese von allen Zöllen ausgenommen – dieser Umschwung stellt eine dramatische Belastung für die Branchen her, insbesondere für die Pharmabranche. Der Pharmabereich umfasst der 24 % deutscher Exporte in die USA, die Branche ist damit so US-exportabhängig wie keine andere.
· Laut von der Leyen soll es beidseitige Nullzölle für eine Reihe strategische Produkte geben, darunter unter anderem Flugzeuge und Flugzeugteile, bestimmte Chemikalien, seltene Erden, Halbleitertechnik, sowie bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Details sind noch offen. Die Liste soll in Rahmen von weiteren Verhandlungen erweitert werden.
· Gleichzeitig soll die EU zusätzlich 600 Milliarden US-Dollar mehr in die USA investieren, laut Trump. Wie genau dies umgesetzt werden soll, ist noch offen.
· Weiterhin stimmt die EU zu, Energie aus den USA im Wert von 750 Milliarden US-Dollar zu kaufen. Wie dies umgesetzt werden soll, bleibt auch weiter offen.
· Weiterhin soll der Bürokratieabbau insbesondere für U.S.-KMU vorangetrieben werden und über Nichttarifäre Handelshemmnisse im Agrarbereich (z. B. Hygiene-Standards für US-Schweinefleisch und -Milchprodukte) sollen weiterverhandelt werden.
· Im Digitalbereich bleibt der DSA und DMA bestehen, wobei die EU vereinbart hat, keine Gebühren für die Netzwerknutzung einzuführen, sowie keine Zölle auf „elektronische Übertragungen“ (Dienstleistungen) zu erheben.
· Laut „White House Fact Sheet“ werden die EU und die USA im Bereich Wirtschaftssicherheit enger zusammenarbeiten (engere Lieferketten und gemeinsames Vorgehen gegen Drittstaaten, beim In- und Outbound Investment Screening und in der Exportkontrolle).
· Die EU wird auch “significant amounts” an US-Militärgüter sowie US-Chips einkaufen, wobei auch hier weitere Details noch offen sind.
· Die USA setzen die sogenannte De-minimis-Regelung für Importe ab dem 29. August 2025 aus. Dies bedeutet, dass Sendungen unter einem Wert von 800 US-Dollar, die bisher zollfrei in die USA eingeführt werden konnten, ab diesem Datum zoll- und abgabenpflichtig werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Sendungen, die über das internationale Postnetz versendet werden, sowie persönliche Gegenstände von Reisenden bis zu bestimmten Wertgrenzen.
· USA führt Zölle für Kupfer ein:
Ab dem 1. August 2025 unterliegen Kupfereinfuhren einem Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent. Mit einer Proklamation vom 30. Juli 2025 führen die USA zusätzliche Zölle von 50 Prozent auf alle Einfuhren von halbfertigen Kupfererzeugnissen und stark verarbeiteten Kupferderivatprodukten ein. Die Kupferzölle gemäß Section 232 Trade Expansion Act of 1962 in Höhe von 50 Prozent gelten ausschließlich für den Kupferanteil der unter diese Proklamation fallenden Waren. Der Nichtkupferanteil unterliegt dagegen den reziproken Zöllen gemäß der Executive Order Nr. 14257 vom 2. April 2025 sowie allen darüberhinausgehend geltenden Zollregelungen (einschließlich IEEPA-Zusatzzölle gegenüber Kanada, Mexiko und China).
Bei Importwaren, die ausschließlich aus Kupfer bestehen, wird der gesamte deklarierte Warenwert als Zollwert des Kupferanteils betrachtet. Die Zollabgabe ist unter der HTSUS-Position 9903.78.01 zu deklarieren und muss auf Basis des vollständigen Warenwerts erfolgen. Für Waren, die nicht ausschließlich aus Kupfer bestehen, sollten der Wert des Kupferanteils und der Wert des Nicht-Kupferanteils getrennt angegeben werden.
