Ausführliche Darstellung ausgewählter Dienstleistungen

Grundstücksleistungen

Grundsatz

Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück wird gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG dort ausgeführt, wo das Grundstück liegt. Als sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück zählen nach dem Gesetzeswortlaut:
a) Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 UStG,
b) sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Grundstücken und
c) sonstige Leistungen, die der Erschließung von Grundstücken oder der Vorbereitung oder der Ausführung von Bauleistungen dienen.
Der Anwendungsbereich der Grundstücksleistungen ist damit groß. Nach der Verwaltungsauffassung muss sich die sonstige Leistung jedoch überwiegend auf die Bebauung, Verwertung, Nutzung oder Unterhaltung des Grundstücks selbst beziehen (vgl. Abschnitt 3a.3 Abs. 3 UStAE). Hierzu zählen insbesondere:
  • Abbruch- und Erdarbeiten (nicht Werklieferungen)
  • Bau- und Erschließungsleistungen
  • Einräumung und Übertragung von dinglichen Grundstücksrechten
  • Leistungen der Architekten
  • Leistungen der Grundstücksmakler
  • Leistungen der Grundstückssachverständigen
  • Leistungen des Notars bei der Beurkundung von Grundstücksgeschäften oder bei der Einräumung und Übertragung von dinglichen Grundstücksrechten
  • Reparatur- und Wartungsleistungen an Gebäuden
  • Errichtung von Baugerüsten
  • Vermietungs- und Verpachtungsleistungen
  • Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken; nicht aber die Vermittlung kurzfristiger Zimmervermietungen in Hotels, Gaststätten, Pensionen, Ferienwohnungen etc.
In der Praxis sicher unumstritten sind alle lang- und kurzfristigen Vermietungsleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück und den darauf errichteten Gebäuden dieser Vorschrift zuzuordnen.
Häufige Fehlerquellen resultieren aber nach wie vor aus dem Trugschluss, dass kurzfristige Anmietung, aber auch Bauleistungen, insbesondere wenn sie an inländische Leistungsempfänger erbracht werden, nicht am Belegenheitsort des Grundstücks im Ausland zu versteuern sind.

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen

Grundsatz in B2B-Fällen

Für Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen gilt im B2B-Bereich seit 2010 innerhalb der EU stets die Grundregel, Als Ort einer sonstigen Leistung ist damit der Ort an-zusehen, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 S.1 UStG). Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist statt-dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG). Ist der leistende Unternehmer in diesem (anderen) Mitgliedstaat nicht ansässig, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner (Art. 196 MwStSystRL):
Damit kann der leistende (inländische Unternehmer regelmäßig eine Nettorechnung ausstellen, wenn sein Auftraggeber ein ausländischer Unternehmer ist. Er hat den Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Kennziffer 21 sowie in der ZM zu melden.

Passive Lohnveredelung mit direkter Versendung an den Kunden

Nach wie vor gibt es keine aus Sicht der Praxis befriedigende Lösung für den Fall der direkten Auslieferung der bearbeiteten Gegenstände an den Kunden des Auftraggebers. Dies hängt mit der Bestimmung des Lieferortes jeweils am Beginn der Warenbewegung zusammen.

Grundregel in B2C-Fällen

Werden die Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen für einen Endkunden durchgeführt, so werden diese dort ausgeführt und besteuert, wo sie vom leistenden Unternehmer tatsächlich erbracht werden (§ 3a Abs. 3 Nr. 3c UStG).

Vermittlungsleistungen

Vermittlung innergemeinschaftlicher Lieferungen

Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 2 UStG
Auch für Vermittlungsleistungen gilt bei B2B-Geschäften die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist, ist als Ort einer Vermittlungsleistung damit der Ort anzusehen, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG). Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG).Unerheblich ist, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird und ob der Leistungsempfänger eine USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet.
Ist der leistende Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat nicht ansässig, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner (Art. 196 MwStSystRL). Damit kann der leistende Unternehmer regelmäßig eine Nettorechnung ausstellen, wenn sein Auftraggeber ein ausländischer Unternehmer ist. Der inländische Unternehmer hat den Umsatz dann in seiner ZM und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung unter Kennziffer 21 zu melden.

Vermittlung von Grundstücksleistungen

Die Vermittlung einer Grundstücksleistung ist besonders fehleranfällig, weil es sich hierbei nicht um Vermittlungsleistungen, sondern überwiegend um Grundstücksleistungen handelt.

Vermittlungsleistungen an Endkunden

Werden Vermittlungsleistungen an einen Nichtunternehmer erbracht, sind sie dort steuerbar, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird (§ 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG). Liegt dieser im Ausland, muss der leistende Unternehmer mit ausländischer Umsatzsteuer abrechnen. Das Reverse-Charge-Verfahren greift in diesen Fällen nicht ein.

