EU-BKF-Zusatzqualifikation

Erläuterungen zum BKrFQG und zur BKrFQV

Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer(in) ausgeübt wird oder der/die Unternehmer(in) selbst das Fahrzeug lenkt. Die Regelung gilt auch für den Werkverkehr, also die Verkehre für eigene betriebliche Zwecke, sowie für Transporthilfstätigkeiten.

Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation?

Die Rechtsgrundlage in Deutschland ist
  • das „Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr“ ( BKrFQG) veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) I vom 17. August 2006 in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)  veröffentlich im BGBl. I vom 11. September 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Gesetz und die Verordnung sind am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Mit dieser Inkraftsetzung erfolgte die Umsetzung der europäischen „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenkraftverkehr“.  Das Bundesamt für Güterkraft (BAG) hat auf seiner Internetseite die zwischen den zuständigen Behörden des Bundes und der Ländern abgestimmte Auslegungshilfe veröffentlicht. Damit soll den Betroffenen die Anwendung der Vorschriften erleichtert werden.

Welches Mindestalter muss der Fahrer haben?

Ab welchem Mindestalter Fahrer und Fahrerinnen in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen zum Einsatz kommen können hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.

Güterkraftverkehr 

C1/C1E (bis 7,5 zGG)
C/CE
18 Jahre
Grundqualifikation 
oder beschleunigte Grundqualifikation
oder Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
18 Jahre
Grundqualifikation 
oder Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
 
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

Personenverkehr 

D1/D1E (bis 16 Sitzplätze)
D/DE
unbeschränkt
 Beschränkt auf Linienverkehr bis 50 Kilometer nach Paragrafen 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz 
18 Jahre
Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden    
18 Jahre
Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation
unbeschränkt
20 Jahre
Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
21 Jahre
Grundqualifikation
23 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

Wer ist von der Qualifizierungspflicht nicht betroffen?


Fahrer von Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ih-ren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des Paragraf eins Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, 
  • die im ländlichen Raum eingesetzt werden unter Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraf  1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 BKrFQG
  • die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von 100 km eingesetzt werden,
  • die ausschließlich nichtgewerbliche Beförderungen zu privaten Zwecken durchführen.

Wer ist von der Qualifizierungspflicht betroffen?

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, sofern sie Beförderungen durchführen, 
  • mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr, d. h. gewerblicher Verkehr und Werkverkehr Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE);
  • mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).
Diese Fahrer müssen die Grundqualifikation nachweisen oder auf Grund des Besitzstandes nur die Weiterbildung absolvieren, um erstmalig den Eintrag der Schlüsselzahl 95 zu erhalten. Danach müssen alle Fahrer in einem Rhythmus von fünf Jahren die Weiterbildung absolvieren.

Wer muss die Grundqualifikation nachweisen?

Fahrer,
  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2008 erworben haben,
  • die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2009 erworben haben,
müssen einmalig eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation nachweisen.

Wer muss die Grundqualifikation nicht nachweisen (= Besitzstand)?

  • Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 erworben haben.
  • Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.September 2009 erworben haben.
Diese Fahrer müssen nur alle fünf Jahre die Weiterbildung besuchen. 

Was bedeutet „Besitzstand“?

Besitzstand bedeutet, dass Fahrer, denen ihre Fahrerlaubnis „D“ vor dem 10. September 2008 bzw. „C“ vor dem 10. September 2009 erteilt wurde, nur die Weiterbildung (keine Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation) absolvieren müssen, um den Eintrag „95“ im Führerschein, der nach den jeweiligen Stichtagen erforderlich ist, zu erhalten. Dies gilt auch für die Klasse 3 (alt), die vor dem 1. Januar 1999 erteilt worden ist. 
Ob ein Fahrer die Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation oder nur die Weiterbildung absolvieren muss, um erstmalig den Eintrag der Schlüsselzahl zu erhalten, ist ausschließlich vom Datum des Erwerbs der Fahrerlaubnisklasse abhängig.
Die Besitzstandsregelung ist auch für die Fahrer anwendbar, die vor den jeweiligen Stichtagen ihre Fahrerlaubnis besessen haben und die ihnen entzogen (Entzug) wurde oder auf die sie verzichtet (Verzicht) haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen (Fristversäumnis) ist. 