Falls der Wert des Kupferanteils nicht ermittelt werden kann, erfolgt die Verzollung auf Basis des vollständigen Einfuhrwerts.
Achtung:
Wann der “Deal” eintritt, ist noch unklar. Die EU-Gegenmaßnahmen werden, in Folge des Deals, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.
Die politische Einigung vom 27. Juli 2025 ist nicht rechtsverbindlich. Zusätzlich zu den zugesagten Sofortmaßnahmen werden die EU und die USA im Einklang mit ihren einschlägigen internen Verfahren weiter verhandeln, um die politische Einigung vollständig umzusetzen.
Am 27. Juli einigten sich EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und US-Präsident Donald Trump darauf, dass die meisten der US-Importe aus Europa künftig mit 15 Prozent verzollt werden sollen. Das komplette Verhandlungsergebnis zwischen der EU und den USA ist jedoch noch nicht völlig transparent. Eine Übersicht, aber auch Widersprüche zeigen die Darstellungen der EU und die der USA.
Was bisher bekannt ist:
· Auf die meisten EU-Importe soll ein Basiszollsatz von 15 % erhoben werden. Im Vergleich zu dem bisher geltende Basiszollsatz von 10 %, und dem Durchschnittszollsatz von ca. 2 % vor der Amtsübernahme von Donald Trump, wäre dies eine erhebliche Verschlechterung.
· Auch auf Autos soll in Zukunft der Basiszollsatz angewandt werden. Dies entspricht in etwa einer Halbierung der bisher geltenden Zölle (von 27,5 % (2,5 % allgemeinzoll plus 25% „Strafzoll“) auf 15 %). Gleichzeitig bleiben die US-Importzölle für Autoteile aus Drittländern wie Mexiko und Kanada bei 25 %.
· Die Zölle von 50 % auf Stahl, Aluminium, und Derivate (verarbeitete Produkte) sollen laut von der Leyen durch Zollabbau und Quoten angepasst werden. Laut der US-Regierung bleiben sie aber bestehen, auch der ab dem 1. August geltende 50 % Zoll auf Kupfer soll hier bestehen bleiben. Hier werden jedoch noch genauere Details erwartet. Die Komplexitäten im Zollverfahren (Wert und Ursprungsermessung) bleiben weiterhin die größten Eckpunkte.
· Laut von der Leyen soll der Basiszollsatz von 15 % auch für Halbleiter und Pharmaprodukte gelten. Bisher waren diese von allen Zöllen ausgenommen – dieser Umschwung stellt eine dramatische Belastung für die Branchen her, insbesondere für die Pharmabranche. Der Pharmabereich umfasst der 24 % deutscher Exporte in die USA, die Branche ist damit so US-exportabhängig wie keine andere.
· Laut von der Leyen soll es beidseitige Nullzölle für eine Reihe strategische Produkte geben, darunter unter anderem Flugzeuge und Flugzeugteile, bestimmte Chemikalien, seltene Erden, Halbleitertechnik, sowie bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse. Details sind noch offen. Die Liste soll in Rahmen von weiteren Verhandlungen erweitert werden.
· Gleichzeitig soll die EU zusätzlich 600 Milliarden US-Dollar mehr in die USA investieren, laut Trump. Wie genau dies umgesetzt werden soll, ist noch offen.
· Weiterhin stimmt die EU zu, Energie aus den USA im Wert von 750 Milliarden US-Dollar zu kaufen. Wie dies umgesetzt werden soll, bleibt auch weiter offen.
· Weiterhin soll der Bürokratieabbau insbesondere für U.S.-KMU vorangetrieben werden und über Nichttarifäre Handelshemmnisse im Agrarbereich (z. B. Hygiene-Standards für US-Schweinefleisch und -Milchprodukte) sollen weiterverhandelt werden.
· Im Digitalbereich bleibt der DSA und DMA bestehen, wobei die EU vereinbart hat, keine Gebühren für die Netzwerknutzung einzuführen, sowie keine Zölle auf „elektronische Übertragungen“ (Dienstleistungen) zu erheben.
