EU-BKF-Zusatzqualifikation

Erläuterungen zum BKrFQG und zur BKrFQV

Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen zu gewerblichen Zwecken durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob diese Tätigkeit als Arbeitnehmer ausgeübt wird oder ein Unternehmer selbst das Fahrzeug lenkt. Die Regelung gilt auch für den Werkverkehr, also die Verkehre für eigene betriebliche Zwecke, sowie für Transporthilfstätigkeiten.

Wer ist von der Qualifizierungspflicht nicht betroffen?


Fahrer von Kraftfahrzeugen,
  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ih-ren Weisungen unterliegen,
  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des Paragraf eins Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt, 
  • die im ländlichen Raum eingesetzt werden unter Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraf  1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 BKrFQG
  • die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von 100 km eingesetzt werden,
  • die ausschließlich nichtgewerbliche Beförderungen zu privaten Zwecken durchführen.

Wer ist von der Qualifizierungspflicht betroffen?

Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen, sofern sie Beförderungen durchführen, 
  • mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE);
  • mit mehr als acht Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).
Diese Fahrer müssen die Grundqualifikation nachweisen oder auf Grund des Besitzstandes nur die Weiterbildung absolvieren, um erstmalig den Eintrag einen Fahrerqualifikationsnachweis zu erhalten. Danach müssen alle Fahrer in einem Rhythmus von fünf Jahren die Weiterbildung absolvieren.

Wer muss die Qualifikation nicht nachweisen?

  • Fahrer, die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10. September 2008 erworben haben.
  • Fahrer, die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis vor dem 10.September 2009 erworben haben.
Diese Fahrer müssen nur alle fünf Jahre die Weiterbildung besuchen. Sofern der Berufskraftfahrerqualifikationsnachweis erstmalig erteilt werden soll, muss zuvor eine vollständige Weiterbildung (35 Stunden) absolviert werden. Die Stichtagsregelung ist auch für die Fahrer anwendbar, die vor den jeweiligen Stichtagen ihre Fahrerlaubnis besessen haben und die ihnen entzogen (Entzug) wurde oder auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen (Fristversäumnis) ist. 
Inhaber mit Fahrerlaubnis der alten Klasse 3  können auf Antrag ihren Führerschein umschreiben lassen und erhalten dann die Klasse C1. Mit diesem umgeschriebenen gültigen Führerschein besteht die Berechtigung - bei Erweiterung der Qualifikation auf Personenverkehr - des Ablegens einer Umsteigerprüfung.

Wer muss die Qualifikation nachweisen?

Fahrer,
  • die im Personenverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2008 erworben haben,
  • die im Güterkraftverkehr eingesetzt werden und ihre Fahrerlaubnis nach dem 10. September 2009 erworben haben,
müssen einmalig eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation nachweisen.

Wie kann die Qualifikation erlangt werden?

Welche Qualifikationsart absolviert werden kann, ist insbesondere abhängig vom Alter des Fahrers. Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Qualifikation nachzuweisen. Der Qualifikationsnachweis kann erbracht werden durch den Abschuss
  • einer Berufsausbildung
    • zum Berufskraftfahrer oder
    • „zur Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
    • in einem anderen vergleichbaren staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
  • oder durch Ablegen einer Prüfung Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation bei der Industrie- und Handelskammer (IHK)

Qualifikation durch Berufsabschluss

Durch den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, kann  die Grundqualifikation erworben werden. Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer ist gleichzeitig als Grundqualifikation für den Güter- und Personenkraftverkehr anzuerkennen. Die Ausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb ist als Grundqualifikation nur für den Personenkraftverkehr anzuerkennen. Derzeit werden als vergleichbare Ausbildungen solche zum
  • Straßenwärter,
  • Werksfeuerwehrmann anerkannt.
Die Ausbildung in diesen Berufen ist nur als Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr anzuerkennen.
Auszubildende zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb dürfen in Deutschland ohne Fahrerqualifikationsnachweis als Fahrer eingesetzt werden. Voraussetzung ist ein gültiger Führerschein mit der entsprechenden Fahrerlaubnis und das Mitführen des Ausbildungsvertrages während der Beförderung. Der Fahrerqualifikationsnachweis wird auf Antrag ausgestellt, wenn die Ausbildung zum Berufskraftfahrer bzw. zur Fachkraft im Fahrbetrieb erfolgreich absolviert wurde. 
Für Auszubildende dieser Ausbildungsberufe gilt ferner, dass für die Dauer von höchstens drei Jahren im Rahmen dieser Berufsausbildung das Mindestalter nach Paragraf  10 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht eingehalten werden muss. Ein selbständiges Führen eines Fahrzeugs, das heißt Alleinfahrten, sind im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses – ebenfalls nur in Deutschland – zulässig

