Umwelt

Ökodesign

Mit der Ökodesign-Richtlinie wird in der EU das Konzept der umweltgerechten Gestaltung (Eco-Design oder Ökodesign) von Produkten umgesetzt. Ziel ist, die Umweltverträglichkeit und Energieeffizienz von bestimmten Produkten über deren gesamten Lebenszyklus hinweg zu optimieren. Dafür werden verbindliche Mindestanforderungen an die Produktgestaltung festgelegt, deren Einhaltung mit der CE-Kennzeichnung dargestellt werden muss. Ein bekanntes Beispiel, das aus der Ökodesign-Richtlinie resultiert, ist das Glühlampenverbot.
Die erste Ökodesign-Richtlinie wurde bereits 2005 erlassen und im März 2008 durch das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz in deutsches Recht überführt. Im November 2011 ist dieses wiederum in das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG) umbenannt worden. Konkrete Vorschriften für einzelne Produkte ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus der Richtlinie oder dem Gesetz. Vielmehr werden produktspezifische Ökodesign-Anforderungen erst nach und nach in sogenannten Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Diese werden in Form einer Verordnung erlassen und sind damit in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar gültig und verbindlich für Hersteller und Importeure: Nur wenn das betroffene Produkt die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, darf es die CE-Kennzeichnung tragen und in der EU in Verkehr gebracht werden.
In Deutschland ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als nachgeordnete Behörde des Bundeswirtschaftsministeriums die beauftragte Stelle für die Ökodesign-Richtlinie bzw. das Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz (EVPG). Sie ist zuständig für:
  • die Bereitstellung von Informationen zu Ökodesign und insbesondere den Durchführungsmaßnahmen zu den einzelnen Produktgruppen
  • die Vertretung der Interessen der betroffenen Kreise in Deutschland 
  • die Unterstützung der Behörden der Marktaufsicht.
Auf den Webseiten der BAM finden Sie stets die aktuellsten Verordnungs- und Gesetzestexte, eine Liste der betroffenen Produktgruppen wie auch den Stand der Durchführungsmaßnahmen.
Die Marktüberwachung als solche obliegt aber allein den Bundesländern. Sie müssen eine zuständige Behörde benennen, die ein Überwachungskonzept erstellt und umsetzt. Die BAM koordiniert den Informationsaustausch der Behörden untereinander sowie mit der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten und veröffentlicht gegebenenfalls die Informationen.
So werden als nicht konform oder als gefährlich eingestufte Produkte in einem europäischen Melde- und Informationssystem erfasst und veröffentlicht. Außerdem sind Verstöße gegen die Vorschriften des EVPG eine Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen geahndet werden.