· Laut „White House Fact Sheet“ werden die EU und die USA im Bereich Wirtschaftssicherheit enger zusammenarbeiten (engere Lieferketten und gemeinsames Vorgehen gegen Drittstaaten, beim In- und Outbound Investment Screening und in der Exportkontrolle).
· Die EU wird auch “significant amounts” an US-Militärgüter sowie US-Chips einkaufen, wobei auch hier weitere Details noch offen sind.
· Die USA setzen die sogenannte De-minimis-Regelung für Importe ab dem 29. August 2025 aus. Dies bedeutet, dass Sendungen unter einem Wert von 800 US-Dollar, die bisher zollfrei in die USA eingeführt werden konnten, ab diesem Datum zoll- und abgabenpflichtig werden. Ausgenommen von dieser Regelung sind Sendungen, die über das internationale Postnetz versendet werden, sowie persönliche Gegenstände von Reisenden bis zu bestimmten Wertgrenzen.
· USA führt Zölle für Kupfer ein:
Ab dem 1. August 2025 unterliegen Kupfereinfuhren einem Zusatzzoll in Höhe von 50 Prozent. Mit einer Proklamation vom 30. Juli 2025 führen die USA zusätzliche Zölle von 50 Prozent auf alle Einfuhren von halbfertigen Kupfererzeugnissen und stark verarbeiteten Kupferderivatprodukten ein. Die Kupferzölle gemäß Section 232 Trade Expansion Act of 1962 in Höhe von 50 Prozent gelten ausschließlich für den Kupferanteil der unter diese Proklamation fallenden Waren. Der Nichtkupferanteil unterliegt dagegen den reziproken Zöllen gemäß der Executive Order Nr. 14257 vom 2. April 2025 sowie allen darüberhinausgehend geltenden Zollregelungen (einschließlich IEEPA-Zusatzzölle gegenüber Kanada, Mexiko und China).
Bei Importwaren, die ausschließlich aus Kupfer bestehen, wird der gesamte deklarierte Warenwert als Zollwert des Kupferanteils betrachtet. Die Zollabgabe ist unter der HTSUS-Position 9903.78.01 zu deklarieren und muss auf Basis des vollständigen Warenwerts erfolgen. Für Waren, die nicht ausschließlich aus Kupfer bestehen, sollten der Wert des Kupferanteils und der Wert des Nicht-Kupferanteils getrennt angegeben werden.
Falls der Wert des Kupferanteils nicht ermittelt werden kann, erfolgt die Verzollung auf Basis des vollständigen Einfuhrwerts.
Achtung:
Wann der “Deal” eintritt, ist noch unklar. Die EU-Gegenmaßnahmen werden, in Folge des Deals, mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt.
Die politische Einigung vom 27. Juli 2025 ist nicht rechtsverbindlich. Zusätzlich zu den zugesagten Sofortmaßnahmen werden die EU und die USA im Einklang mit ihren einschlägigen internen Verfahren weiter verhandeln, um die politische Einigung vollständig umzusetzen.
Zusatzzölle Stahl und Aluminium seit 4. Juni 2025
Seit dem 4. Juni 2025 betragen die Zusatzzölle für Waren aus Eisen, Stahl, Aluminium und bestimmte Waren daraus 50 Prozent statt zuvor 25 Prozent. Die Zusatzzölle in Höhe von 50 Prozent betreffen Ursprungswaren aller Länder außer Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich.
Der US-Zoll hat häufig gestellte Fragen zu diesen und anderen Fragestellungen veröffentlicht. Details sind im Informationssystem des US-Zolls (CSMS) insbesondere unter den Nachrichten CSMS # 65236374 and CSMS # 65236645 - UPDATED GUIDANCE veröffentlicht.