Qualifikation durch Schulung und Prüfung

Es gibt zwei Grundarten von Prüfungen, die beschleunigte Grundqualifikation und die Grundqualifikation. Innerhalb beider Prüfungsgrundarten wird zwischen Regelprüfung und Quereinsteiger- oder Umsteigerprüfung unterschieden.
Jede Variante der beschleunigte Grundqualifikation beinhaltet eine Pflichtschulung bei einem staatlich anerkannten Veranstalter mit anschließender theoretischer Prüfung bei der IHK. Die jeweilige Pflichtschulung muss mindestens in folgendem Umfang absolviert werden. 
Prüfungsart
Theoriestunden
(1 Stunde = 60 Minuten)
Fahrpraxisstunden
(1 Stunde = 60 Minuten)
Gesamtstunden
Regelprüfung
130 
10
140
Quereinsteiger
86
10
 96
Umsteiger
32,5
2,5
 35
Die Varianten der Grundqualifikation beinhalten jeweils eine theoretische und eine praktische Prüfung bei der IHK. Ein Schulungsnachweis jedoch ist nicht erforderlich.
Für beide Prüfungsarten, die beschleunigte Grundqualifikation und die Grundqualifikation, ist die IHK zuständig, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer wohnt.

Was bedeutet „Aufstieg“?

Aufstieg bedeutet die Erweiterung innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse, zum Beispiel die Fahrerlaubnis wird von C1 auf C erweitert. Bei einem Aufstieg innerhalb einer Fahrerlaubnisklasse ist, auch wenn der Aufstieg nach dem jeweiligen Stichtag erfolgt, keine Prüfung notwendig. In diesem Fall gilt entweder „Besitzstand“, das heißt die Fahrerlaubnis wurde vor dem jeweiligen Stichtag erworben, oder eine Prüfung wurde bereits absolviert.

Was bedeutet „Umstieg“?

„Umstieg“ bedeutet der Erwerb einer anderen Fahrerlaubnisklasse, z. B. zusätzlich zur Klasse „D“ wird die Fahrerlaubnis „C“ erworben. Diese Personen müssen, wenn sie die Fahrerlaubnis nach den jeweiligen Stichtagen erwerben und diese auch gewerblich nutzen möchten, eine Umsteiger-Prüfung für Personenverkehr oder Güterkraftverkehr (je nachdem auf welche Fahrerlaubnisklasse der Umstieg erfolgt) absolvieren. Diese Regelung gilt auch für Personen, die nur im Besitz eines gültigen Führerscheins (also keine Prüfung Grundqualifikation) der Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE oder C1, C1E, C, CE sind und diese vor dem 10. September 2009 erworben haben.

Was bedeutet „Quereinstieg“?

Inhaber von Fachkundenachweisen gemäß Berufszugangsverordnungen für den Güterkraft- und Straßenpersonenverkehr, können die sogenannte „Quereinsteiger-Prüfung“ und Personen, die ihre Qualifikation erweitern möchten, z. B. von C auf D, die sogenannte Umsteiger-Prüfung, absolvieren. 

Welches Mindestalter muss der Fahrer haben?

Ab welchem Mindestalter Fahrer und Fahrerinnen in den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen zum Einsatz kommen können hängt von der jeweiligen Qualifikation ab.