Transporte als selbstständige Hauptleistungen

Bei Beförderungsleistungen muss unterschieden werden, ob es sich um eine Personenbeförderung oder die eines Gegenstandes handelt. Personenbeförderungen werden grundsätzlich dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Erstreckt sich eine Beförderung nicht nur auf Deutschland, so ist dementsprechend nur der Teil der Leistung mit deutscher Umsatzsteuer zu belasten, der auf den deutschen Streckenanteil entfällt. Bei Güterbeförderungen ist zu unterscheiden, ob sie innerhalb der EU stattfindet oder Drittlandsbezug hat. Zudem ist zu beachten, ob der Empfänger Unternehmer oder Endverbraucher ist.

Gütertransporte

Gütertransporte an Unternehmer: Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 2 UStG
Güterbeförderungen fallen unabhängig davon, ob der Transport von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat gelangt oder ob sich der Transport nur auf einen Mitgliedstaat beschränkt unter die Grundregel des § 3a Abs. 2 UStG. Wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist, ist als Ort einer Güterbeförderung damit stets der Ort anzusehen, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt /§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG). Wird die sonstige Leistung an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt, ist stattdessen auch hier der Ort der Betriebsstätte maßgebend (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG).
Ist der leistende Unternehmer in dem anderen Mitgliedstaat nicht ansässig, wird der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner (Art. 196 MwStSystRL). Damit kann das Speditions-unternehmen regelmäßig eine Nettorechnung ausstellen, wenn sein Auftraggeber ein ausländischer Unternehmer ist. Das inländische Speditionsunternehmen hat den Umsatz jedoch in seiner ZM und unter Kennziffer 21 der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu melden.
Gütertransporte an Nichtunternehmer: Rechtsgrundlage: § 3b UStG
Güterbeförderungen an Endverbraucher sind grundsätzlich dort steuerbar, wo sie bewirkt werden.
Für sog. „innergemeinschaftliche Güterbeförderungen“ an Endverbraucher besteht eine Ausnahme. Dies sind solche, bei denen der Abgangs- und Ankunftsort nicht im Gebiet des-selben Mitgliedstaates liegen. In diesen Fällen wird die innergemeinschaftliche Güterbeförderung in dem Mitgliedstaat besteuert, in dem die Beförderung beginnt (§ 3b Abs. 3 S. 1 UStG).
Bei Güterbeförderungen mit Drittlandsbezug hat der leistende Unternehme den Streckenanteil in einen inländischen und somit steuerbaren und steuerpflichtigen und einen ausländischen (Im Inland nicht steuerbaren) Streckenanteil aufzuteilen.

Personenbeförderungsleistungen innerhalb der EU

Personenbeförderungen sind grundsätzlich dort steuerbar, wo sie bewirkt werden. Liegt eine innergemeinschaftliche Personenbeförderung vor, hat der leistende Unternehmer den Streckenanteil in einen inländischen und somit steuerbaren und steuerpflichtigen und einen ausländischen (in Inland nicht steuerbaren) Streckenanteil aufzuteilen (§ 3b Abs. 1 UStG).
Der im Inland nicht steuerbare Streckenanteil unterliegt gegebenenfalls im EU-Ausland einer Beförderungseinzelbesteuerung.
Die Ortsbestimmung gilt unabhängig vom Status des Leistungsempfängers, also ob die Leistung an einen Unternehmer oder einen Nichtunternehmer erbracht wird. Auch wenn sie an einen Unternehmer erbracht wird, gilt seit 1. Oktober 2013 bei der Personenbeförderung grundsätzlich nicht mehr die Steuerschuldumkehr (vgl. § 13b Abs. 6 Nr. 2 UStG). Der leistende Unternehmer muss sich bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Ausland registrieren und seinen dortigen Steuerpflichten nachkommen.

Sonstige überwiegend an den Tätigkeitsort gebundene Dienstleistungen

Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG bei Leistungen an Nichtunternehmer
Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG gelten folgende Leistungen umsatzsteuerrechtlich dort als ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden:
  • kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter sowie die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, die für die Ausübung der Leistungen unerlässlich sind
  • Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, einschließlich Begutachtung
Werden derartige Leistungen im Ausland erbracht, ist in der Rechnung keine deutsche Umsatzsteuer auszuweisen. Die Besteuerung richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem der Unternehmer im Wesentlichen tätig geworden ist.
Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG bei Leitungen an Nichtunternehmer
Vermittlungsleistungen werden dort erbracht, wo die vermittelte Leistung als ausgeführt gilt.
Rechtsgrundlage: § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG bei Leistungen an Unternehmer und Nichtunternehmer
Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen sowie die damit zusammenhängenden Leistungen werden am Ort der Veranstaltung erbracht.