Bestimmte Stahl- und Aluminiumwaren, die unter Kapitel 73 und 76 des Harmonisierten US-Zolltarifs (HTSUS) klassifiziert sind sowie Folgeerzeugnisse in anderen Kapiteln (Derivatwaren) unterliegen einem Zollsatz von 50 Prozent (beziehungsweise 25 Prozent für Ursprungswaren aus dem Vereinigten Königreich), allerdings nur auf den enthaltenen Stahl- beziehungsweise Aluminiumwert. Stahlerzeugnisse des Kapitels 72 hingegen unterliegen weiterhin Zöllen auf den vollen Zollwert, es sei denn, der Stahl wurde in den USA geschmolzen und gegossen („melted and poured in the U.S.“).
Die US-Zollbehörde (CBP) stellt klar, dass bei unbekanntem Wertanteil des Stahl- beziehungsweise Aluminiumgehalts der volle Einfuhrwert mit nun 50 Prozent verzollt werden muss.
Die „Anlagen“ (Annexes) zur Proklamation sind derzeit noch nicht öffentlich einsehbar, daher ist noch offen, ob sich am betroffenen Warenkreis etwas geändert hat.
Neu seit 4. Juni: Für Folgeerzeugnisse (derivatves) aus Stahl und/oder Aluminium, die dem Section-232-Zoll auf Grundlage ihres Stahl- beziehungsweise Aluminiumgehalts unterliegen, wird zusätzlich der Reziprozitätszoll (Reciprocal Tariff) von aktuell 10 Prozent auf den Wertanteil ohne Stahl- beziehungsweise Aluminiumgehalt erhoben.
Die US-Zollbehörde CBP hat hierzu weitere Einzelheiten im CSMS 65236374 veröffentlicht.
Die US-Zollbehörde CBP hat hierzu weitere Einzelheiten im CSMS 65236374 veröffentlicht.
Folgende Zollerhöhungen wurden bereits umgesetzt
- Länderspezifische Zölle für fast alle Waren, sofern nicht bereits anderweitig durch Zusatzzölle erfasst: so genannte reciprocal tariffs ab 5. bzw. 12. April 2025
- Autos und Autoteile: Proclamation 26.3.25/03.05.25 Adjusting Imports of Automobiles and Automobile Parts (section 232)
- Aluminium und bestimmte Waren daraus: Proclamation 10895 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Aluminum (section 232)
- Eisen/Stahl und bestimmte Waren daraus: Proclamation 10896 of February 10, 2025 Adjusting Imports of Steel (section 232)
- Länder, die Erdöl in Venezuela kaufen: Executive Order 14245 of March 24, 2025 Imposing Tariffs on Countries Importing Venezuelan Oil
- Zölle wegen Drogenausgangsstoffen gegen China, Mexiko, Kanada
Länderspezifische Zölle
US-Präsident Donald Trump hat am 2. April 2025 mit einer entsprechenden Durchführungsverordnung (Executive Order/E.O.) die Einführung von Zusatzzöllen angewiesen. Die Zölle sollten in zwei Schritten eingeführt werden:
- Seit dem 5. April 2025 werden Einfuhren in die USA auf unbestimmte Zeit mit zusätzlichen Wertzöllen in Höhe von zehn Prozent belastet werden.
- Seit dem 9. April 2025 sollten zudem länderspezifische Zollsätze für bestimmte Länder gelten. Die Liste der betroffenen Länder und Zollsätze finden sich in Annex I. Für die EU sollte ein Zollsatz in Höhe von 20 Prozent gelten.
- Am 12. Juli 2025 hat US-Präsident Trump eine Erhöhung der Zusatzzölle für EU-Waren zum 01. August 2025 auf 30 Prozent angekündigt
Woran knüpft der länderspezifische Satz an?
Wichtig: Der länderspezifische Satz knüpft am Ursprung der Ware an und nicht daran, aus welchem Land die Waren geliefert werden. Wenn Ware chinesischen Ursprungs aus der EU in die USA geliefert werden, fällt der Satz für China an.
Betroffene Waren und Ausnahmen
Die Zusatzzölle betreffen grundsätzlich alle Waren. Sie werden zusätzlich zu bereits bestehenden (Antidumping-)Zöllen, Gebühren und Abgaben erhoben.