Güterkraftverkehr 

C1/C1E (bis 7,5 zGG)
C/CE
18 Jahre
Grundqualifikation 
oder beschleunigte Grundqualifikation
oder Abschluss „Berufskraftfahrer“  
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
18 Jahre
Grundqualifikation 
oder Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
 
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

Personenverkehr 

D1/D1E (bis 16 Sitzplätze)
D/DE
unbeschränkt
 Beschränkt auf Linienverkehr bis 50 Kilometer nach Paragrafen 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz 
18 Jahre
Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden    
18 Jahre
Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation
21 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation
unbeschränkt
20 Jahre
Abschluss „Berufskraftfahrer“ 
oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ 
oder staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
21 Jahre
Grundqualifikation
23 Jahre
beschleunigte Grundqualifikation

Welche Fristen gelten für die Weiterbildung?

Nach dem Erwerb der Qualifikation durch
  • Berufsabschluss
  • oder Schulung und Prüfung
  • oder Stichtagsregelung und absolvierter Weiterbildung
kann bei der zuständigen Führerscheinstelle ein Fahrerqualifikationsnachweis beantragt werden. Dieser Fahrerqualifikationsnachweises ist fünf Jahre lang gültig. Innerhalb der Gültigkeit muss eine Weiterbildung absolviert und die Verlängerung des Fahrerqualifikationsnachweises rechtzeitig beantragt werden. Dabei ist es unabhängig, wann innerhalb der Gültigkeit die Weiterbildung absolviert wird. Die Weiterbildung kann in mehrere Blöcke aufgeteilt werden. Ist der Fahrerqualifikationsnachweis abgelaufen und keine Weiterbildung absolviert worden, muss eine vollständige Weiterbildung absolviert werden bevor ein neuer Fahrerqualifikationsnachweis beantragt werden kann.

Welchen Umfang hat die Weiterbildung und wo kann sie absolviert werden?

Die Weiterbildung ist in Lehrgängen mit 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten zu absolvieren. Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne Blöcke aufgeteilt werden, wobei jeder Block mindestens sieben Stunden umfassen muss. 
Die Weiterbildung kann nur in dem Mitgliedsstaat absolviert werden, in dem der Teilnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz hat, oder in einem Mitgliedstaat, in dem er arbeitet.
Die Weiterbildung ist bei einem staatlich Anerkannten Veranstalter zu absolvieren. 

Wer ist berechtigt, Schulungen „beschleunigte Grundqualifikation“ und/oder Weiterbildungsschulungen anzubieten?

Berechtigt ist ein Veranstalter, wenn er über eine entsprechende Anerkennung der nach Landesrecht zuständigen Behörde verfügt. In NRW sind die Bezirksregierungen für die Anerkennung und Überwachung der Schulungsveranstalter zuständig. Weitere Informationen dazu finden Sie bei der Bezirksregierung Münster hier.

Wie wird die Qualifikation dokumentiert?

Der Nachweis der Grundqualifikation und der Weiterbildung wird in Deutschland seit dem 22. Mai 2021 generell durch einen Fahrerqualifikationsnachweis dokumentiert. Zuständig für die Ausstellung eines Fahrerqualifikationsnachweises sind in NRW die Führerscheinstellen der Kreise und kreisfreien Städte. Zusätzlich wird die Qualifikation (Weiterbildung, Schulung, Prüfung) im Berufskraftfahrerqualifikationsregister beim Kraftfahrtbundesamt erfasst. Informationen zum Berufskraftfahrerqualifikationsregister finden Sie beim Kraftfahrtbundesamt hier.

Welche Rechtsgrundlagen regeln diese Qualifikation?

Die Rechtsgrundlage in Deutschland ist
  • das „Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr“ ( BKrFQG) veröffentlicht im Bundesgesetzblatt (BGBl) I vom 17. August 2006 in der jeweils geltenden Fassung sowie
  • die „Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQV)  veröffentlich im BGBl. I vom 11. September 2006 in der jeweils geltenden Fassung.
Das Gesetz und die Verordnung sind am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten. Mit dieser Inkraftsetzung erfolgte die Umsetzung der europäischen „Richtlinie 2003/59 über die Grundqualifizierung und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenkraftverkehr“.  Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) hat auf seiner Internetseite die zwischen den zuständigen Behörden des Bundes und der Ländern abgestimmte Auslegungshilfe veröffentlicht. Damit soll den Betroffenen die Anwendung der Vorschriften erleichtert werden.