Kann die (alte) Fahrerlaubnisklasse 3 auch angerechnet werden?

Inhaber mit Fahrerlaubnis der alten Klasse 3  können auf Antrag ihren Führerschein umschreiben lassen und erhalten dann die Klasse C1. Mit diesem umgeschriebenen gültigen Führerschein besteht die Berechtigung - bei Erweiterung der Qualifikation auf Personenverkehr - des Ablegens einer Umsteigerprüfung. 

Was bedeutet „Aufstieg“?

Aufstieg bedeutet die Erweiterung innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse, zum Beispiel die Fahrerlaubnis wird von C1 auf C erweitert. Bei einem Aufstieg innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse ist, auch wenn der Aufstieg nach dem jeweiligen Stichtag erfolgt, keine Prüfung notwendig. In diesem Fall gilt entweder „Besitzstand“, das heißt die Fahrerlaubnis wurde vor dem jeweiligen Stichtag erworben, oder eine Prüfung wurde bereits absolviert.

Was bedeutet „Umstieg“?

„Umstieg“ bedeutet der Erwerb einer anderen Fahrerlaubnisklasse, z. B. zusätzlich zur Klasse „D“ wird die Fahrerlaubnis „C“ erworben. Diese Personen müssen, wenn sie die Fahrerlaubnis nach den jeweiligen Stichtagen erwerben und diese auch gewerblich nutzen möchten, eine Umsteiger-Prüfung für Personenverkehr oder Güterkraftverkehr (je nachdem auf welche Fahrerlaubnisklasse der Umstieg erfolgt) absolvieren. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur im Besitz eines gültigen Führerscheins (also keine Prüfung Grundqualifikation) der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE oder C1, C1E, C, CE sind und diese vor dem 10. September 2009 erworben haben.

Welche Qualifikation kann absolviert werden?

Welche Qualifikation absolviert werden muss, ist insbesondere abhängig vom Alter des Fahrers. Es gibt mehrere Möglichkeiten, diese nachzuweisen.
Der Nachweis der Grundqualifikation kann erbracht werden durch den Abschuss
  • einer Berufsausbildung
    • zum Berufskraftfahrer oder
    • „zur Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    • in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermitteln werden.
  • oder durch Ablegen einer Prüfung Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)

Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Zusätzlich zur Fahrerlaubnis muss auch den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein nachweisen werden. Grundsätzlich gilt, dass erst nach Aushändigung des Kartenführerscheins mit der Schlüsselzahl 95 Fahrten durchgeführt werden dürfen. Auszubildende zum Berufskraftfahrer (BKF) oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb (FiF) nach Berufsbildungsgesetz (BBiG) dürfen in Deutschland ohne den Eintrag der Schlüsselzahl 95 im Führerschein als Fahrer eingesetzt werden. Voraussetzung ist ein gültiger Führerschein mit der entsprechenden Fahrerlaubnis und das Mitführen des Ausbildungsvertrages während der Beförderung. Die Schlüsselzahl 95 wird eingetragen, wenn die Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich absolviert wurde. Die Schlüsselzahl hat eine Gültigkeit von fünf Jahren und muss jeweils im Abstand von fünf Jahren durch eine Weitebildung wiederholt werden.
Für Auszubildende dieser Ausbildungsberufe gilt ferner, dass für die Dauer von höchstens drei Jahren im Rahmen dieser Berufsausbildung das Mindestalter nach Paragraf  10 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht eingehalten werden muss. Ein selbständiges Führen eines Fahrzeugs, das heißt Alleinfahrten, sind im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses – ebenfalls nur in Deutschland – zulässig.

