Öffentliche Fördermittel

Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Gründungszuschuss

Arbeitslose, die sich hauptberuflich unternehmerisch betätigen, kann die regionale Agentur für Arbeit zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Anlaufphase finanziell unterstützen, allerdings handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Gezahlt wird die Förderung an Empfänger von Arbeitslosengeld (ALG) I, die noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen haben, die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweisen und über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit verfügen. Zum Nachweis ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Dazu zählt auch die IHK. Die IHK Nord Westfalen unterstützt Sie gern bei der Antragstellung.
Zur Abgabe einer Stellungnahme – in der Regel nach einem persönlichen Gespräch mit Ihnen – benötigt die IHK Nord Westfalen:
  • eine aussagefähige Beschreibung des Vorhabens,
  • einen Lebenslauf (einschließlich Befähigungsnachweisen),
  • einen Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
  • eine Umsatz- und Kostenvorschau für drei Jahre,
  • oder kurz gesagt einen Businessplan.
Der Gründungszuschuss wird für sechs Monate in Höhe des letzten Arbeitslosengeldes gezahlt. Zusätzlich bekommt der Arbeitslose für diesen Zeitraum pauschal 300,00 Euro monatlich, die der sozialen Absicherung dienen sollen.
In einer zweiten Förderphase kann die Förderung für weitere neun Monate in Höhe von monatlich 300,00 Euro geleistet werden, wenn die bezuschusste Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen der Agentur für Arbeit darlegt. In dieses Verfahren werden die fachkundigen Stellen nur bei begründeten Zweifeln wieder einbezogen.
Praxistipps:
Zuschüsse in der Anfangszeit sind wichtig, aber viel wichtiger ist die sorgfältige Vorbereitung auf eine neue Zukunft. Sechs Monate sind kurz, wenn man erst nach Monaten der Förderung seine Vorbereitungen wirklich abgeschlossen hat.
Beginnen Sie daher schon so früh wie möglich mit den Überlegungen zur Gründung des eigenen Unternehmens. Für nicht wenige wird es sinnvoll sein, schon in der Zeit der Arbeitslosigkeit nebenberuflich selbstständig tätig zu werden. Dadurch bekommen Sie ein Gefühl für den Markt und können Ihre eigene Qualifikation besser einschätzen, ohne die allgemein bekannte Gründungsförderung zu verlieren.

Einstiegsgeld

Wenn Sie Bürgergeld erhalten und eine Gründung planen, kann Ihnen das Einstiegsgeld als Zuschuss zum Bürgergeld für die Dauer von höchstens 24 Monaten gezahlt werden.
Fördervoraussetzungen
Die Regelungen zu dieser Gründungsförderung sind regional unterschiedlich. Grundsätzlich gilt: das Einstiegsgeld ist keine Pflicht, sondern eine Ermessensleistung, die im Rahmen einer individuellen Vereinbarung zwischen dem Gründer und dem persönlichen Ansprechpartner des Jobcenters getroffen wird.
Hinsichtlich der Antragstellung orientieren sich die Bewilligungsvoraussetzungen am Gründungszuschuss. Es ist ein Geschäftsplan zu erstellen und vielerorts eine fachkundige Stellungnahme beizufügen.
Förderhöhe und Antragstellung
Das Einstiegsgeld kann ergänzend zum Bürgergeld gezahlt werden. Die Gewinne aus der selbständigen Tätigkeit werden unter Berücksichtigung bestimmter Freibeträge mit dem Bürgergeld verrechnet.
Die Höhe und die Dauer des Einstiegsgeldes richten sich nach der Größe der Bedarfsgemeinschaft und der Dauer der bisherigen Arbeitslosigkeit. Grundsätzlich beträgt im Falle einer Förderung der Fördersatz 50 Prozent der Regelleistung. Für jeden nicht erwerbstätigen Hilfsbedürftigen einer Bedarfsgemeinschaft kommen zehn Prozent-Punkte hinzu. Abweichend von dieser Regelung sind jedoch viele Jobcenter zu einer pauschalierten Förderung unabhängig von der Größe der Bedarfsgemeinschaft übergegangen.
Auch hinsichtlich der Förderdauer gibt es regional unterschiedliche Regelungen. Häufig liegt der Förderzeitraum zwischen sechs und zwölf Monaten. Bitte informieren Sie sich vor Ort bei Ihrem persönlichen Ansprechpartner.
Wichtiger Hinweis: Die „Stellungnahme der fachkundigen Stelle“ für das Einstiegsgeld erhalten Sie in der Region Nord-Westfalen über die Wirtschaftsförderungen der Kreise und Kommunen.