Ausnahmen sind in Annex II gelistet und unter Sec. 3 b) der Durchführungsverordnung näher erläutert:
- Waren, die von 50 U.S.C. 1702 (b) umfasst sind
- Waren aus Aluminium und Stahl, für die bereits Zusatzzölle gelten, die mit Proclamations 10895 sowie 10896 vom 10. Februar eingeführt wurden
- KFZ und KFZ-Teile, für die bereits Zusatzzölle angekündigt sind gemäß Proclamation 10908
- weitere Waren, die in Annex II gelistet sind, darunter Kupfer, Arzneimittel, Halbleiter, Holzwaren sowie bestimmte kritische Mineralien
- Waren von Exportländern, die in Spalte 2 des US-Zolltarifs gelistet sind. Dazu zählt beispielsweise Russland
Berücksichtigung von US-Vormaterialien
Die Zusatzzölle sollen nur für den nicht-US-amerikanischen Anteil einer Ware gelten, sofern mindestens 20 Prozent des Warenwertes US-Ursprung haben. Ursprung bezieht sich auf die vollständige Herstellung bzw. letzte wesentliche Bearbeitung einer Ware. Weitere Details zur Dokumentation und Nachweispflichten liegen aktuell noch nicht vor.
Zusatzzölle auf Autos und Autoteile
Die Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent werden für Autos ab dem 5. April erhoben, für bestimmte Autoteile spätestens ab dem 3. Mai 2025. Die Einzelheiten und insbesondere die betroffenen Zolltarifnummern sind in der Proclamation 10908 veröffentlicht. Die Zölle werden zusätzlich zu den normalen Zöllen erhoben.
Zusatzzölle, die (auch) Waren mit EU-Ursprung betreffen und in Kraft sind, sind in der Datenbank Access2Markets abgebildet.
US-Strafzölle auf Eisen, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse
Seit dem 12. März 2025 erheben die USA zudem wieder Schutzzölle auf Stahl- und Aluminiumimporte in Höhe von 25 Prozent. Die Zölle auf Stahl und Aluminium wurden am 5. Juni 2025 auf 50 Prozent erhöht. Ausnahmeregelungen für bestimmte Länder sowie Quotenregelungen wurden aufgehoben.
Weitere Informationen zu den Strafzöllen auf Eisen, Stahl und Aluminium finden Sie hier.
Kanada und Mexiko
Auf Einfuhren mit Ursprung in Kanada und Mexiko gelten bereits Zusatzzölle in Höhe von 25 Prozent. Ausnahmen gelten für Waren, die präferenzberechtigt im Rahmen des USMCA-Abkommens eingeführt werden. Einfuhren aus Kanada und Mexiko werden nicht zusätzlich mit den oben genannten Zusatzzöllen belastet.
Im US-Zolltarif sind alle Zollsätze hinterlegt. Bitte beachten Sie, dass Änderungen und Zusatzzölle erst zeitversetzt im US-Zolltarif abgerufen werden können.
Was ist unklar?
Zahlreiche Detailregelungen sind offen:
- Es werden bei der Einfuhr von Stahl- und Aluminiumwaren zusätzliche Angaben zum Land des Schmelzens/Gießens verlangt. Wie diese belegt werden sollen, ist offen. Die häufig verlangten Mill Test Certificates (MTC) sind oft nicht beizubringen. Die Handhabung der US-Importeure/Zollagenten ist noch sehr unterschiedlich, weil die Vorgaben unklar sind.
- Besonders kritisch ist die Situation im Bereich Aluminium: Wenn das Ursprungsland nicht belegt werden kann, werden aktuell 200 Prozent Zoll erhoben. Hintergrund: Es kann dann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um russisches Aluminium handelt auf dem 200 Prozent Zoll liegen. Wegen des Russland-Embargos liegen häufig Bestätigungen vor, dass es sich nicht um russisches Vormaterial handelt. Es ist offen, ob dies ausreicht.