Welche Prüfungen können abgelegt werden?

Es gibt zwei Grundarten von Prüfungen, die Grundqualifikation und die beschleunigte Grundqualifikation. Die Grundarten der Prüfung werden als „Regelprüfung“ und als „abgespeckte“ Prüfungen (Quereinsteiger/Umsteiger) angeboten. Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß Berufszugangsverordnungen für den Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr, können die sogenannte „Quereinsteiger-Prüfung“ und Personen, die ihre Qualifikation erweitern möchten, z. B. von C auf D, die sogenannte Umsteiger-Prüfung, absolvieren. 
Die Zulassung zur Prüfung „beschleunigte Grundqualifikation“ erfolgt nur, wenn eine Schulung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte besucht wurde. 
Prüfungsart
Umfang der Schulung
Anzahl Unterrichtsstunden je 60 Minuten
Anzahl Unterrichtsstunden
je 60 Minuten Fahrpraxis
Gesamt-
stundenzahl
Regelprüfung
130
10
140
Quereinsteiger
86
10
 96
Umsteiger
32,5
2,5
 35

Wer ist für die Durchführung der Prüfung zuständig?

Die Industrie- und Handelskammern (IHKs) sind zuständig für die Durchführung der Prüfung, sowohl der theoretischen als auch der praktischen Prüfungsteile. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Teilnehmers/der Teilnehmerin.

Welche Fristen gelten für die Weiterbildung?

Eine einmal erworbene Grundqualifikation bleibt, unabhängig ob dies über eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer/zur Berufskraftfahrerin oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder über eine Besitzstandsregelung erfolgte, erhalten. Für Personen, die eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, gilt beim Erwerb der Grundqualifikation grundsätzlich ein Zeitraum von fünf Jahren ab dem Erwerb. Innerhalb dieser fünf Jahre ist die Weiterbildung zu absolvieren und danach im fünf-Jahres-Rhythmus zu wiederholen. Der folgende fünf-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils nahtlos an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des fünf-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde. 
Personen, die zwischenzeitlich nicht mehr eine gewerbliche Fahrtätigkeit ausüben, müssen – wenn zwischenzeitlich die Fristen abgelaufen sind - den Nachweis einer aktuellen Weiterbildung vor Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit führen. 

Welchen Umfang hat die Weiterbildung und wo kann sie absolviert werden?

Die Weiterbildung ist in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten zu absolvieren. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne „Blöcke“ aufgeteilt werden. Diese „Ausbildungseinheiten“ müssen mindestens sieben Stunden umfassen. 
Die Weiterbildung kann nur in dem Mitgliedsstaat absolviert werden, in dem der Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, oder in einem Mitgliedstaat, in dem er arbeitet.

Wer ist berechtigt, Schulungen „beschleunigte Grundqualifikation“ und/oder Weiterbildungsschulungen anzubieten?

Berechtigt ist ein Veranstalter, wenn er über eine entsprechende Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde verfügt.

Informationen für die Anerkennung der staatlichen Ausbildungsstätten im Gebiet der Bezirksregierung Münster

Wo wird die Qualifikation dokumentiert?

Grundqualifikation und Weiterbildung werden in der Regel in Deutschland bis zum 22. Mai 2021 im Führerschein mit dem Code "95“ eingetragen. Ab 23. Mai 2021 wird generell ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. 

Mit welchen Sanktionen müssen Unternehmen und Fahrer rechnen?

Das Bundesamt für Güterverkehr hat den mit den zuständigen Behörden des Bundes und der Länder abgestimmten Buß- und Verwarngeldkatalog bei Verstößen gegen das BKrFQG veröffentlicht. Darin enthalten sind die für Fahrpersonal und Unternehmen vorgesehenen Sanktionen, wenn Fahrer tätig sind, die das Mindestalter für die entsprechende Verkehrsart noch nicht vollendet haben und/oder den Nachweis der Zusatzqualifikation nicht besitzen.