- Wichtig sind die von den US-Zollverwaltung bereitgestellten Frequently Asked Questions, die laufend aktualisiert werden.
- Falls ein Produkt von mehreren Zusatzzöllen betroffen ist: Fallen diese mehrfach an? Falls ein Produkt sowohl Stahl als auch Aluminium enthält und jeweils von der Regelung erfasst wird, werden die jeweiligen Anteile verzollt. Bei anderen Kombinationen (z.B. Aluminium und Autoteil) ist dies noch offen.
Welche Erfahrungen machen Sie, was hat funktioniert, was nicht:
Teilen Sie Ihre Erfahrungen mit uns unter international@ihk-nw.de
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Wie sehen die Gegenmaßnahmen der EU aus?
Die EU-Kommission hat auf die Aussetzung der länderspezifischen, reziproken Zölle seitens der USA reagiert. Die von ihr beschlossenen Gegenmaßnahmen werden zunächst für 90 Tage ausgesetzt, um Verhandlungen eine Chance zu geben. Die Frist wurde mittlerweile auf den 1. August 2025 verlängert.
Die EU-Kommission hat als Reaktion zweistufige Gegenmaßnahmen angekündigt. Diese umfassen zum einen das automatische Wiederinkrafttreten der EU-Rebalancing-Maßnahmen aus den Jahren 2018 und 2020 zum 15. April 2025 und zum anderen zusätzliche EU-Gegenmaßnahmen, die Mitte April in Kraft treten sollten.
Mögliche Maßnahmen, die zum 1. August 2025 in Kraft treten können
- Zusätzliche Wertzölle in Höhe von 10 %, 25 %, 35 % beziehungsweise 50 % auf die Einfuhren der in Anhang I und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2018/886 aufgeführten Waren.
- Zusätzliche Wertzölle in Höhe von 20 %, 7 % beziehungsweise 4,4 % auf die Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2020/502 aufgeführten Waren.
- Hinweis: Die EU-Zusatzzölle werden im elektronischen Zolltarif nach deren Inkrafttreten hinterlegt.
Für die zusätzlichen Gegenmaßnahmen hat die EU bereits eine umfangreiche Liste mit potentiellen Produkten (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 708 KB), die von den Gegenzöllen erfasst werden könnten, veröffentlicht.
Was kann man tun?
- Betroffenheit prüfen: Zölle gehen zunächst immer zu Lasten des Importeurs, sofern nicht die extreme Lieferkondition frei Haus oder DDP vereinbart worden ist.
- Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für Zölle in den USA ist immer der FOB-Wert. Es empfiehlt sich immer, diesen anzugeben: Damit wird verhindert, dass auch noch die Frachtkosten mit verzollt werden.
- Welche Waren sind konkret betroffen: Maßgeblich sind die veröffentlichten Warennummern und Ursprungsländer. Achtung: nur die ersten sechs Ziffern der Warennummern sind international einheitlich.
- Falsche Angaben zu Warennummern und Ursprungsland führen zu hohen Strafen.
- Zusätzliche Angaben, z.B. zum Metallanteil bei weiterverarbeiteten Erzeugnissen, können verlangt werden.
- Aktuelle Informationen zu wichtigen Details werden von der GTAI veröffentlicht.
- Aktuelle Entwicklungen und Implikationen für deutsche Unternehmen Deutsch-Amerikanische Handelskammer
- Kurzfristig: Können Sendungen noch vor Inkrafttreten der Maßnahmen verzollt werden? Befinden sich Sendungen noch im einem Zolllager oder ist ein Zolllager sinnvoll, um die Entwicklung abwarten zu können?
Mittelfristig: Gibt es alternative Produkte, die nicht betroffen sind? Kann die Logistik geändert werden, weil die Produkte in andere Länder weitergeliefert werden? Lohnt sich eine Umstellung? - Eine exakte Datenbasis ist eine wichtige Grundlage, um flexibel die bestmöglichen Entscheidungen in der nächsten Zeit treffen zu können.
Stand: 6. Juni 2025